Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz), die Richterin Mag a . Tröster und den Richter Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*und weitere Personen wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 erster Fall, 15 StGB über die Beschwerde des Verurteilten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. Juli 2026, GZ C*-73, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Soweit hier von Bedeutung wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger B* mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. April 2026, GZ C*-41, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt und in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit unter einem gefasstem Beschluss widerrief das Erstgericht die ihm im Verfahren AZ D* des Landesgerichts Klagenfurt gewährte bedingte Entlassung (Strafrest vier Monate).
Noch vor Erlassung der Strafvollzugsanordnung (ON 48) beantragte B* den Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 SMG (ON 41, 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 73) wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten nach Einholung eines (mehrfach ergänzten) klinisch-psychologischen Gutachtens der Sachverständigen Mag a . E* (ON 52, ON 59 und ON 71) und Einräumung des rechtlichen Gehörs (ON 54, ON 61 und ON 69) ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 79), in der er unter Verweis auf seine am 20. Mai 2026 freiwillig begonnene Suchtentwöhnungstherapie im Klinikum F* um die Gewährung des Strafaufschubs ersucht.
Nach § 39 Abs 1 Z 1 SMG ist einem Verurteilten der Vollzug einer über ihn nach dem Suchtmittelgesetz – außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 leg. cit. – oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmittel im Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug – für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen.
Nach den im Zweifel nicht zu widerlegenden Angaben des Verurteilten in der Hauptverhandlung beging er die abgeurteilten Taten vorwiegend deshalb, um sich Tauschmittel für den Erwerb von Suchtmitteln zu verschaffen (ON 39, 5).
Die (zu den Tatzeitpunkten und auch weiterhin bestehende) Gewöhnung des Verurteilten an Suchtmittel ( Schwaighoferin WK² SMG § 39 Rz 16) kann aus dem klinisch-psychologischen Gutachten der Sachverständigen Mag a . E* (ON 52) abgeleitet werden, die B* eine psychische und Verhaltensstörung durch Opioide und Kokain/ Abhängigkeitssyndrom (F 11.20 und F 14.20) attestierte (ON 52, 14). Zur Behandlung dieser ausgeprägten und chronifizierten Suchterkrankung bedarf es nach der Einschätzung der Sachverständigen einer längerfristigen stationären Entwöhnungsbehandlung außerhalb des gewohnten sozialen Umfelds (**) des Verurteilten mit anschließender längerfristiger psychiatrischer und psychosozialer Nachbetreuung. Die Sachverständige ging ursprünglich nicht von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorgeschlagenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen aus (ON 52, 15). Nach Einbeziehung der Informationen der Therapieeinrichtung G*, wonach der Verurteilte die ihm aus Anlass seiner (letzten) bedingten Entlassung im Verfahren AZ D* des Landesgerichts Klagenfurt aufgetragene stationäre Suchtentwöhnungstherapie nach zweimaligen Rückfall zunächst eigenmächtig abbrach und die Therapie in der Folge von Seiten der Therapieeinrichtung aufgrund von Verstößen gegen die Hausordnung (neuerlicher Suchtgiftkonsum) und die Therapieregeln beendet wurde (ON 52, 4 f und ON 59, 4 ff), revidierte sie diese Einschätzung jedoch. Der aus Anlass der Exploration ihr gegenüber verschwiegene (vgl ON 52, 7) eigenmächtige Therapieabbruch im Februar 2026, insbesondere aber die bei der Fortsetzung der Therapie im März 2026 dokumentierte ambivalente Abstinenzmotivation und mangelnde Compliance mit anschließendem Ausschluss aufgrund von (neuerlichen) Regelverstößen (ON 59, 8) führe in der Gesamtschau dazu, dass die aktuell wieder gezeigte Therapiemotivation und Veränderungsbereitschaft noch nicht derart gefestigt seien, dass eine längerfristige stationäre Entwöhnungsbehandlung mit hinreichender Erfolgsaussicht durchgeführt werden könne. Vielmehr sei aufgrund der bisherigen Behandlungsverläufe weiterhin von einem erheblichen Risiko eines erneuten Therapieabbruchs bzw. Rückfalls in den Konsum von Suchtmitteln auszugehen, auch wenn der Verurteilte grundsätzlich einen Abstinenzwunsch besitzt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die in der testpsychologischen Untersuchung erhobenen emotional-instabilen Persönlichkeitsanteile, die eingeschränkte Affektregulation sowie die anamnestisch berichteten wiederholten Krisen mit selbstverletzendem Verhalten und psychiatrischen Behandlungen auf eine erhebliche psychische Instabilität hinweisen. Zusätzlich bestünden weiterhin psychosoziale Belastungsfaktoren, insbesondere eine fehlende soziale und berufliche Stabilität sowie bislang nur unzureichend aufgearbeitete biografische Belastungen. Diese Faktoren stellen neben der Suchterkrankung eigenständige Risikofaktoren für die Therapieabbrüche und Rückfälle dar und erschweren eine nachhaltige therapeutische Stabilisierung zusätzlich. Dies habe sich zuletzt auch darin gezeigt, dass der Verurteilte aufgrund des Beziehungsendes zu seiner (genauso drogenabhängigen) Partnerin emotional instabil geworden sei, einen erhöhten Substanzkonsum betrieben habe und schließlich auf der Psychiatrie behandelt werden musste. Die bloße Aufnahme einer Entzugsbehandlung im Klinikum F* sowie der auch schriftlich bekundete Therapiewunsch des Verurteilten stelle aus prognostischer Sicht noch keinen ausreichenden Beleg für eine dauerhaft stabile Veränderungsmotivation dar. Entscheidend sei vielmehr, ob diese Motivation über einen längeren Zeitraum unter therapeutischen Bedingungen aufrechterhalten werden könne und sich in einer verlässlichen Compliance sowie in einer tragfähigen therapeutischen Mitarbeit widerspiegle (ON 59 und ON 71).
Aus der dargestellten Expertise der Sachverständigen, wonach die Voraussetzungen für eine erfolgversprechende gesundheitsbezogene Maßnahme aktuell nicht ausreichend gegeben seien (zum Erfolgsbegriff im Sinne der §§ 39 ff SMG siehe RIS-Justiz RS0088765), konnte das Erstgericht zutreffend auf deren (aktuelle) Aussichtslosigkeit schließen. Die gegenteiligen Beteuerungen des Verurteilten in der Beschwerde vermögen allein schon mit Blick auf den jahrelangen und nach der bedingten Entlassung am 3. Dezember 2025 trotz aufrechter Therapieweisung nahtlos fortgesetzten Suchtgiftkonsum und die neuerliche (indirekte) Beschaffungsdelinquenz im äußerst raschen Rückfall nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheint im Einklang mit der Einschätzung der Sachverständigen zunächst eine (freiwillige) Entwöhnungsbehandlung während des Strafvollzugs (§ 68a StVG) zielführender, um die für weitere Therapiemaßnahmen nach der Haft notwendige Veränderungsbereitschaft und Therapietreue zu schaffen und nachhaltig zu stabilisieren.
Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 SMG war der Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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