Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Art. 18 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 90, 137, 181, 182a, 788, 1217, 1220 – 1223, 1233, 1237, 1265, 1266 und 1486, JGS Nr. 946/1811)
…§§ 90, 137, 181, 182a, 788, 1217, 1220 – 1223, 1233, 1237, 1265, 1266 und 1486, JGS Nr. 946/1811) § 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.…
§ 1 Begriff des bürgerlichen Rechtes.
…Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt. Begriff des bürgerlichen Rechtes. § 1. Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus…
Art. 10 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 268 und 273, JGS Nr. 946/1811)
…Verweisungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 268 und 273, JGS Nr. 946/1811) § 1. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die…
Art. 10 (Anm.: aus BGBl. Nr. 136/1983, zu § 273 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
…Artikel X Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 136/1983, zu § 273 ABGB, JGS Nr. 946/1811) 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft a) die §§ 1…
Bgld. KAG 2000 · Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000
§ 4 § 4
…Soweit in diesem Gesetz auf folgende Normen verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden: 1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2024; 2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189…
BerufSchOG 1995 · Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995
§ 31a Verweisungen
…Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesgesetzliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes: 1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 153/2017; 2. Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl Nr 142/1969; Gesetz BGBl I Nr 154/2017; 3. Eisenbahn…
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 127 Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
…1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung: 1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 175/2021; 2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl I Nr 108/2022…
§ 87 Verjährung
…1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder…
SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 94 Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
…1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung: 1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 33/2024; 2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl I Nr 65/2024…
Wettunternehmergesetz, Tiroler
§ 53 § 53
…bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung. (2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung: 1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2024, 2. Asylgesetz 2005 – AsylG 2005…
SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 43 Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
…1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung: 1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 33/2024; 2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl I Nr 110/2024…
Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz
§ 3 Vertragsschablonen
…1) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren: 1. Dauer des Anstellungsverhältnisses: Das Anstellungsverhältnis ist zu befristen. Die…
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 45 § 45Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes
…1) Die Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Abs. 3 entgegensteht, auf Antrag des Gemeindeangestellten zur Betreuung a) eines eigenen Kindes, b) eines Kindes, das er an…
Allg GAV · Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und Anlegung von Grundbüchern
§ 20
…1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Überprüfung der Behelfe hinsichtlich aller in das Grundbuch aufzunehmenden Eintragungen. (2) Bei Unstimmigkeiten im Gutsbestand ist das Einvernehmen mit…
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 53 Eltern-Karenz
…1) Der bzw. dem Bediensteten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von 22 Monaten nach der Geburt des…
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 53 Eltern-Karenz
…1) Dem Beamten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von 22 Monaten nach der Geburt des Kindes. Wird…
VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 31 Eltern-Karenz
…1) Dem Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von 22 Monaten nach der Geburt des Kindes. Wird…
FMedG · Fortpflanzungsmedizingesetz
Art. 5 Schluß- und Übergangsbestimmungen
…dieser die Zeugung durch den Ehemann oder die Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen des Ehemanns betrifft, sowie § 163 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 ABGB jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für Kinder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits geboren sind. (6) Hat der Ehemann der…
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