Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* B* C* , **, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. D* E* , und 2. F* E* , beide wohnhaft in **, beide vertreten durch Dr. Ingeborg Obereder-Kopatschka, Rechtsanwältin in Wien, wegen (zuletzt gesamt) EUR 297.600,38 sA, über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 277.675,50) gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 7.8.2025, GZ **-103, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 5.024,08 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 837,35 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Der Kläger ist der Sohn der am ** verstorbenen G* H* C* (idF Erblasserin). Diese hinterließ neben dem Kläger auch ihre Tochter G* E*, die ihrerseits zwei Töchter, nämlich die beiden Beklagten, hat. Die beiden Beklagten sind sohin die Enkeltöchter der Erblasserin und die Nichten des Klägers.
Der Kläger wurde aufgrund des schriftlichen Vertrages vom 02.05.1991 von seinem Onkel HR Dr. A* I* C* und dessen Gattin J* C* adoptiert. Grund für diese Adoption war, dass der adoptierende Onkel des Klägers dem Kläger seine Liegenschaft in der K* mit der darauf befindlichen denkmalgeschützten Villa (**) vererben wollte, und bei einem Erben als Sohn damals weniger Erbschaftssteuer zu bezahlen war, als bei einem Erben als Neffe. Noch im Jahr 1991 verstarb der adoptierende Onkel des Klägers und seit 1996 ist der Kläger Eigentümer der Liegenschaft in der K*. Er hätte die genannte Liegenschaft aber auch ohne Adoption letztwillig von seinem Onkel übertragen erhalten. Hinsichtlich der Wahlmutter wurde die Adoption mit Beschluss vom 13.05.1996 aufgehoben, da die Wahlmutter und der Kläger die Aufhebung beantragten. Der Adoptionsvertrag wurde ua auch von der Erblasserin als leibliche Mutter des Wahlkindes mitunterfertigt. Auch ohne ihre Zustimmung wäre der Kläger von seinem Onkel adoptiert worden, hätte diesen als Adoptivsohn beerbt, und die Liegenschaft in der K* erhalten.
Die Erblasserin führte für viele Jahrzehnte auf der ihr gehörigen Liegenschaft in L* (bestehend aus fünf Grundstücken, damals allesamt der EZ ** KG ** zugehörig) im Gesamtausmaß von 15.945 m² mit der Grundstücksadresse M* 1 bis M* 3, den (nicht protokollierten) Betrieb „M*“ in Form eines Reitstalls und einer Imbissstube (Gastgewerbe). In den letzten Jahrzehnten führte ihre Tochter G* E* diesen Betrieb gemeinsam mit ihr.
In ihrem Testament vom 28.5.2015 setzte die Erblasserin ihre Tochter zu ihrer alleinigen Erbin ein, vermachte ihr Liegenschaftsvermögen ihren beiden Enkeltöchtern (den Beklagten) und hielt fest: „Mein Sohn Dr. A* C* ist bereits erbteilsentfertigt.“ (Testament ./2).
Mit Übergabsvertrag vom 5.11.2015 (./D), dem auch ihre Tochter G* E* und ihr Schwiegersohn N* E* beitrat, übertrug die Erblasserin die ihr gehörige Liegenschaft in L* mit den Grundstücksadressen M* 1 - 3 samt allem tatsächlichem und rechtlichem Zubehör und Inventar an die beiden Beklagten jeweils zur Hälfte. In diesem Übergabsvertrag bedingte sie sich für diese Übergabe Gegenleistungen für sich, ihre Tochter und ihren Schwiegersohn aus, und zwar auf ihre jeweilige Lebensdauer im Punkt II.a) die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts im Haus M* 2; im Punkt II.b) ein Veräußerungs- und Belastungsverbot der gegenständlichen Liegenschaft; im Punkt II.c) ein Widerrufsrecht für den Fall, dass die Beklagten ohne eigene Nachkommen vor ihr versterben sollten; und in Punkt II.d) die Verpflichtung zur Pflege und Betreuung im gegenständlichen Haus (Übergabsvertrag ./D). Nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien sollte das Wohnrecht jeweils am gesamten Haus M* 2 und nicht nur an Teilen desselben eingeräumt werden. Mit den ausbedungenen Gegenleistungen (Wohnrecht und Pflegeverpflichtung) wollten die Vertragsparteien bewusst für den künftigen Wohn- und Pflegebedarf der Tochter der Übergeberin und ihres Gatten vorsorgen. Eine Übergabe des Betriebs (Reitstall) erfolgte mit dem Übergabsvertrag nicht; an der Betriebsführung änderte sich durch die Übergabe nichts.
An denselben Tagen, an denen die Vertragsparteien den Übergabsvertrag unterzeichneten, unterfertigten dieselben (fünf) Personen auch eine „Zusatzvereinbarung“. Neben ergänzenden Regelungen für den Fall der Überstellung der Erblasserin bzw ihrer Tochter und ihres Schwiegersohns in ein Pflegeheim und für die Tragung der Begräbniskosten, wurde in dieser Zusatzvereinbarung in Punkt IV. vereinbart, dass sich die Tochter G* E* trotz der Übergabe an die Enkeltöchter den Wert der Übergabsobjekte in ihren mütterlichen Erbteil einrechnen lasse. Außerdem wurde vereinbart, dass sich die Beklagten den Wert der Übergabsobjekte ihrerseits in ihren elterlichen Erbteil einrechnen lassen (Zusatzvereinbarung ./3 bzw ./N).
Außerdem enthielt die Zusatzvereinbarung den Passus: „Der weitere Sohn der Übergeberin Dr. A* C* erklärt seinerseits, hinsichtlich der Übergabe keinerlei Pflichtteilsansprüche in der zukünftigen Verlassenschaft nach seiner Mutter G* C* als Übergeberin geltend machen zu wollen.“ Ihrem Wortlaut nach wurde nämlich die Zusatzvereinbarung auch „unter Beitritt“ des Klägers abgeschlossen. Tatsächlich unterfertigte der Kläger diese Vereinbarung aber nie. Er erhielt sie zwar vom vertragserrichtenden Notar mit Schreiben vom 1.8.2016 zur Unterschriftsleistung zugestellt, unterfertigte sie jedoch nicht und schickte sie auch nicht an den Notar zurück. Er verzichtete zu keinem Zeitpunkt auf einen Pflichtteil nach seiner leiblichen Mutter und gab auch niemandem gegenüber eine solche Erklärung ab.
Nach dem Tod der Erblasserin (am **) wurden die Beklagten mit jeweils 45 % sogenannte stille Gesellschafterinnen des Reitstallbetriebs, die restlichen 10 % verblieben bei ihrer Mutter G* E*. Die Beklagten bringen ihre Arbeitsleistung in die Gesellschaft ein und unterstützen ihre Mutter als Geschäftsinhaberin bei der Betriebsführung (Gesellschaftsvertrag ./30).
Der Nachlass der Erblasserin war mit einem Betrag von 5.762,47 Euro überschuldet; die Verlassenschaft wurde dem Kläger gegen alleinige Bezahlung der Begräbniskosten nach § 155 AußStrG an Zahlungs statt überlassen.
Mit vorliegender Pflichtteilsklage begehrt der Kläger von den beiden Beklagten jeweils die Zahlung von zunächst 243.823,52 Euro samt Zinsen ab dem Todestag der Erblasserin (insgesamt 487.647,03 Euro). Nach Vorliegen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens schränkte er sein Begehren auf jeweils 148.800,19 Euro sA (insgesamt sohin 297.600,38 Euro) ein (Schriftsatz ON 52).
Dazu brachte er auf das Wesentliche zusammengefasst vor, die Erblasserin habe im Jahr 2015 die genannte Liegenschaft an die Beklagten geschenkt. Damit habe sie sich ihres wesentlichen Vermögens begeben. Der Kläger sei nach seiner Mutter zu einem Viertel pflichtteilsberechtigt und könne von den Beklagten anteilig seinen Pflichtteilsausfall durch Hinzurechnung dieser Schenkung zum Nachlass verlangen.
Der Kläger ging (zuletzt) von einem Sachwert der Liegenschaft im Übergabszeitpunkt von 1.145.000,- Euro aus; es handle sich um wertvolles Bauland. Ein Erbhof liege tatsächlich und rechtlich nicht vor; das Anerbenrecht finde keine – auch keine analoge – Anwendung; es sei kein landwirtschaftlicher Betrieb übergeben worden. Die im Übergabsvertrag vereinbarten Wohn-, Pflege- und Betreuungsrechte seiner Schwester G* E* und deren Ehemannes seien unter Zugrundelegung der vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Werte vom Liegenschaftswert abzuziehen. Andererseits beantrage er den Wert für die Einräumung des Wohn-, Pflege- und Betreuungsrechts zugunsten seiner Schwester nach § 783 Abs 1 ABGB als Schenkung an Pflichtteilsberechtigte zur Verlassenschaft hinzuzurechnen. Er ging von einer Bemessungsgrundlage für die Pflichtteilsbemessung von 1.190.401,53 Euro aus. Davon betrage sein Pflichtteil ein Viertel, somit 297.600,38 Euro.
Er habe weder zu Lebzeiten seiner Mutter, noch im Erbwege (mit Ausnahme der Überlassung der Verlassenschaft an Zahlungsstatt) etwas von ihr erhalten. Er habe nie auf seinen Pflichtteil verzichtet. Seine Adoption in den Jahren 1991 bis 1996 ändere nichts an seinem Pflichtteilsrecht; die erbrechtliche Beziehung zu seiner leiblichen Mutter blieb auch durch die Adoption unberührt.
Besonders berücksichtigungswürdige Gründe für eine Stundung des Pflichtteils gebe es keine.
Die beiden Beklagten beantragen die Abweisung der Klage und entgegnen auf das Wesentliche zusammengefasst, durch die Adoption des Klägers seien die familienrechtlichen Beziehungen gegenüber seiner leiblichen Mutter, der Erblasserin erloschen. Diese habe den Adoptionsvertrag nur mitunterfertigt, da zwischen ihr und dem Kläger bereits 1991 ausdrücklich vereinbart gewesen sei, dass der Kläger nur deswegen von seinem sehr vermögenden Onkel adoptiert werde, damit er diesen als Sohn beerben könne, und dass der Kläger im Gegenzug für ihre Zustimmung hinsichtlich seiner leiblichen Mutter keine Erbansprüche welcher Art auch immer geltend mache, und die Liegenschaft M* 1 bis 3 samt Reiterhof früher oder später, spätestens aber im Erbweg, seiner Schwester G* E* bzw deren Nachkommen, die diese bewirtschafteten und deren Existenz sie sichere, alleine zukomme.
Nach dem Tod seines Wahlvaters sei der Kläger Eigentümer einer dem Wert der Liegenschaften M* 1 bis 3 wertmäßig weit massiv übersteigenden Liegenschaft in der K* samt denkmalgeschützter Villa geworden. Dies wäre ohne die Zustimmung seiner leiblichen Mutter zur Adoption nicht der Fall gewesen. Die Aufhebung der Adoption habe der Kläger seiner Mutter bis zu deren Tod niemals mitgeteilt, auch nicht seiner Schwester und den Beklagten. Im Zuge der Übertragung der Liegenschaften an die Beklagten sei eine Zusatzvereinbarung mit einem Pflichtteilsverzicht des Klägers nach Abstimmung zwischen diesem und der Erblasserin vom Notar verfasst und ihm zur Unterschrift übermittelt worden. Die Beklagten seien davon ausgegangen, dass der mit der Erblasserin vereinbarte Pflichtteilsverzicht bereits vor Jahren formal richtig erfolgt sei. Die Steuerersparnis des Klägers bei der Erbschaft im Jahr 1991 iHv zumindest 990.000,- Euro sei auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen. Es lägen somit ein anzurechnender Vorausempfang bzw eine Abfindung in einer den Pflichtteil weit übersteigenden Höhe bzw ein Anerkenntnis des Klägers vor. Die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche widerspreche zudem den guten Sitten.
Die Liegenschaft sei den Beklagten außerdem nicht geschenkt worden, vielmehr seien im Übergabevertrag und der Zusatzvereinbarung umfangreiche Verpflichtungen der Beklagten enthalten. Die Areale seien – trotz ihrer Widmung als Bauland-Dorfgebiet - als landwirtschaftlich genutzte, völlig unaufgeschlossene Flächen zu bewerten. Eine Pferdezucht sei ein bäuerlicher Betrieb, auf den das Anerbenrecht (zumindest analog) Anwendung finde; es sei von einem Erbhof auszugehen. Demnach seien allfällige Pflichtteilsansprüche nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach dem Übergabewert zu bemessen. Die Beklagten stellten im Hinblick auf § 19 AnerbenG den Antrag, einen bäuerlichen Sachverständigen der zuständigen Landwirtschaftskammer zu hören (ON 50 S 8, ON 71 S 4). Des Weiteren beantragten die Beklagten die Beiziehung eines wassertechnischen Sachverständigen, der die Auswirkungen der Nitratbelastungen auf den Liegenschaftswert festzustellen habe. Die Wassersituation sei schon lange – auch schon vor 2015 - schlecht gewesen. Für die Aufschließung des M*s mit Kanal und Wasser wären im Jahr 2015 zumindest 452.661,40 Euro erforderlich gewesen.
Seit der Adoption habe es kein Naheverhältnis mehr zwischen der Erblasserin und dem Kläger gegeben; es lägen auch die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsminderung vor. Im Testament habe die Erblasserin festgehalten, dass der Kläger bereits erbteilsentfertigt sei.
Die Klage sei für die Beklagten absolut existenzgefährdend; eine Kreditmöglichkeit bestehe nicht. Die Beklagten stellten daher den Antrag, hinsichtlich einer allfällig aufgetragenen Zahlung eine Stundung auf zehn Jahre, in eventu zehn jährliche gleichbleibende Ratenzahlungen auszusprechen (ON 33 S 5).
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die beiden Beklagten jeweils zur Zahlung von 138.837,75 Euro zuzüglich 4 % Zinsen seit **, dies längstens bis 6.6.2028 bei sonstiger Exekution in ihre Hälfteanteile an der besagten Liegenschaft. Das entsprechende Mehrbegehren (auf Zahlung jeweils weiterer 9.962,44 Euro sA) wies es ab.
Es traf – neben dem eingangs stark zusammengefassten im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhalt - die auf den Seiten 1 und 20 bis 36 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Den festgestellten Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahingehend, dass der Kläger als pflichtteilsberechtigter Sohn der Erblasserin nach § 783 Abs 1 ABGB von den Beklagten als Enkelkinder der Erblasserin die Hinzurechnung der Schenkung der ihnen übertragenen Liegenschaft zum Nachlass verlangen könne. Gleiches gelte für Schenkungen der Erblasserin an ihre Tochter. Die geschenkte Sache sei auf den Schenkungszeitpunkt zu bewerten. Dieser Wert sei sodann auf den Todeszeitpunkt nach dem Verbraucherpreisindex anzupassen. Da die Grundstücke im Übergabszeitpunkt und bis dato als Bauland gewidmet seien, sei der Verkehrswert heranzuziehen, der im übrigen im konkreten Fall dieselbe Höhe habe, wie der Ertragswert. Auch eine höfe- bzw anerbenrechtliche Betrachtungsweise würde daher zu keinem anderen Ergebnis führen, sodass die Einholung eines bäuerlichen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich sei. Ausgehend von einem Verkehrswert der Liegenschaft samt Gebäuden zum Übergabszeitpunkt von 1.145.000,- Euro seien die der Tochter und dem Schwiegersohn eingeräumten Rechte (Wohnrecht der G* E* iWv 79.050,- Euro, Wohnrecht des N* E* iWv 71.356,- Euro, Pflegeverpflichtung zugunsten G* E* iWv 65.787,- Euro, Pflegeverpflichtung zugunsten N* E* iWv 37.001,- Euro) als Gegenleistungen wertmindernd zu berücksichtigen. Nach der Judikatur seien hingegen die der Erblasserin selbst eingeräumten Rechte nicht als wertmindernd zu berücksichtigen, weil diese Belastung im Zeitpunkt des Erbanfalls bereits erloschen sei. Unter Berücksichtigung dieser Gegenleistungen habe der Verkehrswert der übergebenen Liegenschaft zum Übergabszeitpunkt daher 891.806,- Euro betragen, was valorisiert nach dem VPI zum Todeszeitpunkt 960.475,06 Euro ergebe. Dieser Wert sei der mit (minus) 5.762,47 überschuldeten Verlassenschaft hinzuzuzählen.
Gleichermaßen gelte es aber auch die schenkungsweisen Zuwendungen der Erblasserin an ihre Tochter G* E* der Verlassenschaft hinzuzurechen. Das ihr eingeräumte Wohnrecht habe im Übergabszeitpunkt einen Wert von 79.050,- Euro, was valorisiert zum Todeszeitpunkt 85.136,85 Euro ergebe. Die ihr ebenso unentgeltlich eingeräumte Pflegeverpflichtung habe zum Übergabszeitpunkt einen Wert von 65.787,- Euro, was valorisiert zum Todeszeitpunkt 70.852,60 Euro ergebe.
Damit ergebe sich ein fiktiver Verlassenschaftswert von 1.110,702,04 Euro. Für das dem Kläger zustehende Viertel von 277.675,51 Euro hafteten die Beklagten je zur Hälfte, sohin zu je 138.837,75 Euro.
Gründe für eine Pflichtteilsminderung lägen ebensowenig vor, wie ein Pflichtteilsverzicht des Klägers. Auch die Adoption des Klägers ändere nichts an seinen Ansprüchen nach seiner leiblichen Mutter. Dass er infolge der Adoption als Erbe seines Onkels weniger Erbschaftssteuer bezahlt habe, sei nicht als pflichtteilsmindernd zu berücksichtigen, weil es sich dabei nicht um eine Zuwendung seiner Mutter gehandelt habe. Die von Beklagtenseite behaupteten Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Erblasserin seien nicht feststellbar gewesen. Es lägen aber die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 767 ABGB vor; ein Stundungszeitraum von acht Jahren ab dem Todestag sei den Umständen angemessen.
Gegen den der Klage stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel), mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren (auch im Umfang der Anfechtung) abzuweisen; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Vorweg ist festzuhalten, dass das Urteil des Erstgerichts im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens von (gesamt) 19.924,88 Euro sA in Teilrechtskraft erwachsen ist.
2.Auf den vorliegenden Sachverhalt sind die Bestimmungen des ABGB idF des ErbRÄG 2015 anzuwenden, weil die Erblasserin nach dem 31.12.2016 verstorben ist (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB).
3. Zur Verfahrensrüge:
3.1 Als Verfahrensmangel machen die Beklagten geltend, das Erstgericht habe unterlassen, einen bäuerlichen Sachverständigen der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer zu hören, wie dies von § 19 AnerbenG vorgesehen sei. Hätte das Erstgericht diesen Beweis aufgenommen - wie von ihnen beantragt (Schriftsätze ON 50, ON 71) -, hätte es feststellen müssen, dass ein Erbhof vorliege und daher nicht der Verkehrswert, sondern der Übernahmspreis Grundlage für einen allfälligen Pflichtteilsanspruch des Klägers sei.
Da aber aus rein rechtlichen Erwägungen, die im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge (unten Punkt 5.2) näher dargelegt werden, die Anwendung des AnerbenG nicht (auch nicht analog) in Frage kommt, kann im Unterbleiben der Einholung einer Auskunft der Landwirtschaftskammer, wie in § 19 AnerbenG vorgesehen, kein (relevanter) Verfahrensmangel liegen.
Außerdem führt die Verfahrensrüge nicht aus, welcher vom festgestellten Verkehrswert abweichende Wert hier infolge der Durchführung des beantragten Beweises festzustellen gewesen wäre, sodass sie auch nicht gesetzmäßigausgeführt ist (vgl RIS-Justiz RS0043039 ua).
3.2 Die Beklagten sehen ferner einen Mangel des Verfahrens darin gelegen, dass das Erstgericht entgegen ihrem Beweisantrag (Schriftsatz ON 71) von der Beiziehung eines wassertechnischen Sachverständigen zu den Auswirkungen der Nitratbelastung des Grundwassers (wie von ihnen vorgebracht; vgl ua Beilage ./31, ./36) auf die Wertminderung der übergebenen Liegenschaft abgesehen habe, auf dessen Notwendigkeit selbst der gerichtliche Sachverständige Ing. O* hingewiesen habe (Protokoll ON 53 S 15). Aufgrund der Unterlassung dieses Beweises habe das Erstgericht die Höhe des Liegenschaftswertes nicht abschließend richtig feststellen können und sei zur falschen Feststellung von 1.145.000,- Euro gelangt.
Auch diesbezüglich bleiben die Berufungswerberinnen Ausführungen zur Relevanz des Verfahrensmangels schuldig; zu welcher konkret geänderten und relevanten Sachverhaltsgrundlage das Erstgericht im Falle der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem genannten Fachbereich kommen hätte müssen, wird nicht dargelegt. Daher ist auch diese Verfahrensrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Außerdem wurde ohnehin festgestellt, dass das Wasser aus dem Hausbrunnen der Liegenschaft bereits seit dem Jahr 2010 aufgrund einer immer noch bestehenden zu hohen Nitratbelastung nicht als Trinkwasser geeignet ist (Urteil S 31). Die Frage, welche Auswirkungen dies auf den Wert der Liegenschaft hat, ist aber von einem Sachverständigen aus dem Bereich der Immobilienbewertung zu beurteilen. Dies erfolgte im vorliegenden Fall durch den gerichtlichen Sachverständigen Ing. O* ohnehin, der diesen Umstand auch berücksichtigte und dazu Stellung bezog (vgl Protokoll ON 53 S 14). Auf die Frage, ob dies überzeugend war, ist im Rahmen der Beweisrüge zum festgestellten Verkehrswert einzugehen. Die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich ist, fällt im übrigen in den Bereich der Beweiswürdigung und betrifft keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RS0113643, RS0043320), sodass hier schon deshalb kein Verfahrensmangel zur Darstellung gebracht wird.
3.3 Zuletzt meinen die Beklagten dass ein Verfahrensmangel vorliege, weil das Erstgericht ihre Beweisanträge vom 16.1.2025 (Protokolle ON 80 S 41 f) bzw vom 8.4.2025 (ON 87 S 5 f) auf Beischaffung des bezughabenden Erbschaftssteuerbescheides und des bezughabenden Verlassenschaftsaktes, sowie auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Wertes der vom Kläger geerbten Liegenschaft in der K*, jeweils zum Thema „anzurechnender Vermögensvorteil des Klägers wegen Erbschaftssteuerersparnis“ bei seiner Erbschaft im Jahr 1991 in behaupteter Höhe von zumindest 990.000,- Euro, wegen Verspätung und mangelnder Relevanz abgewiesen hat (siehe mündlich verkündeter Beschluss im Protokoll vom 8.4.2025 ON 87 S 27).
Die Beklagten argumentieren, ihr Vorbringen und ihre Beweisanträge seien nicht verspätet, weil sie erst aufgrund der Aussage des Klägers vom 9.1.2025 (Protokoll ON 79 S 15 f) und der Aufforderung der Erstrichterin zur Konkretisierung ihres Vorbringens (Protokoll ON 80 S 42 f) notwendig geworden seien. Es sei relevant, in welcher Höhe der Kläger geerbt habe, und in welcher Höhe er sich dabei durch die Zustimmung seiner Mutter zur Adoption Steuer erspart habe.
Auch diesbezüglich versäumen die Beklagten in ihrer Berufung – wie es die gesetzmäßige Ausführung einer Verfahrensrüge allerdings erfordern würde (vgl RS0043039 uva) - jene Feststellungen zu nennen, die bei Aufnahme der unterbliebenen Beweise zu treffen gewesen wären, sodass es sich erübrigen würde, auf diese Rüge weiter einzugehen.
Die Beklagten seien aber darauf hingewiesen, dass sie sich schon in ihrer Klagebeantwortung darauf gestützt haben, dass der Kläger durch die Erbschaft K* im Zuge seiner Adoption, der die Erblasserin zugestimmt habe, einen „Vorausempfang“ erhalten habe, weswegen festgehalten worden sei, dass er bereits „erbteilsentfertigt“ wäre. Der Kläger brachte seinerseits bereits in der Verhandlung vom 23.5.2023 vor, dass er durch die Adoption die Erbschaftssteuer minimieren habe wollen (Protokoll ON 7 S 6). Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum die Beklagten mit den genannten Beweisanboten bis zuletzt zuwarteten, sodass das Erstgericht zu Recht eine schuldhafte Verspätung bejaht hat. Dass die Berücksichtigung der beantragten Beweise auch geeignet war, das Verfahren zu verzögern (vgl dazu ( Annerl in Fasching/Konecny 3II/3 § 179 ZPO Rz 58 f), liegt auf der Hand, zumal die Beweisanträge erst kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wurden.
Im übrigen fehlt es dem Beweisthema „anzurechnender Vermögensvorteil des Klägers wegen Erbschaftssteuerersparnis“ ohnehin an Relevanz für die rechtliche Beurteilung, weil eine Zustimmung der leiblichen Mutter im Falle einer Erwachsenenadoption gesetzlich nicht notwendig war und ist (vgl § 181 Abs 1 ABGB idF vor dem KindNamRÄG 2013; § 195 ABGB idgF). Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum sich der Kläger die Erbschaftssteuerersparnis als Vorausempfang in seinen Pflichtteil einrechnen lassen soll, zumal es sich dabei – worauf das Erstgericht völlig zutreffend hinweist – nicht um eine Zuwendung seiner leiblichen Mutter gehandelt hat. Zur rechtlichen Relevanz ihrer Beweisanträge bleiben die Beklagten in der Berufung jegliches Argument schuldig.
Einen relevanten Verfahrensmangel vermag die Berufung dazu daher nicht aufzuzeigen.
4. Zur Beweisrüge
4.1 Die Beklagten bekämpfen zunächst die Feststellung, dass der Verkehrswert (sowie auch der Ertragswert) der mit Übergabsvertrag vom 5.11.2015 übergebenen Liegenschaft samt den darauf befindlichen Gebäuden im Übergabszeitpunkt 1.145.000,- Euro - valorisiert nach dem VPI zum Todeszeitpunkt 1.233.165,- Euro – betragen habe (Urteil S 34 unten, Berufung Punkt 2.1).
Sie beantragen anstatt dessen festzustellen, dass sowohl der Ertragswert als auch der Liegenschaftswert der übergebenen Liegenschaften samt den darauf befindlichen Gebäuden im Übergabezeitpunkt „NICHT Euro 1.145.000,- Euro“ (bzw valorisiert nach dem VPI zum Todeszeitpunkt 1.233,165,- Euro) betragen habe, sondern dem von ihnen vorgelegten Gutachten ./7 folgend „maximal ein Verkehrswert von 647.000,- Euro, in eventu ein „Übergabewert in einer anderslautenden Höhe“ festzustellen gewesen wäre (vgl Berufung S 6 vorletzter Absatz).
Zusammengefasst machen sie dabei geltend, dass das Erstgericht unrichtigerweise völlig uneingeschränkt dem gerichtlichen Sachverständigengutachten gefolgt sei, welches nicht erschöpfend gewesen sei, und nur unbefriedigende Antworten auf ihre Fragen gegeben habe. Das Erstgericht habe die Notwendigkeit der Beiziehung der weiteren von ihnen beantragten Sachverständigen (eines bäuerlichen und eines wassertechnischen) zur Höhe des Liegenschaftswertes und den damit zusammenhängenden Fragen der anzuwendenden Berechnungsmethode, der Bodenbelastungen und Aufschließungskosten, und der Höhe von Marktanpassungsabschlägen nicht schlüssig verneint. Bei richtiger Beweiswürdigung des Inhalts der von ihnen beigebrachten Urkunden (./7, ./9 - ./19, ./20, ./22 - 26, ./27 und ./31 - 37) und kritischer Betrachtung des Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die von ihnen dazu aufgeworfenen Fragen (Schriftsätze ON 33, 37, 50; Verhandlung ON 53), wäre das Erstgericht zu einem (offenbar gemeint) niedrigeren Liegenschaftswert gekommen.
Soweit die Beklagten damit die Liegenschaftsbewertung aus dem Blickwinkel des Anerbenrechts kritisieren, und damit auf die Feststellung eines (allenfalls niedrigeren) bäuerlichen Übernahmswerts hinaus wollen, ist dem schon aufgrund der rechtlichen Beurteilung, dass jedenfalls kein Erbhof vorlag (siehe dazu die Ausführungen zur Rechtsrüge unten Punkt 5.1), der Boden entzogen.
Die Ermittlung des Wertes einer Liegenschaft betrifft den Tatsachenbereich (stRsp; RS0043704 ua). Die Wahl der Ermittlungsmethode (Bewertungsmethode) hat danach zu erfolgen, welche Methode nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles die gerechteste und zielführendste ist. Die Auswahl des maßgeblichen Wertermittlungsverfahren hat durch den Sachverständigen zu erfolgen. Er hat dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten (RS0066223 [insb T2, T14], RS0043536 [T2]).
Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung zum Liegenschaftswert auf das nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz durchgeführte Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen aus dem Fachbereich des Immobilienwesens Ing. O* getroffen. Dieser hat die seitens des Gerichts an ihn herangetragenen Fragestellungen (ON 7 und ON 13) in seinem umfangreichen schriftlichen Gutachten (ON 30) beantwortet, und aufgrund der Fragen der Beklagtenseite (ON 33) ein schriftliches Ergänzungsgutachten ausgearbeitet (ON 47). Außerdem erörterte er seine Gutachten im Rahmen einer mehrstündigen Verhandlung am 12.6.2024 (ON 53). Er hat den Verkehrswert der Liegenschaft mit den darauf befindlichen Gebäuden zum Übergabsstichtag mit 1.145.000,- Euro festgestellt. Sowohl bei der Berechnung nach der Sachwertmethode (Gutachten ON 30 S 62), als auch nach der Ertragswertmethode (Gutachten S 71) ergab sich annähernd dieser Wert.
Die Berufungsausführungen zeigen nicht auf, warum das Erstgericht diese fachkundigen Ausführungen nicht seinen Feststellungen zugrunde legen hätte sollen. Sie legen nicht dar, aufgrund welcher konkreten Beweisergebnisse und Erwägungen (Umwürdigung) ein niedrigerer Wert festzustellen gewesen wäre, wie es aber eine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge erfordern würde (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 Rz 15; RS0041835, RS0043150 [T9]).
Sie bezeichnen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen bloß pauschal als nicht erschöpfend und nicht schlüssig. Auf welche konkreten Fragen der Beklagten der Sachverständige keine befriedigenden Antworten gegeben haben soll, wird von ihnen ebensowenig dargelegt, wie, inwiefern sich dies auf den von ihm ermittelten Verkehrswert ausgewirkt habe. Sie zählen nur die Schriftsätze und die Verhandlungsprotokolle auf, in welchen sie Fragen an den Sachverständigen formuliert haben. Tatsächliche oder angebliche Widersprüche zwischen einzelnen Beweisergebnissen werden damit aber nicht behauptet. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um darzulegen, aufgrund welcher anderen Beweisergebnisse, denen mehr Glaubwürdigkeit zukommt, die begehrte Ersatzfeststellung zu treffen wäre. Die Berufungsausführungen (Punkt 2.1.) genügen damit für eine ordnungsgemäße Feststellungsrüge nicht; sie vermögen die Schlüssigkeit des gerichtlich eingeholten Gutachtens nicht zu erschüttern. Das Berufungsgericht muss sich daher im Rahmen der Behandlung dieser Tatsachenrüge nicht mit den einzelnen in erster Instanz an den Sachverständigen herangetragenen Fragen auseinandersetzen.
Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass der gerichtliche Sachverständige selbst darauf hingewiesen habe, dass er kein wassertechnischer Sachverständiger sei, so ist dies zwar richtig (vgl Protokoll ON 53 S 15 ), allerdings kam es auf Projektierungskosten für Kanal- und Wasseranschluss überhaupt nicht an. Warum der Sachverständige in seinem Gutachten (beim Bodenwert pro m² im Vergleich mit tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Grundstücke aufgrund der Größe und Lage der gegenständlichen Liegenschaft) einen Marktanpassungsabschlag von 30 % (Gutachten ON 30 S 50) als gerechtfertigt angesehen hat (und nicht wie von den Beklagten im Hinblick auf „erforderliche Aufschließungskosten“ gewünscht 50 %), hat er jedenfalls nachvollziehbar dargelegt (vgl ON 53 S 13).
Die Beweisrüge der Beklagten vermag sohin die Feststellung des Verkehrswerts aus beweiswürdigenden Gründen nicht zu erschüttern.
4.2 Die Beklagten wenden sich ferner in ihrer Beweisrüge gegen folgende Feststellung:
„ Die überwiegenden Erträge des Betriebs werden aus dem Verkauf von Wein, Bier und Spirituosen sowie Speisen, Süßwaren und ähnlichem, aus der Vermietung von Pferden und Kutschenfahrten sowie aus Erlösen von Vermietungen und Verpachtungen erzielt, keineswegs aus der land- und forstwirtschaftlichen Produktion.“ (Urteil S 32 f; Berufung S 6)
Sie beantragen allerdings keine Ersatzfeststellung, die dieser Feststellung widersprechen würde. Sie behaupten auch nicht einmal, dass es ein Beweisergebnis gebe, das der bekämpften Feststellung widersprechen würde. Damit erweist sich die Beweisrüge diesbezüglich jedenfalls als nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.
4.3 Die Beklagten bekämpfen sodann folgende Feststellungen des Erstgerichts:
„ Im Zuge der Unterfertigung des Adoptionsvertrages durch die leibliche Mutter des Klägers trafen der Kläger und seine Mutter keine weiteren Vereinbarungen. Es wurde keine Gegenleistung für die Zustimmung zugesagt oder vereinbart. Im Zuge der Adoption wurde insbesondere keine Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner leiblichen Mutter getroffen, wonach für die Zustimmung der leiblichen Mutter zur Adoption der Kläger hinsichtlich der leiblichen Mutter keine Ansprüche, insbesondere Erbansprüche, welcher Art auch immer, geltend machen werde oder allenfalls darauf verzichte. Es gab auch kein Anerkenntnis und keinerlei Abrede zwischen dem Kläger und seiner Mutter dahingehend, dass der M* samt Reiterhof früher oder später seiner Schwester G* E* und/oder deren Nachkommen zukommen sollte. Es gab auch zu keiner Zeit eine Erklärung oder Zustimmung des Klägers dahingehend, dass die Liegenschaften, die zum M* gehören, seiner Schwester bzw deren Kinder zukommen sollten oder dahingehend, dass er aus oder im Zusammenhang mit einer solchen Übertragung keine Ansprüche – welcher Art auch immer – habe.“ (Urteil S 28 f; Berufung Punkt 2.2.)
Sie beantragen anstatt dessen folgende Ersatzfeststellungen (Berufung S 11 f):
„Der Kläger und seine Mutter haben anlässlich der Adoption im Jahr 1991 vereinbart, dass für die Zustimmung der leiblichen Mutter zur Adoption der Kläger hinsichtlich der leiblichen Mutter keine Ansprüche, insbesondere Erbansprüche, welcher Art auch immer, geltend machen werde. Es gab ein Anerkenntnis und eine Abrede zwischen dem Kläger und seiner Mutter dahingehend, dass der M* samt Reiterhof früher oder später seiner Schwester G* E* und/oder deren Nachkommen zukommen sollte.
Es gab auch im Jahr 2015 im Zusammenhang mit dem Übergabsvertrag ./ D und der Zusatzvereinbarung ./ 3 eine Erklärung oder Zustimmung des Klägers dahingehend, dass die Liegenschaften, die zum M* gehören, seiner Schwester bzw deren Kinder zukommen sollten und dahingehend, dass er aus oder im Zusammenhang mit der Übertragung keine Ansprüche – welcher Art auch immer - habe.“
Die Beklagten wollen mit den von ihnen begehrten Ersatzfeststellungen erkennbar darauf hinaus, dass es im Zusammenhang entweder mit der Adoption oder mit dem Übergabsvertrag zu einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Mutter gekommen sei, wonach dem Kläger kein Pflichtteil (mehr) zustehe. Im Ergebnis läuft dies daher auf die Behauptung eines vom Kläger noch zu Lebzeiten seiner Mutter abgegebenen Pflichtteilsverzicht hinaus.
Dabei übersehen die Berufungswerberinnen allerdings, dass das Erstgericht zu diesem Thema an anderer Stelle feststellte, dass der Kläger den schriftlich aufgesetzten Passus in der Zusatzvereinbarung zum Übergabsvertrag ( „… erklärt … hinsichtlich der Übergabe keinerlei Pflichtteilsansprüche in der zukünftigen Verlassenschaft nach seiner Mutter … geltend machen zu wollen“ (vgl Zusatzvereinbarung ./N.2 Punkt IV. dritter Absatz) niemals unterfertigt hat. Dies bleibt von den Beklagten unbekämpft . Ebenso bleibt unbekämpft , dass nicht festgestellt werden konnte, dass ein solcher Inhalt vorab zwischen dem Kläger und seiner Mutter vereinbart worden wäre, und dass der Kläger jemals eine Zusage getätigt habe, dass er keine Pflichtteilsansprüche nach seiner Mutter im Zusammenhang mit einer Übertragung des M*s geltend machen werde. Auch die Feststellung wonach der Kläger zu keinem Zeitpunkt auf einen Pflichtteil nach seiner leiblichen Mutter verzichtet habe, weder mündlich noch schriftlich (siehe allesamt Urteil S 25 f), bleibt von den Beklagten unbekämpft .
Damit stehen aber die begehrten Ersatzfeststellungen im unlösbaren Widerspruchzum unbekämpft gebliebenen Tatsachensubstrat. Bei Stattgebung der Beweisrüge würden widersprüchliche Feststellungen entstehen, die einer abschließenden rechtlichen Beurteilung entgegenstünden (vgl RS0042744). Damit wird die Beweisrüge nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht.
Der Tatsachenrüge ist aber letztlich auch inhaltlich entgegen zu halten, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichts, die sich auf die Aussage des Klägers stützt, überzeugend erscheint. Insbesondere überzeugt das Argument, dass die im Testament verschriftete Meinung der Erblasserin, ihr Sohn sei bereits „erbteilsentfertigt“ (vgl Testament ./2 III. und IV.) - die offenbar auch die Beklagten teilten -, auf einer unrichtigen rechtlichen Annahme beruhen könnte. Schließlich hat sich hier erst im Laufe des erstinstanzlichen Prozesses herausgestellt, dass der Kläger die Zusatzvereinbarung zum Übergabsvertrag, die eine Art Pflichtteilsverzicht enthielt, niemals – und schon gar nicht rechtswirksam – unterfertigt hatte, zumal er die ihm zugeschickte Originalurkunde erst gegen Ende des Verfahrens hinter einer Wandverkleidung vorgefunden und im Prozess vorlegte (vgl Protokoll ON 87 S 3; Beilagenkonvolut ./N).
Außerdem würde der gewünschte Ersatzsachverhalt an der rechtlichen Beurteilung, dass kein rechtswirksamer Verzicht des Klägers auf seinen Pflichtteil vorliege, nichts ändern: Auch eine Vereinbarung mit der Erblasserin bzw die Erklärung bzw Zusage des Klägers, dass er keine Ansprüche geltend machen werde, hätte nämlich keine rechtliche Auswirkung auf seinen Pflichtteilsanspruch. Richtig verweist nämlich der Kläger (bereits seit seinem Schriftsatz ON 5 S 3) darauf, dass ein Vorausverzicht auf den Pflichtteil (wie auch ein Erbverzicht) nach § 551 ABGB (idF vor dem ErbRÄG 2015; vgl § 551 Abs 1 Satz 2 ABGB idgF; RS0013794) zwingend der Aufnahme eines Notariatsaktesoder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll bedarf (vgl RS0013794). Dass ein Verzicht des Klägers in einer der von § 551 ABGB vorgeschriebenen Formen hier vorliege, behaupteten die Beklagten nicht. Die begehrten Ersatzfeststellungen erweisen sich daher auch als rechtlich nicht relevant .
4.4Die Beweisrüge der Berufung ist daher nicht erfolgreich. Das Berufungsgericht übernimmt die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen und schlüssigen - jedenfalls aber durch den Vortrag in der Berufung nicht erschütterten - Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
5. Zur Rechtsrüge
5.1Die Beklagten wenden sich in ihrer Rechtsrüge – auch unter Geltendmachung sekundärer (Feststellungs-)Mängel (Berufung Punkt 3.4.) zusammengefasst dagegen, dass das Erstgericht die Anwendbarkeit des Anerbengesetzes und die Erbhofeigenschaft der übergebenen Liegenschaft verneinte, und folglich den Verkehrswert der übergebenen Liegenschaft – ohne Beiziehung eines bäuerlichen Sachverständigen und ohne Durchführung eines Lokalaugenscheines, allein aufgrund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen - mit 1.145.000,- Euro (und nicht einen niedrigeren Übernahmspreis) feststellte. Dabei vermissen sie ua Feststellungen zur Höhe des bäuerlichen Übernahmspreises, zum Unterschied von Bauland und Bauland-Dorfgebiet, zum Bodenwert von bebauten Grundstücken und zur Pferdewirtschaft als landwirtschaftliche Urproduktion (Berufung Punkt 3.4.).
5.2 Ob im Pflichtteilsprozess der Verkehrswert einer zu Lebzeiten übergebenen Landwirtschaft oder ein analog zu § 11 AnerbenG niedriger festzusetzender Übernahmswert maßgeblich ist, hängt von der hypothetischen Qualifikation des Betriebs als Erbhofab (RS0017994 [T2]; vgl auch RS0012934). Die Frage, ob eine „Erbhofeigenschaft“ iSd AnerbenG vorliegt, ist, so wie auch die Höhe des Übernahmspreises, vom Streitgericht als Vorfrage im Prozess zu beantworten, wenn sich herausstellt, dass die anerbenrechtlichen Vorschriften Anwendung zu finden haben (RS0050217). Dies gilt auch für die Frage der (hypothetischen) Erbhofeigenschaft als Voraussetzung für die Bewertung eines zu Lebzeiten des Erblassers übergebenen bäuerlichen Betriebs mit dem Übernahmswert bei einer (subsidiären) Haftung des Beschenkten nach § 789 ABGB.
Daher ist zunächst die (analoge) Anwendbarkeit des AnerbenG (§ 1 AnerbenG) zu prüfen:
Nach der Begriffsbestimmung in § 1 AnerbenG(idgF) sind Erbhöfe mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung einer erwachsenen Person ausreichenden, jedoch das Vierzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben.
Dies ist die mit 1.6.2019 in Kraft getretene neue Fassung (BGBl I 2019/38), die – auch im Fall einer nur analogen Anwendung des AnerbenG im Hinblick auf eine Schenkungsanrechnung in einem Pflichtteilsprozess – dann anzuwenden ist, wenn der „Eigentümer des Erbhofs“ nach dem 31.5.2019 verstorben ist (§ 22 AnerbenG). Dies ist hier der Fall. Auf den (früheren) Zeitpunkt der Übergabe der Liegenschaft kommt es nicht an. Die Erbhofqualität ist nach objektiven Kriterien zum Zeitpunkt des Erbanfalls(und nicht zum Übergabszeitpunkt, Zeitpunkt des Vermögensopfers) zu prüfen (2 Ob 8/25b; RS0135466).
Die Erbhofeigenschaft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs setzt nämlich nach § 1 AnerbenG idgF bestimmte Eigentumsverhältnisse voraus: Der Betrieb muss zur Zeit des Erbfalls im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im Eigentum von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (wegen der Verweisung auf § 42 ABGB zB auch eines Großelternteils und seines Enkels) stehen. Höfe, die im Eigentum mehrerer oder anderer als der im Gesetz Genannten (zB Geschwister) stehen, sind keine Erbhöfe ( Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II 2 § 1 AnerbenG Rz 11 mwN).
Hier stand der M* im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin im Liegenschaftseigentum der beiden Beklagten, die Geschwister sind. Es liegt daher ein „ Geschwisterhof “ vor, der vom Gesetzgeber nicht in den Anwendungsbereich des § 1 AnerbenG einbezogen wurde (vgl auch Eccher in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar Band 45 (2018) § 1 AnerbenG Rz 11). Demnach ist das Anerbengesetz nicht anwendbar; es handelt sich nicht um einen Erbhof iSd § 1 AnerbenG.
Außerdem fielen (bereits im Zeitpunkt des Übergabsvertrags, aber auch) im relevanten Erbanfallszeitpunkt das Grundeigentum am M* und die Führung des darauf ausgeübten gewerblichen Betriebes (mag dieser auch teilweise landwirtschaftlichen Inhalts sein, vgl 6 Ob 62/00m) auseinander . Während die Erblasserin noch bis zum Übergabsvertrag Liegenschaftseigentümerin des M*s war, wurde der darauf geführte Reitbetrieb samt Nebengewerben bereits seit mehreren Jahren von ihrer Tochter geführt. Mit dem Übergabsvertrag erfolgte nur die Übergabe der Liegenschaft an die Enkeltöchter, nicht jedoch eine Änderung bei der Betriebsführung, die danach – so wie davor – durch die Tochter erfolgte. Nach dem Tod der Erblasserin wurde zwar der Gesellschaftsvertrag geändert und die Enkeltöchter wurden stille Gesellschafterinnen; Geschäftsinhaberin blieb aber auch danach die Tochter der Erblasserin. Es wurde gar kein „Betrieb“ übergeben; es liegt kein einheitlicher Erbhof vor. Aufgrund dieses Auseinanderfallens von landwirtschaftlichem Grundeigentum und Betriebsführung, und auch weil ohnehin der „Hof“ bereits auf mehrere Personen, zwei Grundeigentümerinnen (die Beklagten) und eine Geschäftsführerin (die Tochter) aufgeteilt war und ist, bedarf es des vom Anerbenrecht bzw Höferecht angestrebten Zwecks, eine Zersplitterung bäuerlicher Betriebe zu vermeiden, nicht (mehr).
Dies steht im vorliegenden Fall einer analogen Anwendung des AnerbenG entgegen. Damit geht die Argumentation der Beklagten, das Erstgericht habe zu Unrecht den vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert, und nicht den bäuerlichen Übernahmspreis nach § 11 AnerbenG herangezogen, ins Leere. Demnach liegen auch die von ihnen behaupteten sekundären Verfahrens- bzw Feststellungsmängel nicht vor.
5.3 In ihrer Rechtsrüge wenden sich die Beklagten auch dagegen, dass das Erstgericht eine Schenkungsanrechnung vorgenommen habe, obwohl kein Schenkungswillefestgestellt sei. Nach 2 Ob 184/22f müsse auch bei der „wirtschaftlichen Schenkung“ iSd Auffangtatbestandes des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB dennoch ein Schenkungswille feststehen; dies sei hier weder vorgebracht, noch festgestellt worden. Es habe sich auch nicht um eine „Schenkung an die Beklagten“ gehandelt, sondern um einen Übergabevertrag. Auch sei G* E* nichts „geschenkt“ worden; dabei handle es sich vielmehr um ein bäuerliches Ausgedinge zugunsten Dritter. Beides sei daher nicht der Verlassenschaft hinzuzuzählen (Berufung Punkt 3.2. und 3.3.).
5.4Mit vorliegender Klage macht der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch nach §§ 789 f ABGB geltend, und nimmt die Beklagten als Geschenknehmerinnen unter der Behauptung, im Übergabevertrag liege eine Schenkung, in Anspruch.
Nach § 789 ABGB kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrags verlangen, wenn bei Bestimmung der Pflichtteile Schenkungen hinzu- oder angerechnet werden, die Verlassenschaft aber zur Deckung der Pflichtteile nicht ausreicht (vgl Musger in Bydlinski/Perner/Spitzer, Kommentar zum ABGB 7(2023) zu § 789 ABGB Rz 2).
Nach § 781 Abs 1 ABGB sind Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers oder auf dessen Todesfall, die ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Dritter vom Erblasser erhalten hat, dem Nachlass hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Pflichtteil anzurechnen.
Ausgangspunkt des Regelungskonzepts des § 781 Abs 1 ABGB ist dieSchenkung gemäß §§ 938 ff ABGB.Eine Schenkung ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen (§ 938 ABGB). Neben der objektiven Bereicherung des Geschenknehmers (RS0018795) und dem Fehlen einer Leistungsverpflichtung des Geschenkgebers (Freiwilligkeit) setzt eine Schenkung mit der Schenkungsabsicht des Geschenkgebers (bzw dessen Willen zur Freigiebigkeit) ein subjektives Element voraus (RS0018833). Das gilt auch für den Fall der sogenannten gemischten Schenkung (RS0019356), also wenn sich ein Vertrag aus entgeltlichen und unentgeltlichen Teilen zusammensetzt.
Nach § 781 Abs 2 Z 6 ABGBgilt auch „jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt“, als Schenkung in diesem Sinn. Dies führt zu einem weiten, wirtschaftlich geprägten Schenkungsbegriff, der über jenen nach §§ 938 ff ABGB hinausgeht, sodass darunter auch solche Zuwendungen fallen können, die nach zivilrechtlicher Terminologie keine Schenkungen sind. Er erfasst daher auch solche Rechtsgeschäfte, bei denen zwar eine Schenkungsabsicht nicht feststeht, aber dennoch eine Leistung ohne (nennenswerte) Gegenleistung erbracht wird oder – ex ante betrachtet – ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und (allfälliger) Gegenleistung besteht, sodass der wirtschaftliche Charakter des Vorgangs zumindest teilweise einem unentgeltlichen Geschäft unter Lebenden gleichkommt (RS0133551). Er erfasst aber keine Zuwendungen, die bereits die objektiven Voraussetzungen einer (gemischten) Schenkung nach § 938 ABGB erfüllen und daher unter § 781 Abs 1 ABGB fallen können, bei denen die Anrechnung aber nur am fehlenden Schenkungswillen scheitert (2 Ob 184/22f = RS0133551 [T2]).
Grundsätzlich sind Schenkungen nicht zu vermuten. Derjenige, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet - also auch der Pflichtteilsberechtigte bei der Schenkungspflichtteilsklage - ist dafür beweispflichtig (RS0018794). Der Oberste Gerichtshof billigt - im Hinblick auf die Zwecke des Pflichtteilsrechts, das eine Gleichbehandlung der Pflichtteilsberechtigten sicherstellen und Umgehungen verhindern soll-dem insoweit schutzwürdigen Pflichtteilsberechtigten bei Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung die (über den bloßen Indizienbeweis hinausgehende) Beweiserleichterung eines Anscheinsbeweises zu, sodass auf dessen Grundlage auf das Vorliegen von (festzustellender) Schenkungsabsicht geschlossen werden kann (vgl 2 Ob 248/23v Rz 78 = RS0135276). Für das Vorliegen eines „krassen Missverhältnisses“ zwischen Leistung und Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung nicht das Überschreiten der Laesio-enormis-Grenze erforderlich (vgl RS0012959), es kann also auch schon bei einem ganz erheblichen, aber 50 % nicht erreichenden Auseinanderklaffen von Leistung und Gegenleistung angenommen werden (2 Ob 248/23v Rz 80).
Der Kläger beruft sich hier auf das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung an die Beklagten. Er ist diesbezüglich – und auch hinsichtlich der behaupteten Schenkung an G* E* durch die Einräumung eines Wohn-, Pflege- und Betreuungsrechts - für das Vorliegen der Schenkungsabsicht als anspruchsbegründende Tatsache beweispflichtig .
5.5Die Frage, ob (überhaupt) eine (gemischte) Schenkung und das dafür bedeutsame Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen (RS0019380). Dafür müssen Leistung und Gegenleistung objektiv – also ohne Bedachtnahme auf die „von den Parteien bestimmten“ Werte – bewertet werden (RS0018901). Bei der Bewertung der übergebenen Liegenschaft sind alle Belastungen (auch ein lebenslanges Nutzungsrecht des Erblassers selbst) als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte. Als Gegenleistungist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält. Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dritten Personen gegenüber verpflichten muss, haben im Verhältnis zum Übergeber Entgeltcharakter (RS0012978).
5.6 Für den vorliegenden Fall und die Frage nach dem Vorliegen einer gemischten Schenkung bedeutet dies, dass dem festgestellten Wert der übergebenen Liegenschaft im Übergabszeitpunkt, also 1.145.000,- Euro, alle Belastungen, zu denen sich die Beklagten verpflichteten, als Gegenleistungen gegenüber zu stellen sind. Dazu gehören nach der Judikatur die Wohn- und Pflegerechte der Eltern der Beklagten (im festgestellten Wert von 150.406,- und 102.788,- Euro), das Pflegerecht der Erblasserin selbst, nicht aber deren Wohnrecht als bloßer Nutzungsvorbehalt. Weitere Belastungen, etwa das im Übergabsvertrag zugunsten der Erblasserin und der Eltern der Beklagten eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot, sind nach der Judikatur nicht als Gegenleistung, sondern nur als Wertminderung der übergebenen Sache zu veranschlagen, da sie nicht als eine aus dem Vermögen des Übernehmers erbrachte Leistung gewertet werden (vgl RS0012978).
In gegenständlichem Fall ist das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung - ungeachtet des Umstandes, dass das Erstgericht zum Wert des Pflegerechts der Erblasserin keine konkrete Feststellung getroffen hat - schon aufgrund des hohen Übergabewerts der Liegenschaft evident. Auch unter Berücksichtigung aller der zuvor genannten Gegenleistungen der Beklagten, würden diese wertmäßig bei weitem nie (nicht einmal die Hälfte) des Übernahmewertes erreichen. Dem Kläger kommt damit nach der Judikatur auch die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zu, sodass daraus auf das Vorliegen von Schenkungsabsicht geschlossen werden kann.
Soweit vom Obersten Gerichtshof auch in der jüngeren Rechtsprechung selbst bei Vorliegen eines solchen krassen Missverhältnisses verlangt wird, die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen einer Schenkung - also den Schenkungswillen bzw die Schenkungsabsicht – festzustellen, was in das Gebiet der Tatsachenfeststellung fällt (RS0019229, RS0043441; vgl va 2 Ob 28/25v, 2 Ob 248/23v Rz 78; RS0018794 [T3]), ist zu konstatieren, dass sich im Urteil keine ausdrückliche Feststellung zur Schenkungsabsicht bzw zum Schenkungswillen findet. Das Erstgericht geht in seinem Urteil zweifelsfrei vom Vorliegen von (gemischten) Schenkungen aus. Es spricht einerseits im Zusammenhang mit der Liegenschaftsübertragung ausdrücklich von „Schenkung“ und berücksichtigt andererseits das der Mutter der Beklagten eingeräumte Wohn- und Pflegerecht durch Hinzurechnung zur Verlassenschaft eindeutig als schenkungsweise Zuwendung.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts bedarf es aber zum Schenkungswillen – va auch angesichts des Indizwerts, der dem hier vorliegenden krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zukommt - keiner ausdrücklichen Tatsachenfeststellung, zumal dieser hier aus dem in Punkt IV. der Zusatzvereinbarung zum Übergabsvertrag (./N) vereinbarten Inhalt abgeleitet werden kann. Dort sind die Vertragsparteien nämlich übereingekommen, dass sich sowohl die Beklagten als Übernehmer der Liegenschaft, als auch deren Mutter G* E*, den „Wert der Übergabsobjekte“ in ihren jeweiligen Erbteil einrechnen lassen (müssen). Aus der Absicht der Vertragsparteien, dass der Übergabewert in ihren jeweiligen Erbteil eingerechnet werden soll, kann zweifelsfrei kein anderer Schluss gezogen werden, als dass sie von einer schenkungsweisen Zuwendung (jedenfalls des die vereinbarten Gegenleistungen übersteigenden) Übergabswerts ausgegangen sind, gebe es doch sonst keinen Grund für eine Einrechnung in den jeweiligen Erbteil. Sie haben also die Leistung (bzw zumindest einen Teil davon) als geschenkt - also als unentgeltlich erbracht – angesehen. Damit ist eine – jedenfalls im Sinne der Rechtsprechung – ausreichende Feststellung des Schenkungswillens gegeben und der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis der Annahme von (gemischten) Schenkungen im Zuge der Vereinbarungen im Übergabevertrag erbracht.
Daher geht die Argumentation der Beklagten in ihrer Rechtsrüge (Berufung Punkt 3.2.), es lägen gar keine Schenkungen vor, ins Leere. Worauf die Beklagten mit dem rechtlichen Hinweis hinaus wollen, es liege in Bezug auf die den Eltern eingeräumten Rechte ein Vertrag zugunsten Dritter vor (vgl Berufung S 17), erschließt sich dem Berufungsgericht nicht.
5.7 Ausgehend vom Vorliegen anzurechnender Schenkungen ist die weitere erstgerichtliche Berechnung des klägerischen Pflichtteils – der die Berufung gar nicht konkretisiert entgegentritt – zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Es wird daher in der Folge nur auf die weiteren konkret ausgeführten Berufungsargumente eingegangen.
5.8 Die Beklagten rügen (offenbar als sekundären Feststellungsmangel), dass das Erstgericht keine Feststellungen zur Übernahme von Kreditverbindlichkeiten in Höhe von zumindest 40.000,- Euro durch die Beklagten getroffen habe (vgl Berufung in Punkt 3.2. S 15 f). Sie berufen sich dazu auf die Aussage des Vaters der Beklagten (Protokoll ON 87 S 22) und meinen, diese Kreditverbindlichkeit wäre richtigerweise als wertmindernd abzuziehen gewesen.
Diesbezüglich ist den Beklagten allerdings das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbotdes § 482 Abs 1 ZPO (vgl RS0041965) entgegenzuhalten. In erster Instanz haben die Beklagten nie behauptet, dass sie mit der Übergabe der Liegenschaft Kreditverbindlichkeiten übernommen hätten. Eine wertmindernde Berücksichtigung jenes Kredits, der nach den Feststellungen für den Ankauf weiterer Grundstücke im Jahr 2018 (von den Eltern der Beklagten) aufgenommen wurde, kommt schon deswegen nicht in Frage, weil dieser im Zeitpunkt der Übergabe (2015) noch gar nicht bestanden hat, sodass er den Übergabewert auch nicht zu mindern vermochte. Dass von den im Grundbuch aufscheinenden Höchstbetragshypotheken aus den Jahren 1995 und 1997 im Zeitpunkt der Übergabe noch eine Kreditverbindlichkeit offen gewesen sei und inwiefern daran die Beklagten eine Haftung (allenfalls eine Sachhaftung) getroffen habe, sodass diese wertmäßig als wertmindernd zu berücksichtigen gewesen wäre, wurde in erster Instanz von den Beklagten nicht vorgebracht. Aus dem Übergabsvertrag selbst ist nur ableitbar, dass Kreditrückzahlungsverpflichtungen die Eltern der Beklagten getroffen haben (vgl Übergabsvertrag ./D Punkt V.). Der Hinweis auf Beweisergebnisse - wie hier auf die Aussage des Vaters der Beklagten (Protokoll ON 87 S 23) – kann nach ständiger Rechtsprechung ein nicht ausdrücklich erstattetes Prozessvorbringen nicht ersetzen (RS0038037). Daher ist auch kein sekundärer Feststellungsmangel zu erkennen.
5.9 Gleiches gilt im übrigen für die im Übergabsvertrag zugunsten der Erblasserin und der Eltern der Beklagten vorgesehenen Belastungs- und Veräußerungsverbote(Übergabsvertrag ./D Punkt II.b und Punkt III.). Dass und allenfalls inwiefern diese als wertmindernd in Anschlag zu bringen gewesen wären, wurde von den Beklagten nicht behauptet; auch in ihrer Rechtsrüge schweigen sie dazu. Die Richtigkeit der Beurteilung dieser selbständigen Rechtsfrage durch das Erstgericht ist daher vom Berufungsgericht nicht zu prüfen (RS0043338 [T20, T32]).
5.10 Zuletzt ist auf die Rechtsrüge der Beklagten einzugehen, die sich gegen den Ausspruch des Erstgerichts über eine Stundungdes Pflichtteilanspruchs nach § 767 ABGB auf acht Jahre richtet (Berufung Punkt 3.1.). Die Berufungswerberinnen sind der Ansicht, im vorliegenden Fall wäre „aufgrund der kumulierten Härten“ auf ihrer Seite die in Abs 3 leg.cit. vorgesehene maximale Stundungsdauer von zehn Jahren (anstatt der zuerkannten acht Jahre) auszuschöpfen gewesen.
Nach § 767 ABGB ist der Pflichtteilsanspruch auf Verlangen des Pflichtteilsschuldners gerichtlich zu stunden, soweit die sofortige Erfüllung den Pflichtteilsschuldner unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig hart träfe. Dies kann nach dem Wortlaut des Gesetzes insbesondere der Fall sein, wenn er mangels ausreichenden anderen Vermögens die Wohnung, die ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, oder ein Unternehmen, das seine wirtschaftliche Lebensgrundlage darstellt, veräußern müsste. Dabei sind die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Nach Abs 2 leg.cit. kann das Gericht den Pflichtteilsanspruch auf höchstens fünf Jahre nach dem Tod des Verstorbenen stunden oder die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums bewilligen. Nach Abs 3 leg.cit. kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen der in Abs 2 genannte Zeitraum auf insgesamt höchstens zehn Jahre durch das Gericht verlängert werden.
Eine von § 765 Abs 2 ABGB (Fälligkeit ein Jahr nach dem Tod) abweichende Stundung ist jedenfalls nur durch erhebliche Nachteile des Pflichtteilsschuldners zu rechtfertigen (vgl Musger in KBB 7§ 766 – 768 ABGB Rz 6).
Die gerichtliche Stundung beruht auf Billigkeitserwägungen, wobei die Interessen des Pflichtteilsberechtigten gegen jene des Verpflichteten abzuwägen sind. Sie bezweckt den Schutz der wirtschaftlichen Existenz des Pflichtteilsschuldners und den Erhalt von Unternehmen. Ob die Stundung bewilligt wird, hängt nach Satz 1 vor allem davon ab, ob den Schuldner die sofortige Erfüllung bei Berücksichtigung aller Umstände unbillig hart träfe. Dies kann besonders der Fall sein, wenn er mangels anderen Vermögens die Wohnung, die ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient oder ein Unternehmen, das seine wirtschaftliche Lebensgrundlage darstellt, veräußern müsste. Es genügt aber auch, wenn die sofortige Entrichtung des Pflichtteils den Fortbestand des Unternehmens erheblich gefährden würde ( Welser, Erbrechts-Kommentar § 767 ABGB Rz 2).
In Ausnahmefällen ermöglicht § 767 Abs 3 ABGB eine Stundung auf bis zu zehn Jahre. Kriterien für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls bieten die Erl ErbRÄG nicht; der Systematik des Gesetzes ist lediglich zu entnehmen, dass die Interessen des Pflichtteilsschuldners dafür besonders deutlich überwiegen müssen ( Musger aaO Rz 7).
Nach Ansicht des Berufungsgerichts erscheint die Festlegung der Stundungsfrist durch das Erstgericht mit acht Jahren - anstatt der grundsätzlich geltenden Einjahresfrist (§ 765 Abs 2 ABGB) und der in Härtefällen geltenden Frist von „höchstens fünf Jahren“ (arg § 767 Abs 2 ABGB) – nach den festgestellten Umständen gerechtfertigt, angemessen und auch ausreichend : Nach den Feststellungen verfügen die beiden Beklagten außer dem M* sowie der nahegelegenen im Jahr 2018 über einen Kredit der Eltern der Beklagten erworbenen fünf Grundstücke über keinerlei Vermögen; sie haben kein Erspartes. Die beiden Beklagten wohnen und arbeiten am M*; sie bekommen dafür kein ausbezahltes Entgelt und gehen keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nach. Ihr Lebensunterhalt wird aus den Betriebseinnahmen des M*s gedeckt (Urteil S 33 f).
Die beiden Beklagten verfügen daher über kein ausreichendes Vermögen, sodass sie „den M*“, der der Befriedigung ihrer dringenden Wohnbedürfnisse und der ihrer Familie und der Ausübung des Reitbetriebs dient, der wiederum die wirtschaftliche Lebensgrundlage für die gesamte Familie darstellt, veräußern müssten. Eine Veräußerung des M*s wäre für die Beklagten und ihre Eltern tatsächlich existenzvernichtend. Somit überwiegen hier eindeutig die Interessen der Beklagten gegenüber jenen des pflichtteilsberechtigten Klägers, dem die Stundung aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durchaus zugemutet werden kann: Er ist ** geboren und als Tierarzt tätig. Er bewohnt eine Liegenschaft samt darauf befindlicher Villa in der K*, die insgesamt einen Wert von jedenfalls mehr als einer Million Euro hat. Der geltend gemachte Pflichtteilsbetrag soll seiner Pensionsvorsorge dienen (Urteil S 29).
Zu Recht verweist aber der Kläger in der Berufungsbeantwortung auf den nicht außer Acht zu lassenden Umstand, dass die Beklagten (neben dem M*) auch grundbücherliche Hälfteeigentümerinnen der erst im Jahr 2018 angekauften fünf um den M* gelegenen Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 6,5 ha sind, die zuvor vom M* schon seit eh und je gepachtet wurden. Eine Verwertung dieses Liegenschaftsvermögens erscheint zumindest theoretisch möglich und den Beklagten zumutbar, auch wenn der Ankauf durch ihre Eltern kreditfinanziert wurde. Jedenfalls erschiene ein gänzliches Ausschöpfen der absoluten Höchststundungsfrist von zehn Jahren im Hinblick auf diesen festgestellten Vermögenswert unbillig.
Die Rechtsrüge der Beklagten dringt daher auch in diesem Punkt nicht durch.
6. Das angefochtene Urteil ist daher insgesamt zu bestätigen; der unberechtigten Berufung war ein Erfolg zu versagen.
7. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrensberuht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
8.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die behandelten Rechtsfragen nur für den vorliegenden Einzelfall relevant sind und nicht die Qualität des § 502 Abs 1 ZPO erreichen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden