JudikaturJustizRS0099025

RS0099025 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2020

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist oder wenn sie einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist.

Entscheidungen
96