Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Obmann, LL.M. als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* und einen unbekannten Täter wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über die Beschwerde der Dr. B* gegen Punkt II. des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. Juli 2026, GZ **-6, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Graz als Senat von drei Richtern gemäß § 31 Abs 6 Z 3 StPO den Antrag der Dr. B* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz zurück (Punkt I.) und verpflichtete sie zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 (Punkt II.).
Die rechtzeitige Beschwerde der Fortführungswerberin richtet sich gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags (ON 7).
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Wird ein Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, so ist dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufzutragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO).
Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags wäre nur dann berechtigt, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 letzter Satz FinStrG.
Da keiner der genannten Fälle vorliegt und der Fortführungsantrag zurückgewiesen wurde, entspricht der Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 dem Gesetz (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO; Nordmeyerin WK StPO § 196 Rz 34/1), weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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