§ 127 Diebstahl
§ 127 Diebstahl — StGB
§ 127 Diebstahl — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
Inkrafttretungsdatum
01. März 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029671
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Entscheidungen 1.515
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Rechtssätze 315
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