Unter den Nahmen Aeltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden; und unter dem Nahmen Kinder, alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen.
Rückverweise
Anerbengesetz
§ 1 Begriff.
…sind mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung einer erwachsenen Person ausreichenden, jedoch das Vierzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben. (2) Zu land- und forstwirtschaftlichen…
Kärntner Erbhöfegesetz 1990
§ 1 Geltungsbereich
…Dieses Bundesgesetz gilt für die Erbteilung bei der gesetzlichen Erbfolge nach einem Verstorbenen, der allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, Elternteil oder Kind (§ 42 ABGB) Eigentümer eines in Kärnten gelegenen Erbhofs (§§ 2 und 3) gewesen ist. (2) Bei der gewillkürten Rechtsnachfolge von Todes wegen ist dieses Bundesgesetz…
Tiroler Höferechtsgesetz
§ 16
…1) Ist ein geschlossener Hof im Miteigentum von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) gestanden, so ist der überlebende Miteigentümer, der ein gesetzliches Erbrecht hat, Übernehmer des erledigten Anteils. (2) Hat der überlebende Miteigentümer kein gesetzliches Erbrecht, so ist…