Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 12. März 2026, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine wegen §§ 15, 127 StGB erlittene Unrechtsfolge in der Dauer von vier Monaten Freiheitsstrafe bei einem urteilsmäßigen Strafende am 25. Juni 2026.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB liegen mit 25. Mai 2026 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus entgegenstehenden spezialpräventiven Gründen ab (ON 5).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung und unter Verzicht der Ausführung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung-allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von begleitenden Maßnahmen-nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zutreffend verweist das Erstgericht darauf, dass das durch sieben einschlägige Vorstrafen getrübte Vorleben des Strafgefangenen und die durch die bisherige Wirkungslosigkeit staatlicher Sanktionen dokumentierte hohe Rückfallswahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers auf freiem Fuß gegen seine bedingte Entlassung sprechen.
Seine kontinuierliche Straffälligkeit seit 2008 verdeutlicht nicht nur eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers, sondern auch seine ausgeprägte Ignoranz gegenüber staatlichen Sanktionen, die der für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegensteht.
Da auch keine begleitenden Maßnahmen zur Verfügung stehen, die bei realistischer Betrachtung geeignet wären, die hohe Gefahr eines Rückfalls des Strafgefangenen in eine neuerliche Delinquenz zu minimieren, versagte ihm das Erstgericht die bedingte Entlassung zu Recht aus spezialpräventiven Gründen, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
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