Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und B*wegen §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. März 2026, GZ **-117.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Verena Lechner, ferner in Anwesenheit der Angeklagten A* und B* sowie ihrer Verteidiger Mag. Osai Amiri, BSc und Jürgen Mertens durchgeführten Berufungsverhandlung am 3. Juni 2026 zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung werden die Freiheitsstrafen bei A* auf sieben Jahre und bei B* auf fünfeinhalb Jahre erhöht .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch Privatbeteiligtenzusprüche sowie Verfallserkenntnisse erhaltenden Urteil wurden A*des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 und 15 StGB (I.1.), des Verbrechens der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach § 173 Abs 1 StGB (I.2.) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §§ 12 zweiter Fall, 229 Abs 1 StGB (I.3.) sowie B*des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 und 15 StGB (II.1.), des Verbrechens der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach §§ 12 dritter Fall, 173 Abs 1 zweiter Fall StGB (II.2.) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II.3.) schuldig erkannt und dafür beide unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 128 Abs 2 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar A* zu einer von sechs Jahren und B* zu einer von viereinhalb Jahren.
Danach haben sie in C* und D* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB), mithin einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, schwere Einbruchsdiebstähle durch gewaltsames Eindringen in Bank-oder Supermarktfoyers, Aufbrechen und anschließende Sprengung von dort aufgestellten Geldausgabeautomaten zu begehen,
I. A*
1. gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) und unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung fremde bewegliche Sachen in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern durch Einbruch weggenommen und wegzunehmen versucht, nämlich
A. am 9. Mai 2025 Verfügungsberechtigten der Filiale der E* AG in **, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einem weiteren, unbekannt gebliebenen Mitglied der kriminiellen Vereinigung um 2.28 Uhr die Eingangstüre zum „Windfang“ der Bankfiliale mit einem Brecheisen aufzwängte, im Foyer mit dem Brecheisen einen Geldausgabeautomaten aufbrach, ein Sprengstoffpaket darin deponierte und zur Explosion brachte, wodurch der Tresorkern eröffnet wurde und er und sein Mittäter 104.540 Euro erbeuteten und es hinsichtlich weiterer 4.060 Euro beim Versuch blieb, weil sie diesen Betrag in der Filiale zurücklassen mussten;
B. am 12. Juni 2025 Verfügungsberechtigten der Filiale der F* AG in **, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem abgesondert zum AZ G* der Staatsanwaltschaft Wels im Zusammenhang mit „Bankomatsprengungen“ verfolgten H* um 3.10 Uhr die Eingangstüre der Bankfiliale mit einem Brecheisen aufzwängte, im Foyer mit dem Brecheisen einen Geldausgabe-und Einzahlungsautomaten („Cash Recycler“) aufbrach, ein Sprengstoffpaket darin deponierte und zur Explosion brachte, wodurch der Tresorkern eröffnet wurde und er und sein Mittäter 354.090 Euro erbeuteten;
C. am 16. Juni 2025 einen noch festzustellenden Betrag Verfügungsberechtigten der Filiale der E* AG in **, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem abgesondert zum AZ G* der Staatsanwaltschaft Wels im Zusammenhang mit „Bankomatsprengungen“ verfolgten H* um 2.34 Uhr die Eingangstüre der Bankfiliale mit einem Brecheisen aufzwängte, im Foyer mit dem Brecheisen einen Geldausgabe-und Einzahlungsautomaten („Cash Recycler“) aufbrach, ein Sprengstoffpaket darin deponierte und zur Explosion brachte, wodurch der Tresorkern eröffnet wurde, wobei es hinsichtlich der im Tresorkern befindlichen 46.485 Euro, von denen er oder sein Mittäter bereits 18.930 Euro in einer Tasche verstaut hatten, beim Versuch blieb, weil sie während des Einsammeln der Beute gestört wurden und flüchten mussten;
D. am 20. Juni 2025 Verfügungsberechtigten der Filiale der I* in **, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit H* um 2.52 Uhr die Eingangstüre der Bankfiliale mit einem Brecheisen aufzwängte, im Foyer mit dem Brecheisen einen Geldausgabe-und Einzahlungsautomaten aufbrach, ein Sprengstoffpaket darin deponierte und zur Explosion brachte, wobei es hinsichtlich des im Tresorkern befindlichen Betrags von 130.740 Euro beim Versuch blieb, weil die Sprengung den Geldausgabeautomaten zwar stark beschädigte, den Tresorkern aber nicht öffnete, weshalb sie den Geldbetrag nicht entnehmen konnten und ohne Beute flüchteten;
E. am 22. Juni 2025 Verfügungsberechtigten der J* AG, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit H* um 3.31 Uhr mit einem Brecheisen die Eingangstüre der Filiale der Supermarktkette K* in **, aufzwängte und den im Eingangsbereich aufgestellten Geldausgabeautomaten der J* AG aufbrach, ein Sprengstoffpaket darin deponierte und zur Explosion brachte, wodurch der Tresorkern eröffnet wurde und er mit seinem Mittäter 25.060 Euro erbeutete und es hinsichtlich weiterer 5.290 Euro beim Versuch blieb, weil sie diesen Betrag in der Filiale zurücklassen mussten;
F. am 3. Juli 2025 Verfügungsberechtigten der Filiale der F* AG in **, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit H* um 2.03 Uhr mit einem Brecheisen die Eingangstüre der Filiale aufzwängte und den im Eingangsbereich aufgestellten Geldausgabe-und Einzahlungsautomaten („Cash Recycler“) aufbrach, ein Sprengstoffpaket darin deponierte und zur Explosion brachte, wodurch der Tresorkern eröffnet wurde und er mit seinem Mittäter 91.850 Euro erbeutete;
2. durch die in Punkt I.1.F. genannte Handlung einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion gebracht und dadurch eine Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt, die sich in einem der F* AG entstandenen Schaden von 289.482 Euro und einem dem Gebäudeeigentümer entstandenen Schaden von 16.962 Euro (Gesamtschaden sohin 306.444 Euro) auch verwirklichte;
3. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 2. Juli 2025 den abgesondert zum AZ ** der Staatsanwaltschaft Wien verfolgten B* dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), eine Urkunde, über die weder er noch B* verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, zu unterdrücken, indem er B* damit beauftragte, die in der Folge am 3. Juli 2025 zur Begehung des unter Punkt I./1./F./ genannten Einbruchsdiebstahls verwendete behördliche Kennzeichentafel „**“ vom Fahrzeug des Berechtigten wegzunehmen und ihm zur Verfügung zu stellen;
II. B*
1. gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) zu den im Spruch zu Punkten (richtig, vgl US 17 f) I.1.B., I.1.C., I.1.D., I.1.E. und I.1.F. genannten strafbaren Handlungen von A*, dem abgesondert verfolgten H* und weiteren, abgesondert verfolgten Mitglieder der kriminellen Vereinigung, welche unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung fremde bewegliche Sachen in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen und wegzunehmen versucht haben, beigetragen;
2. zu der im Spruch zu I.2. genannten strafbaren Handlung von A*, dem abgesondert verfolgten H* und weiteren, abgesondert verfolgten Mitglieder der kriminellen Vereinigung beigetragen, indem er
a. der kriminellen Vereinigung um A* und H* die Wohnung über dem von seiner Mutter betriebenen Lokal „L*“ in **, gegen monatliches Entgelt von 3.600 Euro zur Verfügung stellte;
b. der kriminellen Vereinigung um A* und H* die Wohnung an seiner eigenen Meldeadresse in **, gegen ein bar entrichtetes monatliches Entgelt von 3.600 Euro zur Verfügung stellte;
c. A* seine Fahrzeuge ** und **, zur Verfügung stellte;
d. A* gegen 50 Euro pro Fahrt sowohl untertags als auch in der Nacht zu verschiedenen Adressen bzw künftigen Tatorten in C* und Umgebung führte und im Auto auf ihn wartete, während A* für bis zu einer halben Stunde ausstieg, unter anderem auch am 17. Juni 2025 an den Tatort des Einbruchdiebstahls am 20. Juni 2025 in die J*-Filiale in **, den A* zwischen 15.53 Uhr und 15.57 Uhr ausspionierte;
e. am 12. Juni 2025 um ca 17.55 Uhr mit einem weiteren Mitglied der Tätergruppe zu der in Punkt I.C. genannten Filiale der E* AG fuhr, diese betrat und sich zur Erkundung der örtlichen Gegebenheiten zu dem am 16. Juni 2025 um 2.38 Uhr gesprengten Geldausgabeautomaten begab;
f. am 15. Juni 2025 unter Verwendung einer von ihm am 12. Juni 2025 illegal besorgten, auf eine nicht existente Person („M*“) registrierten Rufnummer und unter Angabe frei erfundener Personaldaten („N*“) den von der Tätergruppe zur Begehung der in Punkt I.E. genannten Straftat verwendeten Motorroller ** von O* ankaufte, gemeinsam mit A* unter zumindest vorübergehender Entfremdung eines Kennzeichens zu der an die Tätergruppe vermietete Wohnung in **, überstellte und der Tätergruppe zur Verfügung stellte;
g. zwischen 17. Juni 2025 und 15. Juli 2025 zwölf, entgegen der Registrierungspflicht auf frei erfundene Personaldaten registrierte Sim-Wertkarten beim Mobilfunkgeschäft besorgte und der Tätergruppe um A* zur Verfügung stellte, wobei B* über eine dieser Rufnummern auch mit H* (Spitzname seiner Herkunft entsprechend „P*“) im direkten Kontakt stand;
„f.“ am 1. Juli 2025 nach Kontaktaufnahme als „Q*“ über die von ihm selbst am selben Tag illegal besorgte, auf eine nicht existente Person „M*“ registrierte Rufnummer und unter Angabe frei erfundener Personaldaten („R*“) den für die Begehung der in Punkt I.F. genannten Straftat verwendeten Motorroller ** von S* ankaufte und der Tätergruppe zur Verfügung stellte;
h. das am 2. Juli 2025 in ** von ihm entfremdete behördliche Kennzeichen „**“ für die Begehung der in Punkt I.F. genannten Straftat zur Verfügung stellte;
3. eine Urkunde, über die er nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem er die in der Folge am 3.7.2025 zur Begehung des unter Punkt I.1.F. genannten Einbruchsdiebstahls verwendete behördliche Kennzeichentafel „**“ vom Fahrzeug des Berechtigten wegnahm und A* zur Verfügung stellte.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen von Verbrechen mit einem Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen und die mehrfache Deliktsqualifikation erschwerend, mildernd hingegen das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, bei B* darüber hinaus die untergeordnete Tatbeteiligung.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 115), zu ON 120 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Anhebung der über die Angeklagten verhängten Sanktionen fordert.
Auszugehen ist davon, dass A* Bargeld in Höhe von 575.540 Euro erbeutete und 186.575 Euro zu erbeuten versuchten (insgesamt sohin 762.115 Euro zu I.1.). Zu I.2. beträgt der verursachte Schaden 306.444 Euro. Der Tatbeitrag des B* betrifft zu II.1. Bargeld in Höhe von 653.515 Euro (davon hinsichtlich 182.515 Euro im Versuchsstadium verblieben) und zu II.2. einen Sachschaden von 306.444 Euro.
Zunächst sind die Strafzumessungsparameter in Übereinstimmung mit der Berufung dahin zu ergänzen, dass bei beiden Angeklagten die Tatwiederholung zu I.1 und II.1. erschwerend hinzutritt, dies jedoch, weil die Gewerbsmäßigkeit nur nach § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB begründet ist, lediglich insoweit, als sie über die Erfüllung der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation hinausgeht (vgl RIS-Justiz RS0091375 [T6]; Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 70 Rz 21).
Weiters ist der Staatsanwaltschaft dahin beizupflichten, dass dem Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB jeweils nur geringes Gewicht zuzuerkennen ist, weil die Angeklagten versuchten, ihre Rollen zu verharmlosen.
Wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt, liegt entgegen der Ansicht des Erstgerichts der Milderungsgrund der untergeordneten Tatbeteiligung nach § 34 Abs 1 Z 6 StGB bei B* nicht vor. Strafmildernd ist insoweit nur ein Verhalten, das nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist. Dies kann etwa auf nicht notwendige, aber noch kausale Aufpasserdienste bei einem Einbruchsdiebstahl zutreffen, nicht aber auf Tatbeiträge von erheblichem Gewicht, wie etwa die Finanzierung von Suchtmittelkäufen oder die Tätigkeit des Lenkers eines bei der Tat verwendeten Fahrzeugs, der auch das Opfer ausgesucht hat ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 34 Rz 16). Von einer untergeordneten Tatbeteiligung kann angesichts der massiven und für die professionelle Durchführung der Bankomatsprengungen essenziellen Unterstützungsleistungen des B* keine Rede sein. Er überließ der kriminellen Vereinigung nicht nur zwei Wohnungen als operative Unterkünfte gegen hohes Entgelt, sondern stellte auch die für Tatausführung und Flucht notwendige Mobilität durch hochpreisige Kraftfahrzeuge und verdeckt unter falschen Identitäten beschaffte Motorroller sicher. Zudem schirmte er die Tätergruppe durch den Ankauf von zwölf auf erfundene Personaldaten registrierten SIM-Karten ab, kundschaftete Tatobjekte aus, chauffierte unmittelbare Ausführungstäter zu den Tatorten und entfremdete zur Verschleierung der Tatfahrzeuge behördliche Kennzeichentafeln. Ein derart planmäßiges, vielschichtiges und fortgesetztes Logistik-und Infrastrukturnetzwerk war für den Erfolg der Taten von wesentlicher Bedeutung und überstieg die Schwelle der Unerheblichkeit deutlich. Damit scheidet nicht nur eine untergeordnete Tatbeteiligung aus, vielmehr wirkt erschwerend, dass sich B* an den Taten durch mehrere selbstständige Beitragshandlungen in verschiedenartiger Weise beteiligte.
Soweit A* vorbringt, seine einschlägigen Vorstrafen in den Niederlanden aus den Jahren 2017 (rechtskräftig seit 2019), 2019 sowie 2023 (rechtskräftig seit 2024) seien bereits getilgt, trifft dies nicht zu (Verurteilungen 2 bis 4 der ECRIS-Auskunft ON 35.2). Dass die den weiteren Vorstrafen zugrunde liegenden Delikte in Österreich nicht gerichtlich strafbar sind, wurde vom Erstgericht bereits berücksichtigt (US 9).
Bei objektiver Abwägung der solcherart korrigierten Strafzumessungslage erweisen sich die verhängten Sanktionen als zu mild bemessen. Den Angeklagten liegt eine Mehrzahl professionell vorbereiteter und arbeitsteilig durchgeführter Bankomatsprengungen zur Last, die ein hohes Maß an Planung, Organisation und krimineller Energie belegen. Hinzu treten der Beutewert von mehr als 760.000 Euro sowie der zu I.2. (und II.2.) verursachte erhebliche Schaden. Weiters ist zu berücksichtigen, dass beide Angeklagte einschlägig vorbestraft sind. Nicht zu vernachlässigen ist überdies der hohe soziale Störwert derartiger Taten, die regelmäßig mit beträchtlichen Sachschäden und einer nachhaltigen Erschütterung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung verbunden sind. Bei einer solchen – dem Bereich der Schwerkriminalität zuzurechnenden – Erscheinungsform der Vermögensdelinquenz kommt generalpräventiven Erwägungen besonderes Gewicht zu ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 32 Rz 9; Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 32 Rz 23). Potenziellen Nachahmungstätern ist die Schwere solcher Taten und die damit verbundene Sanktion mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu führen. Ausgehend davon waren die Freiheitsstrafen beider Angeklagten im spruchgemäßen Ausmaß anzuheben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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