ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
III. Vermischter Zuwachs.
§ 426 Arten der Uebergabe;
Bewegliche Sachen können in der Regel nur durch körperliche Uebergabe von Hand zu Hand an einen Andern übertragen werden.
§ 426 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 426 Arten der Uebergabe;
…1) bey beweglichen Sachen: a) körperliche Uebergabe; § 426. Bewegliche Sachen können in der Regel nur durch körperliche Uebergabe von Hand zu Hand an einen Andern übertragen werden.…
§ 481 Erwerbungsart.
…dingliche Recht durch die gerichtliche Hinterlegung einer über die Einräumung der Dienstbarkeit errichteten beglaubigten Urkunde; auf andere Sachen aber durch die oben ( §§ 426 bis 428 ) angegebenen Arten der Übergabe erworben.…
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