JudikaturOGH

RS0018901 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 1984

Bei der Prüfung, ob ein eine Schenkungsabsicht indizierendes krasses Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, muß von objektiven Werten ausgegangen werden und nicht von jenen, die die Parteien bestimmten.

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