(1) Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt den Anspruch für sich und seine Nachfolger mit dem Tod des Verstorbenen.
(2) Den Geldpflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen fordern.
Rückverweise
Die Verjährungsbestimmungen der § 685 Satz 2 ABGB und § 765 Abs 2 ABGB stimmen inhaltlich überein. Die kurzen Verjährungsfristen des § 1487a ABGB beginnen im Anwendungsbereich dieser Normen frühestens ein Jahr nach dem Tod des…
…Grundlage der allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB zu beurteilen. Der Pflichtteil wäre dann ohne Einschränkungen dahingehend, "dass der Erbe weniger als einen Pflichtteil gemäß §765 ABGB zu leisten" habe, zu berechnen. Insbesondere wäre in der Folge auch der Pflichtteilsanspruch der Antragstellerin ohne Beschränkung auf den Übernahmspreis festzulegen. 1.4. In der Sache…
…Pflichtteilsberechtigte erwirbt aber erst mit dem Tod des Erblassers den (mangels Nachlassdeckung) vom beschenkten Übernehmer gemäß § 789 ABGB zu erfüllenden Pflichtteilsanspruch (§ 765 Abs 1 ABGB). Erst zu diesem Zeitpunkt kann es zur Hinzurechnung einer der Zuwendung nach §§ 781 ff ABGB kommen und daher beurteilt werden, ob…
…verstorbenen Alois W ist nach diesem pflichtteilsberechtigt (§ 762 ABGB) und kann die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre, beanspruchen (§ 765 ABGB). Auf ihr Verlangen sind bei Berechnung des ihrem Anspruch zugrunde zu legenden Nachlasses die Schenkungen in Anschlag zu bringen, die der Erblasser unter Lebenden gemacht…
…die vierte Klasse Hauptschule und von 1953 bis 1956 in ***** I***** eine dreijährige Hauswirtschaftsschule besucht. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, gemäß § 765 ABGB gebühre jedem Kind als Pflichtteil die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre. Josefa S***** hätte daher (neben der Erstbeklagten) Anspruch auf…
…Vorverfahren ein und stellte ein auf Feststellung dieses Pflichtteils gerichtetes Eventualbegehren. Das damalige Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren mit der Begründung ab, dass § 765 Abs 2 ABGB nF eine Klagssperre für die Dauer eines Jahres ab dem Tod des Erblassers bewirke. Der Kläger ließ die Abweisung des auf Zahlung gerichteten Hauptbegehrens in…
…zum selben Zeitpunkt 505.000 S. Die Verkaufserlöse sämtlicher von Amalia T***** übergebenen Grundstücke entsprachen in etwa den Verkehrswerten. Rechtlich führte das Erstgericht aus, nach § 765 ABGB gebühre jedem Kind des Erblassers als Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Die feststehenden Vermögensverschiebungen hätten dazu gedient, die Klägerin in ihrem Pflichtteilsrecht zu verletzen…
…ist aber bei der Bewertung der Zuwendung oder Schenkung zu berücksichtigen. Da der Pflichtteilsberechtigte erst mit dem Tod des Erblassers den Pflichtteilsanspruch erwirbt (§ 765 Abs 1 ABGB), kann sich die Frage, ob Bedingungen oder Belastungen der Verwertung des zugewendeten Vermögens entgegenstehen, erst nach dem Tod des Erblassers stellen. Dann aber sind auf…
…begehrt mit ihrer am 14. September 2021 eingebrachten Klage die Zahlung von 22.222 EUR sA. Die Verjährungsfrist könne nach § 765 Abs 2 ABGB nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod der Erblasserin beginnen. [3] Der Beklagte wendet – soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz – Verjährung ein…
…von einem Reinnachlass von 521.634,25 S, zur Zahlung von 130.408,56 S sA - in Ansehung eines Teilbetrags von 92.933,50 S unangefochten - als zu Recht iSd § 765 ABGB gestelltem Pflichtteilsanspruch der Klägerin und wies das Mehrbegehren von 319.474,44 S sA - im Teilbetrag von 2.599,44 S unangefochten - ab. Dazu stellte es fest, die Klägerin…
…die erbrechtliche Stellung eines eheliches Kindes, dem gemäß § 732 Satz 1 ABGB die gesamte Erbschaft zufalle; dem alleinigen Wahlkind gebühre als Pflichtteil gemäß § 765 ABGB die Hälfte davon. Soweit Zuwendungen aus dem Erbgang diesen Pflichtteil nicht deckten, habe der Noterbe das Recht auf Ergänzung des Pflichtteiles. Gemäß § 785 Abs…
…ihm darüber hinaus zugefallen sei, als Schenkung im Sinne der vorstehenden Ausführungen gelten könne. Da sein Pflichtteil die Hälfte seines gesetzlichen Erbteiles gewesen wäre (§ 765 ABGB), könne nur der Betrag von S 736.479,41 als "Schenkung" berücksichtigt werden. Der dem Kläger nach seiner Großmutter zustehende gesamte Pflichtteil errechne sich unter Zugrundelegung der…
…dass ihm ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Nachlasses unter Anrechnung der Schenkung laut Notariatsakt vom 6. 9. 2017 zustehe. § 765 Abs 2 ABGB nF könne nur so ausgelegt werden, dass die Fälligkeit spätestens mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses eintrete. Abgesehen davon habe er bereits jetzt zur Sicherung seines…
…Gesetz 50 Prozent von 3/8 = 3/16" zu erhalten habe. Der Erblasser wollte ihr also nur das hinterlassen, worauf sie nach dem Gesetze (§ 765 ABGB.) Anspruch hat. Er hat sie demnach auf den Pflichtteil gesetzt und sie nicht zur Miterbin ernannt. Da demnach der Miterbenanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist…
…Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Umstände abzustellen ist, ohnehin geschützt. 5. Auf die Frage, ob das vom Kläger auf § 765 Abs 2 ABGB gestützte Feststellungsinteresse überhaupt zu bejahen wäre (vgl § 789 iVm § 790 Abs 2 ABGB), muss unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen…
…Berufung der Klägerin Folge, hob das Ersturteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. In Anknüpfung an die zu § 765 Abs 2 ABGB ergangene Rechtsprechung ging es davon aus, dass auch § 766 ABGB ein Konzept der reinen Stundung verfolge, wobei aber eine Verurteilung zur Leistung bereits…
…Pflichtteils so behandelt, als wenn er gar nicht vorhanden wäre. Der Entfall des Noterben führe daher zur Vergrößerung der Pflichtteile der übrigen Noterben. Gemäß § 765 ABGB gebühre dem Kläger daher mangels Konkurrenz mit anderen Noterben die Hälfte des Nachlasses, weil er auch der einzige gesetzliche Erbe wäre. Gemäß § 785 Abs…
…ergebe sich unter Berücksichtigung einer Pflichtteilsquote von einem Sechstel der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten mit 17.528,15 EUR. Im Hinblick auf § 765 Abs 2 ABGB seien Zinsen beginnend ab dem Ablauf eines Jahres nach dem Todeszeitpunkt des Erblassers zuzusprechen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die unentgeltliche Einräumung des Fruchtgenussrechts…
…des Pflegenden unterscheide sich daher letztlich nicht wesentlich von jener des Pflichtteilsberechtigten. Die als Vollstreckungssperre zu verstehende Stundung des § 685 Satz 2 ABGB (§ 765 Abs 2 ABGB) führe zu einer Hemmung des Laufs der Verjährung während des gesamten Stundungszeitraums. Dieser werde vom Gesetz mit dem „Ablauf eines…
…B*** ist als Kind des Erblassers pflichtteilsberechtigt (§ 762 ABGB). Demnach gebührt ihr die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre (§ 765 ABGB). Im Hinblick darauf, daß der Erblasser seine Witwe und insgesamt acht Kinder zurückgelassen hat, beträgt der gesetzliche Erbteil der Witwe ein Drittel des Nachlasses (§…
…514.000,-- und die in den Nachlaß fallenden Sonderzahlungen und die Urlaubsentschädigung von insgesamt S 169.962,34 rechtfertigen die Pflichtteilsforderung der Klägerin (§ 757 Abs 1, § 765 ABGB). Das dem Verstorbenen zugeflossene Bausparguthaben von S 106.386,13 kann demnach und muß auch unberücksichtigt bleiben, weil die Klägerin in erster Instanz gar nicht behauptet hat…
…lassen, zwei Drittel der Nachlaßpassiva zu übernehmen. Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt. Der Pflichtteil des Beklagten als Ehegatte der Erblasserin beträgt gemäß § 765 ABGB die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre. Bei gesetzlicher Erbfolge wären dem Beklagten gemäß § 757 ABGB neben den Nachkommen der…
…18.Juli 1988 eingeantwortet. Die Vorinstanzen wiesen die Pflichtteilsklage der Klägerin gegen ihren Vater als Erben nach ihrer Mutter auf Zahlung des ihr nach § 765 ABGB gebührenden Pflichtteils von 137.166,67 S sA zufolge rechtmäßiger Enterbung der Klägerin nach § 768 Z 4 ABGB ab und stellten dazu folgende gerichtliche Verurteilungen der…
…Hinzutretens eines weiteren gleichberechtigten Noterben die auf ihren vorverstorbenen gemeinsamen Vater entfallende Erbquote von 100 % nach Köpfen zu teilen hätten, weshalb nach § 765 ABGB auf jeden Noterben die Hälfte dieser Quote, also je ein Sechstel, entfalle. Es sei anzunehmen, dass redliche Parteien ihrem Pflichtteilsübereinkommen diese Quote zu Grunde gelegt…
…Forderung nach australischem Recht auf den Erben über; die Klägerin sei als Erbin und Testamentsvollstreckerin zur Verfolgung des Pflichtteilsanspruchs berechtigt. Der Pflichtteil betrage gemäß § 765 ABGB die Hälfte. Prinzipiell könne der Erblasser den Pflichtteil auch durch ein Vermächtnis zuweisen, dürfe dadurch aber nicht die Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten verschlechtern. Da ein reines…
…der Rechtslage. [7] 6. Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin entstand dagegen erst mit dem Tod des Vaters der Streitteile im Jahr 2018 (§ 765 Abs 1 ABGB; vgl RS0012843). Dass der Anspruch insofern nicht verjährt ist, bestreitet der Beklagte nicht. [8] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs…
…übernommen und in weiterer Folge kundgemacht. Erst dadurch habe er Kenntnis von seinem Pflichtteilsanspruch erlangt. Zudem habe die Verjährungsfrist aufgrund der Stundung nach § 765 Abs 2 ABGB frühestens ein Jahr nach dem Tod der Erblasserin, also mit dem 9. Dezember 2018, zu laufen begonnen. [3] Die Beklagte wendet primär Verjährung…
…und bei der Pflichtteilsberechnung der Klägerin unberücksichtigt zu lassen. Da ihr Ehegatte jedoch die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt habe, stehe der Klägerin gemäß § 765 ABGB ein Pflichtteil im Ausmaß der Hälfte dessen zu, was ihr nach dem Gesetz zugefallen wäre, somit der halbe Wert des gesamten Reinnachlasses. Von diesem begehre…
§ 765 Abs 2 ABGB ist dahin auszulegen, dass damit nur die Geldzahlungspflicht des Erben auf ein Jahr nach dem Tod des Erblassers aufgeschoben werden soll, nicht aber die Einleitung…
einen erheblichen Wertungswiderspruch darstellen, wenn die Verjährung eines subsidiären Anspruchs des Pflichtteilsgläubigers gegen den haftenden Geschenknehmer früher beginnen würde, als jene des Hauptanspruchs. § 765 Abs 2 ABGB weist damit eine planwidrige Lücke auf, die durch analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den Anspruch nach § 789 ABGB zu schließen ist.…