Nimmt eine Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf Stellung, so hat das Gericht diese Stellungnahme dem gegnerischen Beteiligten zur Äußerung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zuzustellen. Diese Zustellung kann unterbleiben, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich zu Gunsten dieses Beteiligten Stellung nimmt.
§ 24 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 24 Stellungnahmen von Staatsanwaltschaften
…§ 24. Nimmt eine Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf Stellung, so hat das Gericht diese Stellungnahme dem gegnerischen Beteiligten zur Äußerung binnen einer…
§ 89 Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht
…§ 89. (1) Das Rechtsmittelgericht hat der zuständigen Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ( § 24 ) und über die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden. (2) Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel…
Rückverweise