§ 36 §. 36.
§ 36 §. 36. — ZPO
§ 36 §. 36. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Die Frist des Abs. 2 bezieht sich nur auf das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
Inkrafttretungsdatum
01. März 1919
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12020167
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zur Processführung oder zur Vornahme einzelner Processhandlungen erlangt dem Processgegner gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn ihm das Erlöschen der Vollmacht, in Rechtssachen aber, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts von der Partei angezeigt wird. Diese Anzeige hat durch Zustellung eines Schriftsatzes zu geschehen. In Bezug auf diese Zustellung gilt die Vorschrift des §. 25.
(2) Nach Kündigung der Vollmacht bleibt der Bevollmächtigte noch durch vierzehn Tage berechtigt und verpflichtet, für den Vollmachtgeber zu handeln, soweit dies nöthig ist, um letzteren vor Rechtsnachtheilen zu schützen.