Die (vom Erstgericht ausgesprochene) Ablehnung eines Antrages auf Verfahrensunterbrechung ist nicht bloß mit einem abgesonderten Rechtsmittel nicht bekämpfbar, sondern überhaupt unanfechtbar. § 515 ZPO ist daher nicht anwendbar.
…soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Abweisung eines Unterbrechungsantrags ist daher nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich unanfechtbar (RS0037071; RS0037003). Anderes gilt zwar dann, wenn die Unterbrechung zwingend vorgeschrieben ist (RS0037034; RS0037020). Das trifft hier aber nicht zu: Zwar kann eine Unterbrechung aus Anlass…
…wird. Gegen einen die Unterbrechung abändernden oder ablehnenden Beschluss findet kein weiterer Rechtszug statt, in welcher Form immer die Ablehnung ausgesprochen wurde (RIS Justiz RS0037003; RS0037071; RS0037020). Diese Vorschrift ist nach ständiger Judikatur nur dann unanwendbar, wenn das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt (RIS Justiz RS0037034; RS0037066; RS0036983; RS0037058), was hier…
…nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Abweisung eines Unterbrechungsantrags ist daher nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich unanfechtbar (RIS Justiz RS0037071, RS0037003). 2. Anderes gilt zwar dann, wenn die Unterbrechung zwingend vorgeschrieben ist (RIS Justiz RS0037034, RS0037020). Das trifft hier aber nicht zu: Zwar kann…
…ist daher schon aus diesem Grund, aber auch deswegen, weil die Abweisung eines Unterbrechungsantrags gemäß § 192 Abs 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbar ist (RS0037071), unzulässig. [4] Zu III.: Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs 4 ZPO) bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs …
…nicht angefochten werden können. Gegen einen die Unterbrechung abändernden oder ablehnenden Beschluss findet kein weiterer Rechtszug statt, in welcher Form immer die Ablehnung ausgesprochen wurde (RS0037071 [T2]; RS0037020). [23] 4.2. Anderes würde nur dann gelten, wenn die Unterbrechung zwingend vorgeschrieben wäre ( RS0037034 ; RS0037020 ). Dies trifft hier nicht zu: Zwar kann…
…gegen die Entscheidung zulässig, womit ein Verfahren unterbrochen wird. Gegen einen die Unterbrechung abändernden oder ablehnenden Beschluss findet kein weiterer Rechtszug statt (RIS Justiz RS0037003, RS0037071, RS0037020). Auch gegen die Bewilligung des Antrags auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens ist ein Rekurs (Revisionsrekurs) nicht zulässig (RIS Justiz RS0037074, RS0037067). Der Rechtsmittelausschluss ist…
…nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Abweisung eines Unterbrechungsantrags ist daher nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich unanfechtbar (RIS-Justiz RS0037071; RS0037003). Anderes gilt nur dann, wenn die Unterbrechung - etwa im Fall des § 7 KO (RIS-Justiz RS0037158) - zwingend vorgeschrieben ist (RIS-Justiz RS0037034; RS0037020…
…erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. [10] Die Abweisung eines Unterbrechungsantrags ist damit grundsätzlich unanfechtbar (RS0037071, RS0037003); dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für die Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht (RS0037074, RS0037003). [11] 1.2. Anderes gälte…
…Gegen einen die Unterbrechung abändernden (aufhebenden) oder ablehnenden Beschluss findet kein weiterer Rechtszug statt, in welcher Form immer die Ablehnung ausgesprochen wurde (RIS Justiz RS0037003; RS0037071; RS0037020; RS0037074). Gegen den Beschluss auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens ist ein Rekurs iSd § 192 Abs 2 ZPO unzulässig (8 Ob…
…nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Abweisung eines Unterbrechungsantrags ist daher nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich unanfechtbar (RIS-Justiz RS0037071; RS0037003). Anderes gilt nur dann, wenn die Unterbrechung zwingend vorgeschrieben wäre (RIS-Justiz RS0037034; RS0037020). 1.2. § 156 PatG regelt die Behandlung der Vorfragen…
…nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Abweisung eines Unterbrechungsantrags ist daher nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich unanfechtbar (RIS Justiz RS0037071, RS0037003). Anderes gilt nur dann, wenn die Unterbrechung zwingend vorgeschrieben ist (RIS Justiz RS0037034, RS0037020). Dies ist hier aber auch nach der mit BGBl …
…wird. Gegen einen die Unterbrechung abändernden oder ablehnenden Beschluss findet kein weiterer Rechtszug statt, in welcher Form immer die Ablehnung ausgesprochen wurde (RIS-Justiz RS0037003; RS0037071; RS0037020). Gegen die Bewilligung des Antrags auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens ist ein Rekurs (Revisionsrekurs) nicht zulässig (RIS-Justiz RS0037067). Auch die Aufhebung einer in…
…Gegen einen die Unterbrechung abändernden oder ablehnenden Beschluss findet somit kein weiterer Rechtszug statt, in welcher Form immer die Ablehnung ausgesprochen wurde (RIS-Justiz RS0037003; RS0037071). Diese Vorschrift ist nur dann unanwendbar, wenn das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt (RIS-Justiz RS0037034; RS0037066; RS0036983; RS0037058). Im sozialrechtlichen Leistungsstreitverfahren ist in den…
…nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Abweisung eines Unterbrechungsantrags ist daher nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich unanfechtbar (RIS Justiz RS0037071; RS0037003). Anderes gilt nur dann, wenn die Unterbrechung zwingend vorgeschrieben ist (RIS Justiz RS0037034; RS0037020; 4 Ob 23/10a). Das ist hier aber…
…nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Abweisung eines Unterbrechungsantrags ist daher nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich unanfechtbar (RIS Justiz RS0037071, RS0037003). 2. Anderes gilt zwar dann, wenn die Unterbrechung zwingend vorgeschrieben ist (RS0037034, RS0037020). Das trifft hier aber nicht zu: Zwar kann eine Unterbrechung…
…Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Ein Rekurs gegen eine Entscheidung, mit der ein Verfahren unterbrochen wird, ist daher grundsätzlich zulässig (RS0037003; vgl RS0037071). [15] 2. Die (unmittelbar) auf Art 267 AEUV beruhende Vorlagebefugnis aller Gerichte darf nicht durch Regelungen des nationalen Verfahrensrechts eingeschränkt werden (EuGH C…
…ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Abweisung eines Unterbrechungsantrags ist damit grundsätzlich unanfechtbar (RS0037071), was nach ständiger Rechtsprechung auch für die hier vorliegende Ablehnung der in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht gilt (RS0037074; RS0037003 [T2]). Der Rechtsmittelausschluss…
…Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Abweisung eines Unterbrechungsantrags ist damit grundsätzlich unanfechtbar (RIS Justiz RS0037071), was nach ständiger Rechtsprechung auch für die hier vorliegende Ablehnung d er in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht gilt (RS0037074; RS0037003 [T2]). Der…
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