Bundesrecht
Bundesgesetze
Zivilprozessordnung
§ 159

§ 159

Inwiefern bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren unterbrochen wird, bestimmt die Insolvenzordnung.

Entscheidungen
258
  • Rechtssätze
    13