Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. März 2026, GZ **-19, nach der am 5. August 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., der Angeklagten und ihrer Verteidigerin Rechtsanwältin Mag a . Waisocher durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* von der gegen sie erhobenen Anklage, sie habe
I. am 17. November 2025 in ** sich ein ihr anvertrautes Gut mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, zugeeignet, indem sie aus dem ihr von B* zur Aufbewahrung übergebenen Rucksack einen Bargeldbetrag von 100 Euro entnahm;
II. am 27. November 2025 in ** sich ein unbares Zahlungsmittel, über welches sie nicht verfügen durfte, und zwar die Bankomatkarte der B*, mit dem Vorsatz verschafft, sich oder einen Dritten durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Karte in den Räumlichkeiten der B* heimlich an sich nahm,
III. am 27. November 2025 in ** Gewahrsamsträgern der C* als betreibendes Unternehmen des an der Adresse ** betriebenen Bankomaten fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro nicht übersteigenden Betrag durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie Bargeld in Höhe von insgesamt 400 Euro mit der zuvor entwendeten Bankomatkarte der B* unter Eingabe des Pin-Codes, sohin durch Öffnung einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, beim Bankomaten behob,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gegen den Freispruch zu Punkt II. und III. richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Schuld, die darauf abzielt, die Angeklagte insoweit schuldig zu erkennen und tat- und schuldangemessen zu bestrafen. Hilfsweise wird die Aufhebung des Urteils und die Zurückweisung der Sache an das Erstgericht beantragt (ON 21.1). Der Freispruch zu Punkt I. blieb unbekämpft.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht kam zum Ergebnis, dass es nicht feststellen könne, dass die Angeklagte die ihr zur Last gelegten Taten begangen habe und sprach sie im Zweifel frei. In seiner ausführlichen Beweiswürdigung legte der Erstrichter begründend dar, dass die Zeugin B* auf ihn gewirkt habe, als könne sie sich an die Vorfälle nur schlecht erinnern, weil sie bei ihrer Einvernahme lange überlegt, mehrmals in ihren mitgebrachten Unterlagen nachgesehen und teilweise widersprüchlich ausgesagt habe. Ihre die Angeklagte belastenden Angaben seien für ihn daher nicht ausreichend glaubhaft gewesen. Möglicherweise sei die Zeugin vergesslich und habe die Angeklagte aufgrund eines bereits vorhandenen Misstrauens falsch verdächtigt. Diese den persönlichen Eindruck von der Zeugin miteinbeziehenden Erwägungen des Erstrichters sind für das Berufungsgericht plausibel und gut nachvollziehbar.
Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft – die den (Zweifels-)Freispruch zu Punkt I. im übrigen unbekämpft ließ, wiewohl die Zeugin B* die Angeklagte auch insoweit belastet hatte – vermögen dagegen keine Bedenken zu erwecken. Der Umstand, dass die Zeugin am 13. November 2025 1.500 Euro von ihrem Konto behoben hatte, spricht nicht dagegen, dass sie die Angeklagte am 27. November 2025 mit der Behebung von 400 Euro beauftragte, waren doch inzwischen zwei Wochen vergangen. Auch war die Angeklagte nicht die Pflegerin der Zeugin sondern bloß ihre „Freizeitassistentin“, die sie zweimal wöchentlich unterstützte (ZV B* ON 3.3), sodass entgegen den Ausführungen in der Berufung nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie deren Dienste bis zur Anzeigeerstattung weiterhin in Anspruch genommen haben sollte, wenn sie bereits seit mehreren Wochen den Verdacht gehabt hätte, sie würde sie bestehlen. Die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft (Einzelverbindungsnachweis, Videoüberwachung) zielen nicht auf den Nachweis der Tatbegehung ab sondern ausschließlich darauf, die Glaubwürdigkeit der Angeklagten zu erschüttern. Dass aber auch ihre Angaben Widersprüche enthielten, wurde ohnehin schon vom Erstgericht berücksichtigt (US 5 f). Selbst im Fall, dass die geltend gemachten Beweisthemen erwiesen werden, würde dies sohin an dem im Aussageverhalten der Zeugin B* gelegenen Grund für den Freispruch nichts ändern. In Bezug auf den Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Augenheilkunde zum Beweis dafür, dass die Zeugin B* aufgrund ihrer Sehbehinderung keine Bargeldbehebungen an Bankomaten durchführen könne, hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, weshalb das beantragte Beweismittel dazu geeignet sein sollte dies zu erweisen, ist doch die Zeugin nach ihren eigenen Angaben etwa auch dazu in der Lage, sich die Seriennummern ihrer Geldscheine zu notieren oder online Bankgeschäfte zu erledigen.
Zusammengefasst bestehen sohin keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts, sodass kein Grund für eine Wiederholung des Beweisverfahrens gegeben ist.
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