Spruch Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie lauten: Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen vierzehn Tagen S 400.000 samt 6,25 % Zinsen seit 3.5.1991…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger, ein pensionierter Polizeibeamter, hatte am 26.4.1989 in der Filiale der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank in der G***** in S***** ein auf "Überbringer" lautendes und damit anonymes Gewinnsparbuch über S 400.000 unter der Nummer 843-725-726/00 angelegt. Am 3.5.19…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig und berechtigt. Nach Auffassung der Revisionswerberin könne der entscheidungswesentliche Sachverhalt nur so interpretiert werden, daß dem Kläger als Gläubiger durch das vorgezählte, vorgelegte und mittels Banderole zusammengehaltene Geld das Risiko eines allfälligen Verlu…