BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuch§ 127

§ 127Diebstahl

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Entscheidungen
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    Rechtssätze
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