Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 4, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 2. Dezember 2025, GZ **-30, nach der am 26. März 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Biermeier LL.M. durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, Konfiskations- und Verfalls-erkenntnisse enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 4, (richtig) 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dem Strafsatz des § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, in gewerbsmäßiger Absicht unter Einsatz eines besonderen Mittels (§ 70 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB) durch Einbruch, indem er jeweils mit Hilfe von mitgebrachten Störsendern in PKW nachstehender Genannter eindrang,
A./ weggenommen, nämlich
I./ am 9. Oktober 2025 B* ein **-Paket im Wert von 190,21 Euro,
II./ im Zeitraum vom 19. September 2025 bis 10. Oktober 2025 in rund 20 Angriffen nicht mehr feststellbaren Opfern Bargeld in Höhe von 1.276 Euro, eine Gutscheinkarte der ** im Wert von 250 Euro, ein Parfum der Marke **, ein ** Brillenetui samt optischer Brille und Brillenputztuch, eine Sonnenbrille samt Etui und Putztuch, einen Schlüsselbund sowie einen USB-Stick von jeweils nicht mehr feststellbarem Wert;
B./ am 10. Oktober 2025 C* wegzunehmen versucht, wobei er von diesem gestört wurde und ohne Beute flüchtete, jedoch in Folge von der Polizei aufgegriffen und festgenommen wurde.
Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin die zwei einschlägigen Vorstrafen in Ungarn als erschwerend, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis, die Sicherstellung der Diebsbeute und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 28), zu ON 32.1 (nur) wegen des Ausspruchs der Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten, mit der eine Herabsetzung und teilweise bedingte Nachsicht der Sanktion angestrebt wird. Die wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld angemeldete Berufung wurde mit Eingabe vom 3. März 2026 zurückgezogen (ON 5 des Bs-Akts).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht, das bei seiner Entscheidung lediglich an den Ausspruch des Gerichts über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz gebunden ist (§ 295 Abs 1 StPO), aufgrund des Vorliegens der zwingend zur Anwendung gelangenden Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB (Punkte 7. und 9. der ECRIS-Auskunft ON 12.2) bei der Strafbemessung nicht wie vom Erstgericht angenommen von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, sondern von dem hinsichtlich des Höchstmaßes um die Hälfte erweiterten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen hat.
Mit den vom Erstgericht auf US 3 angeführten Entscheidungen vom (richtig) 7. Jänner 2014 und 5. September 2022 (Punkt 1. und 8. der ECRIS-Auskunft) wurden (lediglich) Gesamtstrafen gebildet.
An – hier für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB relevanten - einschlägigen Verurteilungen weist die ungarische Strafregisterauskunft einen am 14. Februar 2007 (unter anderem) wegen Vermögensdelikten ergangenen Schuldspruch auf. Die hiefür verhängte Freiheitsstrafe wurde am 24. September 2016 vollzogen (Punkt 7.). Mit Urteil vom 21. Oktober 2019 wurde der Angeklagte (unter anderem) „wegen Eigentumsdelikten oder Sachbeschädigung“ (Datum der letzten Tathandlung 4. September 2017) zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die bis 18. Dezember 2023 vollzogen wurde (Punkt 9.). Hinsichtlich der Verurteilung vom 24. März 2021 (Punkt 10.) wegen Diebstahls ist vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 StGB in Bezug auf die zuvor angeführte Verurteilung auszugehen (letzte Tat 10. Mai 2017).
Ein Rückfallszusammenhang (§ 39 Abs 2 StGB) ist gegeben, weil die zweite (rückfallsbegründende) Straftat innerhalb von fünf Jahren nach Verbüßung der für die vorangegangene (rückfallsbegründende) Straftat verhängten Strafe und die nunmehrige Rückfalls-tat ihrerseits wieder innerhalb von fünf Jahren nach Verbüßung der für die zweite einschlägige Straftat verhängten Strafe erfolgte (RIS-Justiz RS0091410).
Die im Übrigen richtig zur Darstellung gebrachte Strafzumessungslage ist zum Nachteil des Angeklagten um die Tatwiederholung zu ergänzen (RIS-Justiz RS0091375).
Für ihn sprechende, vom Erstgericht unberücksichtigt gebliebene mildernde Umstände vermochte der Berufungsweber nicht aufzuzeigen.
Bei objektiver Abwägung der besonderen Strafzumessungsparameter und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Erwägungen ist angesichts des rechtsrichtig zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe die über den mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten der gewünschten Reduktion nicht zugänglich. Mit der ohnehin nur im ersten Strafdrittel ausgemessenen Sanktion wurde der teilweisen geständigen Verantwortung des Angeklagten und dem Umstand, dass das Diebesguts teilweise sichergestellt wurde, hinreichend Rechnung getragen.
Die vom Berufungswerber begehrte Beischaffung der im angefochtenen Urteil angeführten ungarischen Urteile konnte mangels Entscheidungsrelevanz unterbleiben.
Die Wirkungslosigkeit des wiederholt, auch über mehrere Jahre verspürten Haftübels steht einer (teil-)bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe klar entgegen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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