Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. Mai 2026, GZ **-9.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg die über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Jänner 2026 zu AZ ** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, Abs 2a, 148 zweiter Fall StGB (zu l./A./), des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB (zu l./B./1./a und I./B./2), des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (zu II./) sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB (zu III./) verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zweiundzwanzig Monaten.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 2. Mai 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 2. Juni 2026 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8; ON 9.1) lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* – entgegen den (jeweils unter der Annahme eines Erstvollzugs getroffenen) zustimmenden Äußerungen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 4, 2) – nach Anhörung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen unter Hinweis auf dessen getrübtes Vorleben und das bereits verspürte Haftübel ab.
Dagegen richtet sich die umgehend nach Verkündung des Beschlusses - unter gleichzeitigem Verzicht auf deren Ausführung - erhobene Beschwerde (ON 8, 2), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausschließen. Die österreichische Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers weist zwar nur die vollzugsgegenständliche Verurteilung auf, jedoch wurde der Beschwerdeführer in Ungarn im Jahr 2016 wegen u.a. einfacher Körperverletzung zu einer zweijährigen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe sowie im Jahr 2024 wegen Betrugsdelikten zu einer dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt (siehe ungarische ECRIS-Auskunft ON 17.2 im angeschlossenen Akt AZ B*), wovon er nach eigenen Angaben zweiundzwanzig Monate durch Anrechnung der Untersuchungshaft verbüßt hat und ihm die restliche Strafe bedingt nachgesehen wurde (ON 8, 2). Weder diese Abstrafungen, die zuletzt fast zweijährige Hafterfahrung, noch die ihm gewährten Rechtswohltaten und Resozialisierungschancen (bedingte Strafnachsicht, bedingte Entlassung) vermochten den Beschwerdeführer zu einem rechtstreuen Wandel zu bewegen, vielmehr verstand er sich zuletzt im äußerst raschen Rückfall (Rechtskrafteintritt der ungarischen Verurteilung wegen Betrugsdelikten am 28. Mai 2024; siehe ON 17.2, 3 zu AZ **; vollzugsgegenständliche Tatbegehung beginnend mit 2. Juli 2024) zu spezifisch einschlägiger Delinquenz.
Diese gegenüber den rechtlich geschützten Werten geradezu ignorante kriminelle Beharrlichkeit des Strafgefangenen und seine daraus ersichtliche Sanktionsresistenz sprechen gegen die Annahme, er werde durch eine bedingte Entlassung zum frühest möglichen Zeitpunkt (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Eine Gesamtwürdigung all dieser angesprochenen Aspekte lässt demnach die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose negativ ausfallen, woran auch die bloß behauptete Wohn- und Arbeitsmöglichkeit nach der Haft (ON 8, 1) nichts zu ändern vermag, da sie kein ausreichendes Gegengewicht zu den dargestellten spezialpräventiven Bedenken bildet.
Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers kommt daher nicht in Betracht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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