Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafprozeßordnung 1975
§ 296

§ 296

(1) Ist außer über die Berufung auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, die von der einen oder der anderen Seite ergriffen worden ist, so sind bei Vorlegung der Akten an den Obersten Gerichtshof auch die Aktenstücke beizulegen, die die Berufung betreffen. In diesem Fall entscheidet der Oberste Gerichtshof, sofern er nicht nach § 285i vorgeht, auch über die Berufung.

(2) Der Oberste Gerichtshof berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder der Generalprokurator die Zurückweisung der Berufung aus einem der im § 294 Abs. 4 angeführten Gründe beantragt und nicht über die Nichtigkeitsbeschwerde bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde entschieden werden muß.

(3) Wird über die Berufung nicht schon in der nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof über die Berufung beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde. In diesem Fall ist zum Gerichtstag der nicht verhaftete Angeklagte vorzuladen und die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet oder es liegt ein Fall des § 286 Abs. 1a vor. Ist die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichtet, so ist auch der Privatbeteiligte vorzuladen.

Entscheidungen
866
  • ℹ️ Hinweis: Leider können wir derzeit aufgrund technischer Einschränkungen hier keine zusätzlichen Entscheidungen laden. Bitte lass uns wissen, ob diese Funktion für dich wichtig ist. Kontaktiere dazu bitte Timon unter hallo@gesetzefinden.at.

    In der Zwischenzeit kannst du den Paragraphen in unsere Suchfunktion eingeben und nach Entscheidungen oder Rechtssätzen filtern.

    Rechtssätze
    78
  • RS0125290OGH Rechtssatz

    23. Juli 2009·1 Entscheidung

    Geht der Oberste Gerichtshof als Folge der Verneinung einer zugunsten des Angeklagten geltend gemachten Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO oder anlässlich einer aus diesem Grund nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO getroffenen Maßnahme - abgesehen von dieser - von der Einhaltung der Strafbefugnisgrenze durch das Erstgericht aus, kann er hinsichtlich abgabenrechtlich relevanter Einzelpositionen, die als selbständige Teile des (den Strafrahmen bildenden) strafbestimmenden Wertbetrags trennbare Verfügungen nach § 289 StPO darstellen, Teilrechtskraft anordnen. Die durch die StGNov 1989 geschaffene Möglichkeit, die in Z 11 des § 281 Abs 1 StPO zusammengefassten Nichtigkeitsgründe auch mit Berufung geltend zu machen, steht dem nicht entgegen, weil eine Korrektur des diesbezüglichen Ausspruchs durch ein nachträglich mit der Entscheidung über die Berufung befasstes Oberlandesgericht systemwidrig wäre. Wenn jedoch in Betreff derselben Sanktion zum Nachteil des Angeklagten Berufung ergriffen oder ein nach § 290 Abs 1 dritter Satz StPO zu beurteilendes Vorbringen erstattet oder der Strafrahmen in einem solchen Rechtsmittel zwar nicht vom Angeklagten selbst, aber in derselben Richtung wie von diesem - etwa von einem weiteren Beteiligten (für den - auf dieselben Taten bezogen - derselbe strafbestimmende Wertbetrag gilt) oder in den Fällen des § 282 Abs 1 StPO - angesprochen wurde, hat eine derartige Anordnung von Teilrechtskraft zu unterbleiben.

  • ℹ️ Hinweis: Leider können wir derzeit aufgrund technischer Einschränkungen hier keine zusätzlichen Entscheidungen laden. Bitte lass uns wissen, ob diese Funktion für dich wichtig ist. Kontaktiere dazu bitte Timon unter hallo@gesetzefinden.at.

    In der Zwischenzeit kannst du den Paragraphen in unsere Suchfunktion eingeben und nach Entscheidungen oder Rechtssätzen filtern.