RS0106271 – OGH Rechtssatz
RS0106271 – OGH Rechtssatz
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Zwischen dem Vermögensvorteil und der Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Das Fehlen jeglicher anderer Motivation für das Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen eines nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteils indiziert nach allgemeiner Lebenserfahrung einen solchen Zusammenhang; dies umsomehr, wenn der Geschenkgeber mit jener Partei identisch ist, deren Geschäfte der leitende Angestellte gerade dienstlich behandelt. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Rechtshandlung und Vermögenszuwendung muß nicht gegeben sein.