JudikaturOGH

RS0035675 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 2020

Eine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses kann dem Gegner gegenüber nur dann wirksam werden, wenn sowohl die Anzeige an den Gegner erstattet als auch die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes mitgeteilt worden ist (EvBl 1939/120, EvBl 1942/224).

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