RS0043704 – OGH Rechtssatz
Die Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes gehört dem Tatsachenbereich an. Ob die von den Beschränkungen der §§ 10 bis 12 MunitionslagerG betroffenen Grundstücke eine Minderung ihres Verkehrswertes erfahren, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.