ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
V. Anrechnung beim Erbteil
§ 765 5. Anfall und Fälligkeit
(1) Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt den Anspruch für sich und seine Nachfolger mit dem Tod des Verstorbenen.
(2) Den Geldpflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen fordern.
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