Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 8. Mai 2026, GZ **-26, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und vom weiteren Vollzug der über A* verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 133a Abs 1 StVG wegen Aufenthaltsverbots vorläufig abgesehen.
Begründung:
Der am ** in Polen geborene deutsche Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 24. April 2025, AZ **, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten mit errechnetem Strafende am 6. Jänner 2027.
Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden-vgl Pieber , WK 2StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StVG iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen mit 6. Februar 2026 vor, zwei Drittel der Sanktion hat der Strafgefangene seit 26. Mai 2026 verbüßt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des A* auf vorzeitige Entlassung gemäß § 133a StVG mit dem Argument eines gegen A* beim Landesgericht Krems a.d. Donau wegen §§ 127 ff StGB anhängigen Strafverfahrens (B*) ab, sodass die Voraussetzung des § 133a Abs 1 Z 3 StVG (der Ausreise entgegenstehende rechtliche oder tatsächliche Hindernisse) nicht vorläge.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 27), der Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), sowie der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen, welches am 25. September 2025 in Rechtskraft erwachsen ist (ON 13). Weiters hat der Strafgefangene sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen (ON 9), wobei keine Erkenntnisse vorliegen, die dieser Erwartung entgegenstehen.
Seit der Entscheidung des Erstgerichts hat der zu beurteilende Sachverhalt insoweit eine Veränderung erfahren, als A* im Verfahren B* des Landesgerichts Krems a.d. Donau in der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2026 (dortige ON 72.3) freigesprochen wurde.
Die Staatsanwaltschaft hat im dortigen Verfahren dazu keine Erklärung abgegeben. Die Anmeldung eines Rechtsmittels ergibt sich aus dem Akt nicht.
Weil daher der einzige vom Erstgericht in Anschlag gebrachte Ablehnungsgrund weggefallen ist, die formalen Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG demnach vorliegen, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und vom weiteren Vollzug der über A* verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 133a Abs 1 StVG wegen Aufenthaltsverbots vorläufig abzusehen.
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