Das Streitgericht hat auch die vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens zwingend dem Verlassenschaftsgericht obliegenden Entscheidungen über die Erbhofeigenschaft und die Höhe des Übernahmspreises zu treffen, wenn sich herausstellt, dass auf den Streitfall die anerbenrechtlichen Vorschriften Anwendung zu finden haben.
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