Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende sowie durch den Richter Mag. Reautschnig und die Richterin Dr in . Meier als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , **, vertreten durch Dr. Wolfgang Schöberl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B * , **, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Herausgabe von Bitcoin (Streitwert: EUR 30.115,33), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. September 2024, GZ **-76, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):
I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls unzulässig.
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es in seinem Punkt II.1.) zu lauten hat wie folgt:
„Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin 3,1522 Bitcoin binnen vierzehn Tagen zu übertragen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war die Ehefrau des am 13. Juni 2020 verstorbenen C* B*.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt im dort zu AZ ** geführten Verlassenschaftsverfahren wurde die Klägerin als Alleinerbin in den Nachlass nach ihrem Ehemann eingeantwortet.
Der Ehemann der Klägerin handelte zu seinen Lebzeiten mit der Krypto-Währung Bitcoin und beerbte die Klägerin mit 3,1522 Bitcoin.
Der Ehemann der Klägerin sprach mit ihr immer wieder über den Kauf von Bitcoin und den Handel damit. Die Klägerin hatte aber mit Krypto-Währungen bis zum Tode ihres Ehemannes nichts zu tun, sie hat weder eigenständig in Krypto-Währungen investiert, noch damit Handel getrieben.
Nach dem Tod ihres Ehemannes informierte sich die Klägerin im Internet, wie Bitcoin verwahrt werden können. Sie beabsichtigte in der Folge, die geerbten Bitcoin durch Speichern auf einem Trezor-Stick zu verwahren. Sie wollte die Bitcoin für ihre Kinder erhalten.
Über die Online-Plattform ** kontaktierte die Klägerin einen Bekannten, der ihr für weitere Auskünfte und die Möglichkeit zur beabsichtigten Verwahrung als Ansprechpartner D* empfahl. Diesen kontaktierte die Klägerin in der Folge dann auch.
Am 23. Oktober 2020 besuchten D* und der Beklagte die Klägerin im Büro ihres verstorbenen Ehemannes. Die Klägerin stellte dem Beklagten dann die Zugangsdaten ihres verstorbenen Ehemannes zur Verfügung. Es war zwischen den Streitteilen vereinbart, dass der Beklagte zunächst eine Sichtung vornehmen sollte. Die Klägerin sagte dem Beklagten dann, dass sie gerne einen Trezor-Stick für die Bitcoin haben möchte. D* meinte ihr gegenüber dann, dass er und der Beklagte einen solchen Trezor bei einem kommenden Besuch mitnehmen können.
Am 30. Oktober 2020 kam es dann zu einem neuerlichen Treffen zwischen der Klägerin, D* und dem Beklagten. Der Beklagte richtete der Klägerin dann den Trezor ein, sicherte die Bitcoin der Klägerin darauf und übergab den Trezor an sie. Die Klägerin erzählte dem Beklagten dann auch, dass sie auf den Krypto-Währungs-Börsen E* und F* ebenfalls Bitcoin habe und bat den Beklagten, dass er diese auch auf dem Trezor sichern soll.
Die Klägerin bezahlte dem Beklagten für seine Leistungen EUR 1.400,00, welche sich der Beklagte in Form von Bitcoin der Klägerin mit deren Einverständnis zuwendete.
Dazu besuchte der Beklagte die Klägerin am 10. November 2020, dieses Mal allerdings alleine, ohne D*. Der Beklagte behauptete dann, er könne auf den Account der Klägerin bei den Krypto-Währungs-Börsen nicht zugreifen. Er versuchte die Klägerin dann auch davon zu überzeugen, dass sie mit den Bitcoin handeln solle und äußerte ihr gegenüber auch, dass er Miteigentümer der Trading Plattform G* sei. Die Klägerin teilte dem Beklagten jedoch deutlich mit, dass sie die Bitcoin auf dem Trezor gesichert haben und nicht damit handeln möchte. Der Beklagte schlug sodann ein weiteres Treffen vor, um ein Foto von der Klägerin anzufertigen, damit er sich über den vorgeschriebenen Authentifizierungsprozess den Zugang zu E* und F* verschaffen kann.
Der Beklagte war in der Zeit zwischen 7. Jänner 2019 und 4. Dezember 2020 alleiniger Geschäftsführer der H* GmbH.
Der Beklagte war seit 7. Jänner 2019 alleiniger Gesellschafter der H* GmbH. Mit Notariatsakt vom 23. Oktober 2020 trat der Beklagte seine Gesellschafteranteile an der H* GmbH an I* ab.
Die G* GmbH betreibt eine Krypto-Währungs-Börse.
Am 24. November 2020 besuchte der Beklagte die Klägerin dann neuerlich alleine. Dieses Mal hatte er auch seinen eigenen Lap-Top mit. Über Aufforderung des Beklagten händigte die Klägerin ihm ihren Trezor mit den Bitcoin darauf aus. Der Beklagte meinte dann, dass er jetzt eingelogged sei und die Bitcoin auf den Trezor überspielen könne. Die Klägerin willigte ein.
Der Beklagte hatte aber gar nicht die Absicht, die Bitcoin auf dem Trezor der Klägerin zu sichern oder gesichert zu belassen. Vielmehr richtete er einen Account bei der G* GmbH ein und transferierte die 3,1522 Bitcoin der Klägerin auf diese Krypto-Währungs-Börse, nachdem er dort einen Account auf den Namen der Klägerin angelegt hatte.
Der Beklagte teilte der Klägerin mit, dass der Zugang zu E* und F* immer noch nicht funktioniere und sie sich noch ein weiteres Mal treffen müssten.
Bei der Übertragung der Bitcoin auf den G* Account hat der Kontoinhaber in der Folge keinen direkten Zugriff mehr auf die Bitcoin. Das Wallet, in dem sich die Bitcoin dort befinden, steht unter der Kontrolle des Exchangers, also der G* GmbH. Die G* GmbH nimmt den Transfer von Bitcoin vor, wenn sie vom Erleger einen Auftrag dazu bekommt. Dies ist vergleichbar mit der Funktionsweise einer Bank.
Die 3,1522 Bitcoin der Klägerin, die am 24. November 2020 bei der G* GmbH eingingen, übertrug der Beklagte über seinen Admin-Account bei der G* GmbH innerhalb von 2 Tagen an die H* GmbH und dann weiter an eine Adresse beim Exchanger J*. Grundsätzlich sind die 3,1522 immer noch am G*-Account der Klägerin gutgeschrieben, diese hat aber eben keinen Zugriff mehr darauf.
Dem Beklagten war bei diesen beiden Transfers der Bitcoin der Klägerin vollkommen klar, dass dies nicht dem Wunsch der Klägerin entsprochen hat und es war ihm auch bewusst, dass durch den Transfer zu einer Krypto-Währungs-Börse die Klägerin den unmittelbaren Zugriff auf ihre Bitcoin verliert. Dem Beklagten war auch bewusst, dass im Falle einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Auflösung der Krypto-Währungs-Börse die Bitcoin der Klägerin verloren gehen können.
Im Dezember 2020 traf der Beklagte die Klägerin dann das letzte Mal, fertigte Fotos von ihr an und übermittelte diese dann an E* und F*.
Seit dem 29. Oktober 2019 bestand zwischen der H* GmbH und der G* GmbH eine Geschäftsbeziehung aufgrund eines Dienstleistungsvertrages. Demzufolge stellte die H* GmbH eine Handelssoftware zur Verfügung, mit welcher die dezentralen kryptografischen Werte verwaltet und gehandelt werden. Dieser Handel fand mittels Lending- Protokollen an großen Börsen wie J* oder K* statt. Bis zum Ausscheiden des Beklagten hatte die G* GmbH bei der H* GmbH 15 Bitcoin veranlagt.
Im Jänner durchforstete die Klägerin noch vorhandene E-Mails ihres verstorbenen Ehegatten. Dabei bemerkte sie ein E-Mail der H* GmbH vom 24. November 2020, in welchem 2 lange Codes enthalten waren. Davon fertigte sie Screenshots an und übermittelte diese dem Beklagten mit der Frage, was der Hintergrund dieser E-Mail sei. Der Beklagte antwortete der Klägerin auf ihre Anfrage jedoch nicht.
Die Klägerin kontaktierte dann ihren Bekannten, L* und bat ihn darum, ihr beim Zugriff auf E* und F* zu helfen. Im Oktober 2021 stellte die Klägerin dann mit Hilfe des L* erstmals fest, dass auf dem Trezor keine Bitcoin vorhanden sind.
Durch Kontaktaufnahme mit Verantwortlichen der G* GmbH ist es der Klägerin dann gelungen, Zugriff auf ihren G*-Account zu erlangen.
Im Dezember 2021 erstattete die Klägerin dann gegen den Beklagten Strafanzeige wegen des Verdachtes des schweren Betruges.
Über D* übte die Klägerin dann Druck auf den Beklagten aus, damit dieser ihr die Bitcoin zurückgibt. Im März 2022 besuchte der Beklagte die Klägerin neuerlich und bot ihr an, die Bitcoin, welche er auf G* transferiert hatte, wieder auf den Trezor zu geben. Die Klägerin willigte ein. Der Beklagte meinte dann aber, dass er den Trezor bereits abgesteckt habe und dass er das jetzt nicht mehr machen könne. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich stark angeschlagen und war dann damit einverstanden, dass dies auch später erfolgen könne.
Der Beklagte beteuerte gegenüber D* mehrmals, dass er dafür sorgen werde, dass die Klägerin ihre Bitcoin zurückbekommen werde.
Da die Krypto-Währungs-Börse G* insolvent ist, müssen die Bitcoin der Klägerin als verloren angesehen werden.
Die H* GmbH wurde wegen Vermögenslosigkeit am 22. Dezember 2021 aus dem Firmenbuch gelöscht.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte sich die Bitcoin der Klägerin zugewendet hat.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, ob der Beklagte die Bitcoin der Klägerin noch in seinem Besitz hat.
Im Verfahren begehrt die Klägerin vom Beklagten die Herausgabe, in eventu die Übertragung von 3,1522 Stück Bitcoin. Sie habe sich an den Beklagten, Geschäftsführer der H* GmbH, als Spezialist für Krypto-Währung gewandt, um die durch den Tod ihres Mannes geerbten Bitcoin auf ihrem Trezor zu sichern. Der Beklagte habe sich die Bitcoin in weiterer Folge jedoch unrechtmäßig zugeeignet und diese ohne Wissen der Klägerin auf andere Börsen, nämlich die H* GmbH und die G* GmbH, transferiert. In einem folgenden Gespräch habe der Beklagte bestätigt, die Bitcoin ohne Einverständnis der Klägerin versandt zu haben und zugesagt, diese zurückzusenden, was er jedoch nicht getan habe. In weiterer Folge habe er behauptet, die Klägerin habe die Transaktionen selbst durchgeführt. Diese verfüge aber gar nicht über das nötige Know-how dazu. Der Beklagte sei im Besitz der Bitcoin und habe die Möglichkeit, diese herauszugeben; selbst wenn er diese weiter transferiert hätte, wäre er jedoch schadenersatzpflichtig und hätte die Bitcoin im Wege der Naturalrestitution zurückzustellen.
Der Beklagte bestreitet und beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung. Die Klägerin, die sich mit EDV und Informatik sehr gut auskenne, habe ohne sein Zutun die Transaktion von 3,1522 Bitcoin auf ein Wallet der G* GmbH durchgeführt. Der Beklagte sei nicht Besitzer des Wallets, auf das die Klägerin die Bitcoin transferiert habe. Da er nicht im Besitz der Bitcoin sei, könne er diese auch nicht herausgeben und mangle es an seiner Passivlegitimation. Seit dem 23. Oktober 2020 sei der Beklagte nicht mehr in die Geschäfte der H* GmbH involviert gewesen und habe seine Anteile mit Wirkung dieses Tages abgetreten. Der Beklagte habe mit den Veranlagungen der Klägerin nichts zu tun gehabt. Die Wallet, in welche die Bitcoin transferiert worden seien, werde allein von G* verwaltet, nur diese hätte Zugriff darauf und habe die Bitcoin innerhalb von zwei Tagen weiter überwiesen; der Beklagte habe keinen Einfluss auf Transaktionen bei G* genommen oder überhaupt nehmen können.
Mit am 2. Februar 2024 bei Gericht eingebrachtem Schriftsatz gab der Beklagtenvertreter die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Beklagten bekannt (ON 55).
Am 29. April 2024 langte ein Antrag des Beklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang ein (ON 62).
Die mündliche Streitverhandlung vom 30. April 2024 blieb vom Beklagten und vom Beklagtenvertreter unbesucht (ON 64).
Der Beschluss auf Abweisung des Verfahrenshilfeantrags des Klägers vom 13. Juni 2024 erwuchs unbekämpft in Rechtskraft (ON 73).
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgerichteinen Unterbrechungsantrag des Beklagten ab (Spruchpunkt I.) und gibt dem Klagebegehren statt (Spruchpunkt II.). Ausgehend vom eingangs dargestellten, im Berufungsverfahren nicht strittigen – vom Berufungsgericht um die Darstellung des Verfahrensgangs betreffend die Vollmachtsauflösung und Entscheidung über die Verfahrenshilfe ergänzten – Sachverhalt führt das Erstgericht rechtlich aus: Bitcoin seien nach herrschender Lehre als eigentumsfähige Sachen anzusehen, die durch Titel und Modus analog § 426 ABGB übertragen werden könnten. Der nicht innehabende Eigentümer einer Sache könne nach § 366 ABGB mit der Eigentumsklage die Herausgabe der Sache begehren und so die ihm als Eigentümer zukommende Ausschließungsmacht verwirklichen. Voraussetzung dafür sei, dass der Beklagte die Sache zumindest mittelbar (Innehabung durch einen Dritten im Namen des Beklagten) innehabe und sie dem Kläger weiterhin vorenthalte bzw dies im Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder des Schlusses der mündlichen Verhandlung tue. Da eine Verfügungsmacht des Beklagten über die Bitcoin nicht erweislich sei, zumal ein Besitz der Bitcoin im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht habe festgestellt werden können, müsse das auf die Herausgabe nach § 366 ABGB gestützte Begehren scheitern. Berechtigt sei jedoch der Anspruch auf Schadenersatz im Wege der Naturalrestitution. Der Beklagte habe entgegen dem Wunsch der Klägerin die Bitcoin nicht auf dem Trezor verwahrt, sondern diese an Krypto-Währungs-Börsen zum Handeln übertragen. Dadurch habe die Klägerin den Zugriff auf ihre Bitcoin verloren. Diese seien infolge der Auflösung der G* GmbH und der H* GmbH als verloren gegangen anzusehen. Dem Beklagten sei bei den Transfers der Bitcoin vollkommen klar gewesen, dass dies nicht dem Wunsch der Klägerin entsprochen habe. Ihm sei auch bewusst gewesen, dass durch den Transfer zu einer Krypto-Währungs-Börse die Klägerin den unmittelbaren Zugriff auf ihre Bitcoin verliere und, dass diese im Falle einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Auflösung der Krypto-Währungs-Börse verloren gehen könnten, was in der Folge auch geschehen sei. Demnach habe der Beklagte der Klägerin einen Schaden rechtswidrig und schuldhaft zugefügt und dabei zumindest fahrlässig gehandelt. Schadenersatz sei nach § 1323 ABGB in erster Linie durch Naturalrestitution zu leisten und nur bei deren Untunlichkeit durch Vergütung des Schätzwerts. Eine Untunlichkeit der Naturalrestitution habe der Beklagte nicht behauptet. Zudem sei es als gegebene, allgemein kundige Tatsache im Sinne des § 269 ZPO anzusehen, dass nach wie vor Bitcoin erworben und gehandelt werden könnten. Sogar der Beklagte selbst habe sich in dem bedingt abgeschlossenen und später von der Klägerin widerrufenen Vergleich verpflichtet, ihr Bitcoin zu übergeben. Von einer Untunlichkeit einer Naturalrestitution könne daher keine Rede sein. Der Beklagte sei zur Herausgabe bzw Übertragung der Bitcoin an die Klägerin zu verurteilen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten aus den (tatsächlich ausgeführten) Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, die angefochtene Entscheidung und das vorangehende Verfahren als nichtig aufzuheben, in eventu, das Urteil in Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
I. Zur Berufung wegen Nichtigkeit:
Der Beklagte stützt sich (erkennbar) auf die Nichtigkeitsgründe des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (Verletzung des rechtlichen Gehörs) und des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO (nicht gehörige Vertretung). Dabei sieht er eine Nichtigkeit offenbar dadurch verwirklicht, dass das Erstgericht die Streitverhandlung am 30. April 2024 trotz vorheriger Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung des Beklagtenvertreters, trotz Beantragung der Beigebung eines Verfahrenshelfers sowie trotz der „schwebenden Insolvenz“ durchgeführt und das Urteil gefällt habe.
Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO schützt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, stellt aber nicht alle Verletzungen des rechtlichen Gehörs unter Nichtigkeitssanktion, sondern nur eine besondere Erscheinungsform, nämlich die gesetzwidrige Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln. Das rechtliche Gehör einer Partei wird dann verletzt, wenn ihr die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird oder wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen- und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (RIS-Justiz RS0107383; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 477 ZPO Rz 7).
Davon kann hier keine Rede sein, zumal dem Beklagtenvertreter die Ladung zur Streitverhandlung vom 30. April 2024 am 8. Februar 2024 zugestellt wurde (ON 57). Die Zustellung der Ladung an den Beklagtenvertreter trotz der zuvor mit Eingabe vom 2. Februar 2024 bekanntgegebenen Vollmachtsauflösung (ON 55) entspricht der Gesetzeslage, zumal gemäß § 36 ZPO die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses dem Gericht und Prozessgegner gegenüber erst mit der Anzeige der Bestellung einer neuen rechtlichen Vertretung Wirksamkeit entfaltet und bis dahin weiterhin dem bisherigen Vertreter zuzustellen ist (RIS-Justiz RS0035675, RS0035736, RS0109541 [T 4]). Die Ladung des Beklagten zum Termin am 30. April 2024 erfolgte daher gehörig, der Beklagte und sein Vertreter wurden nicht durch einen gesetzwidrigen Vorgang vom rechtlichen Gehör ausgeschlossen.
Erst am 29. April 2024, sohin einen Tag vor dem anberaumten Tagsatzungstermin, beantragte der Beklagte dann die Beigebung eines Verfahrenshelfers, was – worauf die Berufung zutreffend verweist – der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts im Sinne des § 36 ZPO gleichzusetzen ist (RIS-Justiz RS0035682; 8 ObA 53/10t). Daraus ist für den Beklagten jedoch im Anlassfall nichts gewonnen:
Eine Partei, die im Anwaltsprozess die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte, ist nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit ihrem letzten Prozessbevollmächtigten so lange als unvertreten anzusehen, bis entweder ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt wird oder die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags in Rechtskraft erwächst. Aufgrund des Schutzzwecks des § 36 Abs 1 ZPO ist aber eine Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandeln, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. So lange daher diese Partei nach rechtskräftiger Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts unterlässt, haben alle Zustellungen an deren letzten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen (RIS-Justiz RS0106741; Zib in Fasching/Konecny 3§ 36 ZPO Rz 22). Im Anlassfall wurde der Verfahrenshilfeantrag des Beklagten letztlich rechtskräftig abgewiesen: Da der ehemalige Beklagtenvertreter den Verfahrenshilfeantrag des Beklagten einbrachte und damit im Verfahrenshilfeverfahren auftrat, ist die Zustellung des abweisenden Verfahrenshilfebeschlusses an diesen (anstelle des Beklagten persönlich) unproblematisch (vgl dazu 6 Ob 142/22h) und erwuchs die Verfahrenshilfeabweisung in Rechtskraft. Der Beklagte ist daher im Verfahren so zu behandeln, als hätte er keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt.
Was nun die Abhaltung der Streitverhandlung vom 30. April 2024 trotz der zuvor (nämlich am 29. April 2024) durch Beantragung der Beigebung eines Verfahrenshelfers erfolgten Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts im Sinne des § 36 ZPO anlangt, stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO wurde dadurch nicht verwirklicht. Dieser umfasst – neben hier nicht einschlägigen Fällen der fehlenden Prozessfähigkeit oder gesetzlichen Vertretung – Fälle, in denen die Partei im Verfahren „gar nicht vertreten war“, etwa weil der für die Partei tätig gewordene Vertreter in Wahrheit keine Vollmacht hat oder statt der Partei jemand anderer auftritt (vgl dazu Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 477 ZPO Rz 56ff; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 477 Rz 27 ff). Ein Verstoß gegen die Anwaltspflicht, dh die unrichtige Annahme der Postulationsfähigkeit der nicht anwaltlich vertretenen Partei, verwirklicht hingegen keinen Nichtigkeitsgrund, sondern kann allenfalls einen Verfahrensmangel begründen (9 Ob 53/06v; RIS-Justiz RS0110667; RS0041957; Pimmer aaO Rz 60).
Die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe liegen daher nicht vor.
Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine „schwebende Insolvenz“ Bezug nimmt – ohne darzulegen, auf welchen Nichtigkeitsgrund er sich in diesem Zusammenhang berufen will – ist zur Vollständigkeit klarzustellen: Nur die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt zur Unterbrechung nach § 159 ZPO iVm § 7 IO. Ein Insolvenzverfahren wurde über das Vermögen des Beklagten bis zum heutigen Tag nicht eröffnet, wie sich aus der öffentlichen Ediktsdatei ergibt. Anderes behauptet auch der Beklagte selbst nicht, der bloß auf einen Antrag auf Insolvenzeröffnung Bezug nimmt, über den bereits im Jänner 2024 verhandelt worden sei, was jedoch keine Auswirkungen auf das anhängige Verfahren hat.
Soweit der Beklagte – wiederum ohne Bezugnahme auf einen Nichtigkeitsgrund – inhaltlich die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags kritisiert, ist er darauf zu verweisen, dass dieser (abgesondert anfechtbare) Beschluss unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist.
Auf die geäußerte Kritik an der mit in das Urteil aufgenommenem Beschluss erfolgten Abweisung seines Unterbrechungsantrags ist schon deswegen nicht weiter einzugehen, weil dieser Beschluss des Erstgerichts unanfechtbar ist (RIS-Justiz RS0037071). Der Beklagte führt formal keinen Rekurs gegen den Beschluss in Spruchpunkt I. aus. Eine Umdeutung seiner Ausführungen in einen damit implizit erhobenen Rekurs gegen diesen Beschluss hat nicht zu erfolgen. Es ist dem Beklagtenvertreter nämlich nicht zu unterstellen, dass er ein unzulässiges Rechtsmittel erheben wollte, das im Anlassfall ohnehin zurückzuweisen wäre.
Die Berufung wegen Nichtigkeit ist daher zu verwerfen.
Ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls unzulässig (Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 519 ZPO E 16).
II. Zur Rechtsrüge:
1. Der Behandlung der Rechtsrüge ist vorauszuschicken:
Das Berufungsgericht ist nach § 462 Abs 1 ZPO zwar an die Berufungsanträge und – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – auch an die geltend gemachten Berufungsgründe gebunden (RIS-Justiz RS0041581 [T 1], RS0041333 [T 2] und RS0041585 [T 1]; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 462 Rz 2). Es kommt aber nicht darauf an, wie die Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern nur darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel inhaltlich zuzählen sind (RIS-Justiz RS0111425; RS0036258 [T 19]). Es schadet auch nicht, wenn die Rechtsmittelgründe nicht getrennt ausgeführt werden, sofern sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zum einen oder anderen Rechtsmittelgrund deutlich erkennen lässt. Unklarheiten gehen allerdings zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RIS-Justiz RS0041851; RS0041911; RS0041761; 6 Ob 177/15w).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Berufungsausführungen des Beklagten, in denen er Feststellungen und beweiswürdigende Erwägungen des Erstgerichts sowie die Vorgehensweise kritisiert, die Tagsatzung vom 30. April 2024 abzuhalten und nicht auf die Beantwortung „technischer“ Fragen des Beklagten an den Sachverständigen zu „bestehen“, im Lichte einer möglichen Beweis- und Mängelrüge zu betrachten.
Beide Berufungsgründe stellen Voraussetzungen an ihre gesetzmäßige Ausführung, denen die Berufungsschrift aber – in der sich der Beklagte formal auch gar nicht auf die genannten Berufungsgründe stützt – jedenfalls nicht gerecht wird.
1.1. Eine Bekämpfung von Feststellungen aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung ist der Berufungsschrift auch unter Berücksichtigung obiger Grundsätze nicht zu entnehmen, weil der Beklagte keine konkreten Feststellungen kritisiert, keine Ersatzfeststellungen benennt und sich nicht mit der ausführlichen Beweiswürdigung des Erstgerichts auseinandersetzt. Der pauschale Hinweis auf „widersprüchliche Aussagen der Zeugen M* und N* zum 4-Augen-Prinzip“ erfolgt offenbar zur Untermauerung des Standpunkts, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu unterbrechen. Zur Unzulässigkeit der Bekämpfung des den Unterbrechungsantrag abweisenden Beschlusses wurde aber ohnehin bereits Stellung genommen.
Eine gesetzmäßige Beweisrüge führt der Beklagte jedenfalls nicht aus (vgl dazu RIS-Justiz RS0041835; RS0041830; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 Rz 15 mwN), weshalb selbst für den Fall, dass er mit seinen Ausführungen auf eine Kritik an den getroffenen Feststellungen hinauswollte, die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer durch die Berufungsschrift nicht erschütterten Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt werden (§ 498 ZPO).
1.2.Soweit der Beklagte kritisiert, dass die Tagsatzung vom 30. April 2024 abgehalten wurde und dort Fragen eines Gutachtensörterungsantrags nicht an den Sachverständigen gestellt wurden, macht er in der Sache Verfahrensmängel geltend, führt aber auch diesen – wiederum formal gar nicht angezogenen – Berufungsgrund nicht gesetzmäßig aus. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erfordert, dass der Berufungswerber nachvollziehbar ausführt, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0043039). Derartige Darlegungen sind der Berufungsschrift nicht zu entnehmen.
Ein wesentlicher Verfahrensmangel wird durch die Berufung daher nicht aufgezeigt.
2. In seiner Rechtsrüge moniert der Beklagte sekundäre Feststellungsmängel. Das Erstgericht habe wesentliche Feststellungen zur G* GmbH, zu den für diese handelnden Personen und zu den konkreten Abläufen im IT-System der G* GmbH unterlassen.
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Sekundäre Feststellungsmängel liegen damit nur vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden. Werden aber zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten abweichenden Feststellungen nicht getroffen werden (RIS-Justiz RS0053317).
Der Beklagte begehrt zunächst die Feststellung (Berufung Seite 8):
„Bei der G* GmbH bestand eine Überprüfung der neu angemeldeten Kunden, der sog. KYC-Prozess: E-Mail-Adresse eingegeben, Passwort, Telefonnummer und Adresse mussten eingegeben werden; dann muss ein „2FA-Authenticator“ hochgeladen werden. Dabei handelt es sich um eine App, die man auf das Handy herunterladen muss, um sich überhaupt bei der G* GmbH durch den Code einloggen zu können. Man muss dann den Reisepass fotografieren und eine wiederkehrende Rechnung betreffend Strom oder Gas. Dadurch wird eben überprüft, ob die Angaben, insbesondere zum Wohnort der Person, die sich registrieren möchte, stimmen. In der Folge wird dann der Kunde von der G* GmbH erfasst und im Hintergrund wird geprüft, ob es sich um eine politische Person handelt und ob allenfalls Verstöße gegen die Geldwäscherichtlinie bzw. das Geldwäschegesetz vorliegen. Bei der Klägerin wurde diese Anmeldung über mehrere Monate hinweg mit ihrem Mitwirken gemacht, wobei auch der Geschäftsführer der G* GmbH sich nach dem Fortgang des KYC- Prozesses bei der Klägerin erkundigte. In dieser Zeit äußerte die Klägerin nichts, der darauf schließen ließ, dass sie nicht bei der G* GmbH als Kunde registriert werden wollte.“
Die Behauptung dieses Feststellungsmangels muss schon daran scheitern, dass das Erstgericht zur vom Beklagten behaupteten Mitwirkung der Klägerin an der Erstellung des G*-Kontos Feststellungen getroffen hat, nur eben nicht die vom Beklagten gewünschten, sondern dem Standpunkt der Klägerin folgend, dass diese daran nicht mitgewirkt habe, vielmehr davon gar nichts gewusst habe. So steht – unbekämpft – fest, dass die Klägerin selbst ihre Bitcoin nur auf ihrem Trezor gesichert haben wollte und ihr der Beklagte dies zusagte, der die Bitcoin dann aber tatsächlich – entgegen dem Wunsch der Klägerin – auf die Krypto-Währungs-Börse der G* GmbH transferierte, nachdem er dort einen Account auf den Namen der Klägerin angelegt hatte (Urteilsseite 5), was die Klägerin erst im Oktober 2021 zufällig herausfand (Urteilsseite 6). Damit wären die begehrten Feststellungen, dass die Klägerin „die Anmeldung“ des Accounts über mehrere Monate hinweg „mit ihrem Mitwirken gemacht“ habe, sich der Geschäftsführer der GmbH bei der Klägerin erkundigt habe und die Klägerin in dieser Zeit nichts geäußert hätte, dass darauf schließen ließe, dass sie nicht bei der G* GmbH als Kunde registriert werden wolle, nicht vereinbar und sind schon deswegen nicht zu treffen.
Die begehrten Feststellungen sind im Übrigen auch nur in Teilen von in erster Instanz erstattetem Vorbringen gedeckt, wo der Beklagte zwar behauptete, die Klägerin selbst habe den Transfer zur G* GmbH durchgeführt und den sogenannten „KYC-Prozess“ zur Anmeldung eigenständig vorgenommen, weiteres Vorbringen entsprechend den nunmehr begehrten Feststellungen zu den Details dieses Vorgangs, der mehrmonatigen Dauer sowie Erkundigungen des Geschäftsführers der G* GmbH bei der Klägerin wurde hingegen nicht erstattet. Wurde aber ein bestimmter Sachverhalt nicht behauptet, dann bedeutet die Unterlassung entsprechender – wenn auch aufgrund von Beweisergebnissen allenfalls möglicher – Feststellungen keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 96 Abs 1 Z 3 ZPO (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 496 Rz 11). Die Details des Kontoerstellungsprozesses, auf den sich die ersten Sätze der begehrten Ersatzfeststellung beziehen, sind schließlich auch irrelevant, weil feststeht, dass nicht die Klägerin, sondern der Beklagte ohne ihr Wissen und gegen ihren Wunsch die Anmeldung vornahm.
Aus all diesen Gründen liegt der behauptete Feststellungsmangel nicht vor.
Selbiges gilt für die weiters – wörtlich wiedergegebene – begehrte Feststellung (Berufung Seite 8 unten),
„Überweisungen von der G* GmbH weg erfolgten durch einen Security-Check, durch eine Zwei-Faktor-Authentifizierung, welche durch den Geschäftsführer der G* GmbH oder den IT-Betreuer, das Untternehmen von Herrn M*, bestätigt werden musste. Die G* GmbH war ein von der FMA lizenziertes Unternehmen, mit einem Geldwäschebeauftragten. Im konkreten Fall hat die G* GmbH aber auf diese Zwei- Faktor-Authentifizierung verzichtet. Die G* GmbH handelt nicht selbst mit Bitcoin, sondern benutzte zu diesem Zweck regelmäßig die H* GmbH, an welcher zum Zeitpunt der Transaktion der Beklagte weder beteiligt war noch war er deren Geschäftsführer. Der H* GmbH steht für die Dienstleistungen, die sie für die G* GmbH erbringt eine Vergütung zu.“.
Das Erstgericht traf Feststellungen zu den Funktionen des Beklagten bei der H* GmbH, zu denen die begehrte Feststellung – soweit sie darauf Bezug nimmt, der Beklagte sei zum Zeitpunkt der Transaktion weder an der H* GmbH beteiligt gewesen noch deren Geschäftsführer gewesen – in Widerspruch steht, zumal unbekämpft fest, dass der Beklagte bis 4. Dezember 2020 alleiniger Geschäftsführer der H* GmbH war; betreffend die Beteiligung des Beklagten an der H* GmbH steht ohnehin fest, dass er mit Notariatsakt vom 23. Oktober 2020 seine Gesellschafteranteile abgetreten hat. Auf die Details der „2-Faktor-Authentifizierung“ bei der G* GmbH, auf die sich die begehrte Feststellung im Übrigen bezieht, kommt es einerseits nicht an, andererseits wurde dazu wiederum kein Vorbringen erstattet; vorliegende Beweisergebnisse ersetzen kein Parteivorbringen, worauf bereits verwiesen wurde.
Die zuletzt begehrte Feststellung, „der Beklagte geht auch nach den Vorkommnissen um die Kryptowerte der Klägerin davon aus, dass die G* GmbH ihm erhebliche Kryptowerte (Etherium), die er als Darlehen zur Verfügung gestellt haben will, schuldet; was die G* GmbH zurückweist. Über Vermittlung des Beklagten haben einige Klienten gut mit Kryptowährungen verdient.“, ist schließlich für die rechtliche Beurteilung nicht relevant. Für die klagsgegenständlichen Schadenersatzansprüche der Klägerin ist es unerheblich, ob die G* GmbH dem Beklagten Krypto-Werte schuldet und ob eine Vermittlungstätigkeit des Beklagten dazu geführt hat, dass einige andere Personen gut mit Krypto-Wertungen verdient haben.
Insgesamt liegen die behaupteten Feststellungsmängel nicht vor.
3. Auch durch die weiteren Ausführungen der Rechtsrüge vermag der Berufungswerber keine unrichtige rechtliche Beurteilung aufzuzeigen.
Eine Rechtsrüge ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sich das (konkrete) Vorbringen, warum die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unzutreffend sein soll, strikt an den festgestellten Sachverhalt hält. Der Berufungswerber darf insbesondere keinen „Wunschsachverhalt“ einführen (RIS-Justiz RS0041585; RS0043312; RS0043603 [T8]; Pochmarski/Tanczos/Kober, Die Berufung in der ZPO 4, Seite 181; 6 Ob 226/22m uva).
Gerade dies versucht der Beklagte aber, wenn er in seiner Rechtsrüge argumentiert, die Klägerin habe seinen Handlungen (nämlich der Zuführung als neue Kundin an die H* GmbH) konkludent zugestimmt (welche Behauptung im Übrigen mangels dazu erstattetem Vorbringen gegen das Neuerungsverbot nach § 482 ZPO verstößt), sie habe ihre Bitcoin nicht bloß in einem Trezor aufbewahren sondern vermehren wollen und der Beklagte habe mit dem Weiter-Transfer nichts zu tun gehabt. Er ignoriert damit die – unbekämpften – Feststellungen betreffend den Transfer der gegenständlichen Bitcoin, wonach der Beklagte (zusammengefasst) ohne Wissen der Klägerin und entgegen ihrem Wunsch 1. einen G* Account für sie einrichtete, 2. die Bitcoin der Klägerin auf die G* GmbH transferierte und 3. diese Bitcoin dann über die H* GmbH auf J* weiterleitete.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat das Erstgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch der Klägerin zutreffend bejaht, wogegen die Rechtsrüge keine stichhaltigen Argumente ins Treffen führt, die unter Außerachtlassung der getroffenen Feststelllungen argumentiert.
Die Berufung ist daher insgesamt nicht berechtigt.
4. Zur Maßgabenbestätigung:
Ein Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist (RIS-Justiz RS0037440; RS0038852 [T 19]). Dabei ist grundsätzlich vom Wortlaut auszugehen, aber auch auf die sonstigen Prozessbehauptungen Bedacht zu nehmen (vgl RIS-Justiz RS0041254; RS0041165). Das Gericht ist zur Modifizierung und Neufassung eines Begehrens berechtigt, sofern es dem Begehren nur eine klarere und deutlichere, dem tatsächlichen Begehren und Vorbringen des Klägers entsprechende Fassung gibt (RIS-Justiz RS0039357; RS0041254 [T 2, T 4, T 12, T 13]). Eine diesen Anforderungen genügende Neufassung kann auch von Amts wegen und im Rechtsmittelverfahren erfolgen (RIS-Justiz RS0039357).
Die Klägerin begehrt im Anlassfall die Herausgabe von 3,1522 Bitcoin, wobei sie ihr Begehren auch auf Schadenersatz im Wege der Naturalrestitution stützt und – obwohl sie ihr Begehren primär mit ihrem Eigentumsrecht an den konkret verlorenen Bitcoin begründet – keine Individualisierung der begehrten Bitcoin (beispielsweise durch Nennung des Public-Key auf der Blockchain und des Privat-Key der jeweiligen Transaktion, vgl dazu Holzner in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.06 § 370 Rz 2 mN) vornimmt. Damit bringt sie deutlich zum Ausdruck, dass es ihr nicht auf die Herausgabe spezifischer, individualisierter Stücke Bitcoin und die Besonderheiten des einzelnen Stückes ankommt, sondern um vertretbare Sachen, die im Verkehr durch andere gleichartige ersetzt werden können, schlicht eine konkrete Anzahl an Bitcoin als Datensätze auf einer Blockchain (vgl dazu Völkel in Piska/Völkel Blockchain Rules 2 3. Kapital Rz 3.113f). In diesem Sinn ist das Begehren auch hinreichend bestimmt.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten – entsprechend der vermeintlichen „Präzisierung“ des Klagebegehrens in ON 8, Seite 8 – dazu, die begehrte Anzahl an Bitcoin „herauszugeben, in eventu, zu übertragen“.
Zu prüfen gilt es in diesem Zusammenhang zunächst, ob die Klägerin durch die „Präzisierung“ ihres Klagebegehrens im Schriftsatz vom 19. Jänner 2023, im Zuge welcher sie die Wortfolge „in eventu an diese zu übertragen“ in das Klagebegehren integrierte, beabsichtigte, ein Eventualbegehren zu erheben. Dies ist in Gesamtbetrachtung des klägerischen Vorbringens jedoch nicht der Fall, zumal die Klägerin das Klagebegehren dezidiert „präzisierte“ und einen einheitlichen „Punkt 1.“ formulierte, ohne ihr Begehren in Haupt- und Eventualbegehren zu gliedern. Dies wird umso deutlicher, wenn man das dazu erstattete Vorbringen berücksichtigt, weil die Klägerin zwar ihr Klagebegehren auch auf Eigentumsansprüche an den konkret weggenommenen Bitcoin stützte, es jedoch nie dahingehend präzisierte, dass eine Individualisierung der konkreten 3,1522 Bitcoin erfolgte, worauf bereits verwiesen wurde. Insgesamt zeigt sich in Gesamtbetrachtung ihres Vorbringens deutlich, dass es der Klägerin schlicht auf die Übergabe von 3,1522 Bitcoin ankommt und offenbar betreffend die Umsetzung des begehrten Rückerhalts der Bitcoin Unsicherheit darüber bestand, ob Bitcoin „herauszugeben“ oder „zu übertragen“ seien.
Um die Vollstreckbarkeit eines stattgebenden Urteils sicherzustellen, muss das Klagebegehren bestimmt sein. Dem wird die Verurteilung zu zwei in einem Eventualverhältnis stehenden Handlungen entsprechend dem Spruch des Ersturteils („herauszugeben, in eventu, zu übertragen“) nicht gerecht. Dem war durch die Umformulierung des Begehrens Abhilfe zu schaffen, wobei der Klagsantrag bei Kryptowährungen zweckmäßigerweise auf „Übertragung“ zu richten ist. Dies ermöglicht eine Vollstreckung nach den Vorschriften über die Exekution zur Erwirkung von vertretbaren Handlungen gemäß § 353 EO (vgl zur insoweit vergleichbaren deutschen Rechtslage OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2021 – I-7 W 44/20, BKR 2021, 514 ff.).
Dabei handelt es sich um eine Verdeutlichung des von der Klägerin ohnehin gewollten, sodass eine Maßgabebestätigung (und keine Abänderung) vorliegt.
5.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Da der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, war gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,00 übersteigt. Es bestand keine Veranlassung, von der von der Klägerin vorgenommenen Bewertung ihres Begehrens abzugehen.
Da keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war, kam die Zulassung der ordentlichen Revision nicht in Betracht. Der Frage der Auslegung des Klagsvorbringens und der Bestimmtheit des Klagebegehrens im konkreten Einzelfall begründet keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0037780; RS0037440 [T 6]; vgl auch RS0037671; RS0037437; RS0031014 [T 37]).
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