BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnungErster Teil InsolvenzrechtErstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines InsolvenzverfahrensErster Abschnitt Allgemeine Vorschriften§ 7

§ 7Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen Rechtsstreitigkeiten

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