Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 10. August 2026, BE*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wels eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die über ihn mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Wels vom 21. Oktober 2025 zu Hv1* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 Abs 1 StGB verhängt worden ist.
Die Hälfte der Strafzeit wird am 22. September 2026 und zwei Drittel werden am 22. Jänner 2027 erreicht sein. Das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende fällt auf den 22. September 2027 (§ 148 Abs 2 StVG; ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag (§ 157 Abs 1 Z 1 StVG) aus spezialpräventiven Gründen nach Durchführung der Anhörung am 10. August 2026 (ON 7) abgelehnt.
Dagegen richtet sich die sogleich erhobene, nicht näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7, 2), die jedoch nicht berechtigt ist.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Gemessen an diesen Kriterien hat das Erstgericht zutreffend dargestellt, dass die vom Strafgefangenen angestrebte bedingte Entlassung mit Blick auf sein bisheriges Verhalten auf staatliche Sanktionen nicht möglich ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass er in Österreich am 16. September 2020 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Hv2*-34, rechtskräftig seit 24. November 2020, schon einmal wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist. Damals wurde die Vollstreckung der Strafe am 11. Juni 2021 durch den Heimatstaat übernommen. Davon abgesehen wurde der Strafgefangene in Deutschland wegen (teilweise schwerer) Diebstahlsdelinquenz drei Mal, und zwar 2014 und 2024 zu (bedingten) Freiheitsstrafen von einem Jahr und von neun Monaten und zuletzt zu einer Geldstrafe verurteilt (ON 3). In Italien wurde er (einschlägige Delinquenz betreffend) am 7. November 2018 ua wegen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten und einer Geldstrafe verurteilt, wobei ein Teil von zwei Jahren und sieben Monaten ausgesetzt wurde (ON 4). Auch in Spanien wurde er bereits wegen (auch schwerer) Diebstahlsdelinquenz verurteilt, nämlich 2013 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 2023 zu einer Geldstrafe (ON 5). Nicht zuletzt weist auch die ECRIS-Auskunft aus Rumänien weitere einschlägige Verurteilungen auf, in Rumänien 2007 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und 2024 in den Niederlanden zu einer Geldstrafe (ON 6).
Weiters berücksichtigend, dass der Strafgefangene offenbar völlig unbeeindruckt davon am 21. August 2025 (wiederum) in Österreich bei Vorliegen von insgesamt bereits zehn einschlägigen Vorstrafen einschlägig rückfällig wurde, kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass ihn auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB eine bedingte Entlassung nicht weniger als der weitere Vollzug von weiteren strafbaren Handlungen abhalten werde. Eine Entlassung würde dem Strafgefangenen vielmehr ein (falsches) Signal der Bagatellisierung seiner Taten geben und eine erneute Straffälligkeit begünstigen.
Die geäußerte Reue und der Hinweis auf seine Familie in Rumänien (vgl ON 2.4) können diese Einschätzung bei lebensnaher Betrachtung nicht relativieren. Da er die Beschwerde nicht ausgeführt hat, besteht auch keine Möglichkeit, auf jene Argumente einzugehen, die ihn dazu bewogen haben, Beschwerde zu erheben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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