5Ob324/97a—OGH Entscheidung
16. September 1997
…sind, die der Richter kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen (3 Ob 2122/96x = Jus Z 2101), ist der in § 269 ZPO niedergelegten Grundsatz, bei Gericht offenkundige Tatsachen bedürften keines Beweises, im Grundbuchsverfahren nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang anwendbar (NZ 1990, 43/167; vgl Touaillon…