Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. April 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Schwarzau zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zwei Jahren und elf Monaten.
Dem Vollzug liegen eine Verurteilung des Landesgerichts Feldkirch vom 12. November 2024, AZ **, rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 6. März 2025, AZ 7 Bs 15/25a, wegen §§ 127; 15, 105 Abs 1; 15, 269 Abs 1 erster Fall und 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB sowie ein im Zuge dieser Verurteilung ergangener Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht, und zwar in Bezug auf eine mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18. März 2019, AZ **, wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte, nachträglich (teilweise) bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe, zugrunde.
Das errechnete Strafende fällt auf den 4. Mai 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 19. November 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 14. Mai 2026 (ON 2, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung der A* zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab und stützte sich begründend insbesondere auf das einschlägig getrübte Vorleben der Strafgefangenen sowie die Wirkungslosigkeit bisher verhängter Sanktionen und gewährter Resozialisierungschancen.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung und damit rechtzeitig erhobene (ON 7), unausgeführt gebliebene Beschwerde der Verurteilten.
Aus Anlass der Beschwerde musste sich das Rechtsmittelgericht davon überzeugen, dass für die angefochtene Entscheidung keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorlag, weil das Erstgericht – wie schon bei seiner (ersten) Entscheidung zum Hälfte-Stichtag – abermals zur Entscheidung in der Sache erforderliche Beweisaufnahmen unterließ (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Gemäß § 152 Abs 2 StVG hat das Vollzugsgericht vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung Einsicht in die Akten des Strafgefangenen zu nehmen. Dabei sind alle Strafakten beizuschaffen, die Grundlage des Strafvollzugs sind, bei widerrufenen Strafnachsichten und widerrufenen bedingten Entlassungen daher auch die Akten jener Verfahren, in denen die bedingten Strafnachsichten gewährt und die Freiheitsstrafen verhängt worden sind. In analoger Anwendung des § 494a Abs 3 letzter Satz StPO kann sich das Gericht mit der Einsichtnahme in eine Abschrift des Urteils begnügen, wenn sie eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darzustellen vermag ( Pieberin WK² StVG § 152 Rz 9).
Fallkonkret ist weder der Entscheidung noch dem übrigen Akteninhalt zu entnehmen, dass eine Einsicht in die dem Vollzug zugrundeliegenden Urteile stattgefunden hat. So ist der BE-Akt zwar mit einem früheren BE-Akt (AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt [zweite Entscheidung zum Hälfte-Stichtag]) verkettet, doch finden sich Abschriften der Urteile auch in diesem Akt nicht. Der dortigen Entscheidung vom 22. Jänner 2026 (ON 9) ist wiederum nur zu entnehmen, dass bereits anlässlich der (ersten) Entscheidung zum Hälfte-Stichtag (AZ **) ein Urteilsakt beigeschafft und in ein weiteres im Akt befindliches Urteil (abermals) Einsicht genommen worden sei.
Da dem klaren Gesetzeswortlaut zufolge aber vor jeder Entscheidung Einsicht zu nehmen ist und eine solche aktuell weder im Akt dokumentiert ist noch aus der Entscheidung selbst – etwa durch inhaltliche Bezugnahme auf die Urteile - ersichtlich ist, kann nicht davon ausgegangen, dass die gesetzlich angeordnete Beweisaufnahme vor Fassung des angefochtenen Beschlusses stattgefunden hat.
Zur Thematik der erforderlichen Dokumentation sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass jede Entscheidung eines Gerichts grundsätzlich entsprechende Feststellungen zu enthalten hat, die die Einhaltung der angewendeten Bestimmungen nachvollziehbar und überprüfbar machen (vgl etwa zum Protokolls- und Urteilsvermerk RIS-Justiz RS0134876).
Der Beschluss war daher gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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