RS0018794 – OGH Rechtssatz
Grundsätzlich sind Schenkungen nicht zu vermuten. Derjenige, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet - also auch der Pflichtteilsberechtigte bei der Schenkungspflichtteilsklage - ist dafür beweispflichtig.