Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 8. Jänner 2026, GZ **-8.5, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwwltin Dr. Verena Lechner, ferner in Anwesenheit des Angeklagten A* sowie dessen Verteidigerin Dr. Arlette Zakarian, LL.M., DEA, EMINP durchgeführten Berufungsverhandlung am 3. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 130 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde A* verpflichtet der Privatbeteiligten (richtig:) B* eGen 24.227,14 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit den übrigen Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte gemäß § 366 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er im Zeitraum von 23. Mai 2024 bis 11. Juli 2025 in ** gewerbsmäßig Verfügungsberechtigten der B* eGen Bargeld in der Höhe von 24.227,14 Euro, sohin in einem 5.000,00 Euro, jedoch nicht 50.000,00 Euro übersteigenden Gesamtwert, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in 58 Angriffen in seiner Funktion als Mitarbeiter der B* eGen die Rücknahme von Produkten fingierte und seine Handlungen durch Abschreibung, Inventuranpassung oder sofortigen Wiederverkauf dieser Produkte zur Anpassung des Lagerbestands verschleierte und im Anschluss Bargeld aus der Kasse an sich selbst auszahlte.
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin den ordentlichen Lebenswandel als mildernd, als erschwerend hingegen die Begehung über einen langen Zeitraum sowie den hohen Schaden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig als „volle Berufung“ angemeldete Berufung des Angeklagten (ON 9), die im Zweifel als mit vollem Anfechtungswillen, somit als Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche anzusehen ist, die in der Folge jedoch nur wegen Schuld ausgeführt wurde (ON 10).
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit ist gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, da der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer fristgerecht eingebrachten Berufungsschrift ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Die Berufung wegen Nichtigkeit ist daher zurückzuweisen.
Bei der Berufung wegen des Schuld- und Strafausspruchs sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche genügt hingegen die bloße Angabe, das Urteil anzufechten. Das Rechtsmittelgericht muss – auch ohne substantiiertes Vorbringen – alle für den Standpunkt des Berufungswerbers sprechenden Argumente aus eigenem in Anschlag bringen, außer der Berufungswerber hätte hinsichtlich einzelner Argumente unmissverständlich eine Einschränkung gemacht ( Ratz in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 467 Rz 2) sowie außerhalb der Ausführungsfrist erstattetes Vorbringen berücksichtigen.
Zur Berufung des Angeklagten wegen Schuld ist vorweg festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30f; Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteils-annahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entscheidet ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 45).
Gemessen an diesen Grundsätzen kommt der Schuldberufung keine Berechtigung zu. Die Einzelrichterin legte mit nachvollziehbarer und plausibler Begründung - wobei sie sich von dem Angeklagten und den Zeugen C* und D* in der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte (ON 8.4) - überzeugend dar, wie sie zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte und weshalb sie der leugnenden Verantwortung des Rechtsmittelwerbers die Glaubwürdigkeit versagte (US 4ff).
So wird ausführlich dargelegt, warum die in Rede stehenden 58 Produktrücknahmen im Kassensystem auffällig waren, sich letztlich als vom Angeklagten - zum Zweck der unberechtigten Entnahme von Bargeld aus der Kassa - fingiert herausstellten, und dass ua auch die zur Verschleierung erforderliche Abschreibung von 29 Produkten am 26. Juli 2025 – trotz Verwendung des Login-Codes des an diesem Tag urlaubsbedingt nicht anwesenden Mitarbeiters E* (US 3 und 6) – als durch den Angeklagten bewerkstelligt anzusehen war.
Das Erstgericht legt dabei unter Berücksichtigung der in der Filiale herrschenden Gepflogenheiten auch dar, warum es, ungeachtet dessen, dass der Angeklagte (möglicherweise) kein ausschließliches Gelegenheitsverhältnis hatte, dennoch von dessen Täterschaft überzeugt ist.
Dass der Angeklagte die von ihm ausgestellten Rechnungen und Retourbuchungen unter seinem eigenen, ihm zugeordneten Account (somit unter Hinterlassung seines elektronischen Fingerprints) tätigte, steht der Annahme seiner Täterschaft ebenfalls nicht entgegen, war er doch durch die von ihm vorgenommenen Verschleierungshandlungen (Abschreibungen, Inventuranpassungen etc) – wenngleich letztlich erfolglos – bemüht, seine Manipulationen zu verdecken und einen korrekten Kassa- bzw Lagerbestand vorzuspiegeln.
Als ebenso nachvollziehbar erweisen sich die Erwägungen der Erstrichterin, wieso sie die Aussage des Zeugen C* (ON 16ff) zur Funktion und zum Aufgabenbereich des Angeklagten in der Filiale der B* eGen in **, den organisatorischen Abläufen, der (urlaubsbedingten) Abwesenheit der an der Hauptinfo-Kassa arbeitenden Mitarbeiter, des Lehrlings E* sowie des stellvertretenden Standortleiters D* am 26. Juli 2026 (Tag der Erstellung der Abschreibeliste), zu Umfang und Art der verfahrensgegenständlichen Malversationen und zu den konkreten Umständen deren Aufdeckung für glaubwürdig befand und für sie kein Grund ersichtlich war, dass dieser den Rechtsmittelwerber falsch belasten hätte wollen. So räumte dieser sinngemäß auch ein, dass er nichts anderes beurteilen könne, als den digitalen Fingerabdruck des Angeklagten, der laut Liste aufscheine (ON 8.4, 28ff).
Selbiges gilt für die Aussage des stellvertretenden Standortleiters D* (ON 8.4, 29ff), der angab, die vermeintlich von ihm und der Mitarbeiterin F* unterfertigte Abschreibeliste (nur in Kopie vorhanden; ON 2.9) weder am 26. Juli 2025 (sein freier Tag) noch an einem späteren Tag unterschrieben zu haben und zudem am 26. Juli 2025 auch die Mitarbeiterin F*, deren Unterschrift sich auch auf der Liste befand, nicht vor Ort gewesen sei.
Wenn der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen bemängelt, das Gericht stütze seine Schlussfolgerungen nur darauf, dass er nach den Angaben des Zeugen C* anlässlich der Konfrontation mit den Vorwürfen relativ ruhig und beinahe verständnisvoll reagiert und im Unternehmen auch keinen speziellen Feind gehabt habe sowie auch keine Verschwörung sämtlicher Kollegen gegen ihn anzunehmen sei (ON 10, 2), übergeht er sämtliche vom Erstgericht dargelegten und nachvollziehbar gewürdigten Indizien, die sich in Zusammenschau letztlich zu einem Schuldbeweis verdichteten.
Die Zahl der Angriffe sowie die Schadenshöhe konnte die Erstrichterin auf die im Akt erliegende Schadensaufstellung, welche auf auf den unbedenklichen Rechnungs- und Retourbelegen samt SAP-Auszügen basiert, stützen (ON 2.17; ON 2.10 bis ON 2.14).
Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite deduzierte das Erstgericht mängelfrei aus dem objektiven Tatgeschehen sowie hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit aus der Vielzahl an Angriffen über einen längeren Zeitraum (US 7; RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 StPO Rz 452). Darüber hinaus hat der Angeklagte bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.800 Euro (14x) und Mietkosten (inkl Betriebs-, Strom- und Heizkosten) von 1.350 Euro – nach seinen eigenen Angaben (ON 4; ON 8.4, 2) – Bankschulden in Höhe von ca 5.000 Euro, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Dezember 2025 noch 8.000 Euro betrugen (siehe ON 4, 5).
Alles in allem ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu beanstanden. Die bloße Möglichkeit, die Beweisergebnisse auch anders zu würdigen, reicht für sich genommen nicht hin, an den Annahmen des Erstgerichts Zweifel zu wecken. Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Auch der Berufung wegen Strafe kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst. Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen wirken sich jedoch die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende Tatwiederholung ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 33 Rz 5; RIS-Justiz RS0091375 [T6]; RS0127943) sowie die mehrfache Deliktsqualifikation (vgl RIS-Justiz RS0091058, RS0116020) zusätzlich zum Nachteil des Angeklagten schuldaggravierend aus.
Darüber hinaus wurde durch den die Wertgrenze von 5.000 Euro um ein Vielfaches übersteigenden Vermögensschaden (der vom Erstgericht zutreffend als erschwerend gewertet wurde) nicht nur ein relativ hohes Erfolgsunrecht verwirklicht, sondern erreicht der Gesinnungsunwert in einer Gesamtbetrachtung mit der sich in den gesamten Umständen der Tat konkretisierenden, täterspezifischen Schuld (insb die Ausnützung der Vertrauensposition als Schlüsselkraft im Unternehmen; US 6) eine Unwerthöhe, die als auffallend zu beurteilen ist und geht der vom Berufungswerber verwirklichte Unrechtsgehalt über den in § 130 Abs 1 StGB vertypten Schweregrad hinaus.
Unter Berücksichtigung der solcherart ergänzten Strafzumessungslage erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene, das Höchstmaß nicht einmal zu einem Fünftel ausschöpfende Sanktion ohnehin als moderat ausgemessen und wurde dem bislang ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten ausreichend Rechnung getragen. Eine Reduktion der Strafe scheidet daher aus. Ebenso wenig kommt die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht, da es zur Normverdeutlichung aus spezialpräventiven Gründen einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Angeklagten künftig von strafbarem Verhalten abzuhalten.
Zum Privatbeteiligtenzuspruch verwies das Erstgericht auf die von der Privatbeteiligten B* eGen vorgelegte Schadensaufstellung (ON 2.17), aus der sich in Zusammenschau mit den sonstigen vorgelegten Unterlagen (ON 2.10 bis ON 2.14) und den Verfahrensergebnissen der vorgenommene Zuspruch ergibt, der nicht zu beanstanden ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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