JudikaturOGH

RS0041165 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2024

Bei der Fassung des Urteilsspruches ist nicht nur der Wortlaut des Klagebegehrens, sondern auch der Inhalt der Prozessbehauptungen des Klägers, auf die sich das Begehren stützt, zu beachten.

Rückverweise