RS0043312 – OGH Rechtssatz
Der Revisionsgrund des § 503 Z 4 liegt nur dann vor, wenn in ihm, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, aufgezeigt wird, dass dem Untergericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Andernfalls kann eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils nicht vorgenommen werden.