Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 16. Juni 2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die bedingte Entlassung abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Leoben die mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 13. Jänner 2025, AZ ** wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit dem Strafende 4. Dezember 2026. Zwei Drittel der Strafzeit sind seit 4. April 2026 vollzogen. Die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 18. Februar 2026, AZ **, abgelehnt.
Mit Antrag vom 1. Juni 2026 beantragte der Strafgefangene seine bedingte Entlassung und brachte vor, dass ihn seine Familie in seinem Heimatland erwarte und er aus seiner Verurteilung und der Inhaftierung gelernt habe.
Die Anstaltsleitung erklärte, dass trotz guter Führung des Angeklagten aufgrund seiner Vorstrafen von einer Entlassung erst zum Strafende ausgegangen werde (ON 4.2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Zurückweisung des Antrags mangels geänderter Verhältnisse gegenüber der Vorentscheidung (ON 1.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum 4. September 2026 an und sah den Rest der Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nach. Da die früheren Vollzüge großteils lange zurückliegen würden und der Strafgefangene nach seinem Vorbringen einen sozialen Empfangsraum in seinem Heimatland aufweise, bestehe spezialpräventiv kein weiterer Vollzugsbedarf.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die beantragt, den Beschluss aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. Hilfsweise wird die Ablehnung der bedingten Entlassung beantragt.
Der Strafgefangene beantragte der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Im konkreten Fall sind – wovon auch das Erstgericht zutreffend ausging – die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache gegeben, weil der Strafgefangene seinen neuerlichen Antrag auf bedingte Entlassung am 1. Juni 2026 und somit zeitlich nach dem Zwei-Drittel-Stichtag am 4. April 2026, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde, gestellt hat. Darin liegt eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände, die mit Blick auf den Wortlaut des § 152 Abs 1 StVG, der einem Strafgefangenen (ohne Einschränkung) einen Antrag auf Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 StGB einräumt, eine neuerliche meritorische Prüfung gebietet (stRspr des OLG Graz, s. etwa in jüngerer Zeit 9 Bs 14/25i, 8 Bs 118/25a, 1 Bs 68/26y [alle im RIS veröffentlicht]; aM zuletzt OLG Graz, 1 Bs 105/26i, wonach der Beurteilungszeitraum einer die bedingte Entlassung ablehnenden Entscheidung auch die darauffolgenden drei Monate umfasse).
In ihrem Eventualbegehren ist die Beschwerde jedoch berechtigt.
Der Strafgefangene weist in Österreich zwei Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen auf und verbüßte bereits eine 18-monatige Freiheitsstrafe (ON 4.4). Darüber hinaus wurde er in Ungarn fünfmal wegen strafbarer Handlungen zu Freiheitsstrafen verurteilt, war mehrmals in Haft und verbüßte zuletzt bis 8. März 2021 eine Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (ON 5). Dies hielt nicht davon ab, am 4. September 2024 jene Taten zu begehen, die der Anlassverurteilung zugrunde liegen.
Die dargestellte Wirkungslosigkeit auch längerer Freiheitsentzüge impliziert eine ausgeprägte Sanktionsresistenz und einen gefestigten Hang zur Begehung von Vermögensdelikten, sodass beim Strafgefangenen von einer hohen Rückfallsgefahr auszugehen ist. Der in seiner Stellungnahme zur Beschwerde erwähnte Umstand, dass er in Ungarn drei erwachsene Söhne hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, hielt ihn doch seine Verantwortung für eine Familie auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung strafbarer Handlungen ab.
Es kann daher nicht angenommen werden, dass eine bedingte Entlassung – sei sie auch mit begleitenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB verbunden – zumindest gleichermaßen tatabhaltende Wirkung hätte wie der weitere Strafvollzug, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die bedingte Entlassung abzulehnen ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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