Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Bahr in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. März 2026, GZ B*-20, den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen .
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Dezember 2025, GZ **-16, wurde A* vom Vorwurf nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Am 23. Februar 2026 beantragte er unter Anschluss einer Leistungsaufstellung über 6.791,64 Euro brutto (darin enthalten 10,40 Euro ERV-Kosten als USt-pflichtige Barauslagen sowie 20% USt und 50% Erfolgszuschlag), die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a StPO (ON 18).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* gemäß § 393a Abs 1 StPO mit 1.200 Euro. Die geltend gemachten Barauslagen wurden nicht ersetzt, da es sich um im Rahmen des Pauschalbeitrags abgegoltene Spesen handle (BS 3).
Dagegen richtet sich die eine Erhöhung des Pauschalkostenbeitrags anstrebende Beschwerde des A*, mit der gleichzeitig ein korrigiertes Kostenverzeichnis (Entfall des Erfolgszuschlags und Korrektur zweier ein anderes Verfahren betreffende Leistungen aufgrund ursprünglich irrtümlicher Verzeichnung [vgl ON 21, 3]) über nunmehr 3.507,12 Euro (inkl USt) vorgelegt wird (ON 21).
Die Beschwerde erweist sich als verspätet.
Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis der Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechts schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben. Nur eine Beschwerde, die innerhalb dieser Frist bei Gericht eingebracht wurde, gilt als rechtzeitig.
Der Beschluss ON 20 wurde dem Verteidiger am 17. März 2026 zugestellt (Zustellnachweise zu ON 20.1), die Rechtsmittelfrist endete damit am 31. März 2026, weswegen die am 1. April 2026 im Namen des Angeklagten bei Gericht eingebrachte Beschwerde verspätet ist (zur eigenständigen Rechtsmittelbefugnis der gesetzlichen Vertreter gemäß § 38 Abs JGG, die die Frist des Jugendlichen nicht berührt vgl OLG Graz, AZ 1 Bs 19/25s). Die Zurückweisung ohne inhaltliche Prüfung ist die Folge.
Anzumerken bleibt, dass der vom Erstgericht mit rund einem Drittel der maßgeblichen „Ausgangsbasis“ (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8) erfolgten Bemessung des Pauschalbeitrags angesichts des gegenständlich einfachen Verteidigungsfalls im Übrigen keine Bedenken begegnen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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