BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnungZweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.Zweiter Titel. Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme.§ 269

§ 269§. 269.

In Kraft seit 01. Januar 1898
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