Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Dezember 2025, GZ **-102, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Februar 2024 (ON 27.1) wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB und weiterer Vergehen schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 129 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Mit Beschluss vom 1. April 2024 (ON 48) wurde ihm Strafaufschub für die Dauer von zwei Jahren gewährt, um sich im Beschluss näher definierter gesundheitsbezogener Maßnahmen (§ 11 Abs 2 SMG) zu unterziehen (ON 48).
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht den A* gewährten Strafaufschub gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG, weil es der Verurteilte unterlassen habe, sich der gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen und der Vollzug geboten erscheine, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 12. Mai 2026 verfasste und als Beschwerde zu wertende Eingabe des A* (ON 119).
Das Rechtsmittel erweist sich als verspätet.
Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen. Für die Berechnung der nicht verlängerbaren Frist normieren § 84 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO, dass weder Tage des Postlaufs noch jener Tag, von dem ab die Frist zu laufen beginnt, in diese einzurechnen sind. Gemäß Z 5 leg cit sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist.
Der angefochtene Beschluss wurde dem Verurteilten am 22. April 2026 eigenhändig zugestellt (Zustellnachweis zu Verfügung ON 111). Die 14-tägige Frist zur Erhebung der Beschwerde begann demnach mit dem dem 22. April 2026 folgenden Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 6. Mai 2026.
Die erst am 12. Mai 2026 verfasste und am 21. Mai 2026 einjournalisierte Beschwerde erweist sich somit unabhängig vom nicht genau bekannten Datum der Postaufgabe zwischen 12. und 21. Mai 2026 jedenfalls als verspätet, sodass sie ohne inhaltliche Prüfung (RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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