Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 und 131 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten gegen das Urteil einer Einzelrichterin des Landesgerichtes Feldkirch vom 5.5.2026, GZ **-51, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Berufung wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 5.5.2026 wurde A*, geboren am **, des Verbrechens des schweren räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 und 131 erster Fall StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach § 131 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 StPO zur Zahlung von Teilschadenersatzbeträgen an namentlich angeführte Privatbeteiligte sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gegen dieses Urteil meldete A* zunächst durch seinen Verteidiger Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche an (ON 52), zog diese Rechtsmittel jedoch wiederum durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 12.5.2026 wieder zurück (ON 56). Da auch die Staatsanwaltschaft Feldkirch die ihrerseits zum Nachteil des A* angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zurückzog (ON 57), ist das Urteil seit 13.5.2026 rechtskräftig.
Mit seiner eigenhändig verfassten Eingabe vom 15.5.2026 (ON 58) teilte der Verurteilte der Vorsitzenden mit, er sei zum Entschluss gekommen, das Urteil nicht anzunehmen. Auch seine Familie sei nach Rücksprache davon überzeugt, das Urteil nicht zu akzeptieren. Auch die Staatsanwaltschaft könne daher dabei bleiben, das Urteil auch nicht anzunehmen.
Die damit eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 22.5.2026 (ON 70) zurückgewiesen.
Die Oberstaatsanwaltschaft nahm von einer inhaltlichen Stellungnahme zur Berufung des Angeklagten Abstand.
Die Berufung ist unzulässig.
Der vom Verurteilten durch seinen Verteidiger erklärte Rechtsmittelverzicht ist als prozessuale Erklärung wirksam, dementsprechend unwiderruflich und dessen Motiv ohne Bedeutung ( Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 284 Rz 8). Infolge Rechtsmittelverzichts war daher die Berufung des Verurteilten in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (§§ 489 Abs 1, 470 Z 1 StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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