§ 938 Schenkung.
§ 938 Schenkung. — ABGB
§ 938 Schenkung. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018664
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeldlich überlassen wird, heißt eine Schenkung.
Entscheidungen 848
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Rechtssätze 152
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