Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A*und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach „§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 und 3, 15 StGB“ über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. November 2025, AZ ** (in ON 55 der Akten AZ B* der Staatsanwaltschaft Graz) in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten abgewiesen.
Der Rechtsschutzbeauftragte der Justiz wird mit seiner Beschwerde darauf verwiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Graz führt zum AZ B* gegen A* und weitere (teils unbekannte) Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach (gemeint:) §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 erster Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), 15 StGB.
Demnach seien – so weit für die Erledigung der Beschwerde relevant – A* und C* (zusammengefasst) dringend verdächtig, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken (C* nur hinsichtlich der Punkte 16. bis 18.) und A* teils mit zumindest einem weiteren Mitglied der kriminellen Vereinigung fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Wert durch Einbruch in Wohnstätten mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Taten gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und 3 StGB) ausführten, und zwar
[...]
16. am 31. Oktober 2025 in **, nicht näher bekannten Geschädigten nicht näher bekannte Wertgegenstände, wobei es beim Versuch geblieben sei,
17. am 1. November 2025 in **, nicht näher bekannten Geschädigten nicht näher bekannte Wertgegenstände,
18. am 3. November 2025 in **, nicht näher bekannten Geschädigten nicht näher bekannte Wertgegenstände.
Mit Anlass-Bericht vom 6. November 2025 informierte die Kriminalpolizei die Staatsanwaltschaft von der am 4. November 2025 (nominell) auf § 110 Abs 3 Z 1 lit c StPO gestützten Sicherstellung eines Navigationsgeräts der Marke ** mit Ladekabel (Sicherstellungsprotokoll ON 53.3) und regte dessen Beschlagnahme zum Zwecke der Auswertung von Daten an. Die Beschuldigten hätten für die Begehung der Straftaten ein bei der D* GmbH gemietetes Fahrzeug verwendet, das auf ihr ausdrückliches Verlangen mit dem vorgenannten mobilen Navigationsgerät (zusatz-)ausgestattet worden sei. Das Gerät sei von der D* GmbH zur Aufarbeitung und Klärung des Falles freiwillig für die Dauer der Ermittlungen zur Verfügung gestellt worden (ON 53.2, 1 ff).
Dem Antrag der Anklagebehörde (ON 1.47) entsprechend bewilligte der gemäß § 31 Abs 1 Z 2 StPO zuständige Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz mit dem angefochtenen Beschluss gemäß §§ 109 Z 2a lit a, 115f Abs 1 und 2 StPO – unter näherer Darstellung der jeweiligen Datenkategorien und Dateninhalte – die Beschlagnahme von Datenträgern und darauf gespeicherter Daten (§ 109 Z 2a lit a StPO) „mit Informationen im Zusammenhang mit dem [oben umschriebenen] Tatverdacht, konkret das Navigationsgerät der Marke ** (inkl. Ladekabel) samt Gerätespeicher und Speicherkarten“, sowie von Daten, die an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von „diesem“ (nach dem Kontext ersichtlich gemeint: dem vorangeführten Navigationsgerät) aus zugegriffen werden kann (§ 109 Z 2a lit b StPO) und mit Informationen im Zusammenhang mit dem [oben umschriebenen] Tatverdacht, insbesondere Online-Speicher, Cloud-Daten, Online-E-Mail-Postfächer, externes Hosting“, jeweils zum Zwecke der Auswertung der Daten für den Zeitraum von 13. Oktober 2025, 12.15 Uhr bis 3. November 2025, 19.35 Uhr („Zeitpunkt von der Anmietung bis zur Festnahme“).
Gegen diese gerichtliche Bewilligung richtet sich die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz, der die dreiwöchige Zeitspanne vor der angenommenen Begehung der Taten lt. Punkte 16. bis 18. (zwischen 31. Oktober 2025 und 3. November 2025) als unverhältnismäßig und die Umschreibung der Dateninhalte in Ansehung „weiterer Tatorte“ mangels Bezugnahme auf einen insoweit vorliegenden (zumindest Anfangs-)Verdacht als dem Begründungserfordernis des § 115f Abs 3 StPO nicht genügend kritisiert. Er beantragt, den Beschluss aufzuheben und entweder in der Sache selbst zu entscheiden und die Dateninhalte sowie einen verhältnismäßigen Zeitraum iS des § 115f Abs 3 StPO festzulegen, in Bezug auf den die Beschlagnahme erfolgen soll, oder dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Bewilligung des Antrags der Staatsanwaltschaft Graz vom 7. November 2025 aufzutragen (ON 64.3).
Die Staatsanwaltschaft Graz erstattete hierzu eine Stellungnahme (ON 66).
Im vorliegenden Fall wurde das Navigationsgerät nach den Akten nach Beendigung des zwischen der D* GmbH und dem Beschuldigten C* auch darüber begründeten Mietverhältnisses durch Zeitablauf am 3. November 2025 (ON 41.2, 3) durch einen Verantwortlichen der Eigentümerin und darüber allein verfügungsberechtigten D* GmbH – und zwar noch bevor die Staatsanwaltschaft die Bewilligung einer Anordnung nach § 115f StPO überhaupt bei Gericht beantragt hatte – „freiwillig … zur Aufarbeitung und Klärung des Falles“ am 4. November 2025 an die Kriminalpolizei übergeben (ON 53.2, 1 iVm ON 53.3).
Zu den Voraussetzungen und Grenzen einer Eingriffsbefugnis bei freiwilliger Übergabe von Datenträgern und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten trifft das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024, BGBl I Nr. 157/2024, keine Regelungen. Die Materialien (AB 16 BlgNR 28. GP 22) und der Einführungserlass des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Dezember 2024, GZ: 2024-0.859.242 (S578.033) (S. 18 f) behandeln die Freiwilligkeit lediglich im Rahmen der Editions-und Mitwirkungspflicht nach § 115g Abs 1 StPO als gelinderen Eingriff als die tatsächliche Anwendung von Zwang (dazu Ziska , ZWF 2025, 157 [162]; Zerbes , ÖJZ 2025/80, 522 [529 f]).
Gestattet ein Betroffener eine (Ermittlungs-)Maßnahme von vornherein freiwillig (also nicht unter dem Druck zwangsweiser Durchsetzung), fehlt es – ganz allgemein – am Element des Zwangs und am Grundrechtseingriff. In diesem Fall gelten die in der StPO jeweils normierten formellen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht (vgl. Nordmeyerin WK StPO § 193 Rz 20; Tipold/Zerbesin WK StPO Vorbemerkungen zu §§ 119–122 Rz 7; Voglin WK StPO § 169 Rz 8; Birklbauerin WK StPO § 123 Rz 29; McAllister in Kier/Wess, Handbuch Strafverteidigung 2 Rz 8.12; Hinterhofer/Oshidari , System des österreichischen Strafverfahrens Rz 7.270).
Mangels dem entgegenstehender Regelungen ist dieser Grundsatz auch bei (im beschriebenen Sinne) freiwilliger Übergabe von Datenträgern zum Zweck der Auswertung von darauf und an anderen Speicherorten gespeicherten Daten (auf die von diesen Datenträgern aus zugegriffen werden kann), anwendbar.
Im Gegenstand erfolgte die Übergabe des Navigationsgeräts durch einen Verantwortlichen der Eigentümerin und darüber allein Verfügungsberechtigten an die Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Auswertung von Daten ohne Druck zwangsweiser Durchsetzung (somit freiwillig im vorbeschriebenen Sinne), sodass es keines Rückgriffs auf das Regime der §§ 115f ff StPO bedurfte (gleichsinnig OLG Linz 8 Bs 152/25x) (zur datenschutzrechtlichen Rechtmäßigkeit der Disposition der D* GmbH auch über allfällige personenbezogene Daten der Beschuldigten Art 6 Abs 1 lit f DSGVO [vgl. Jahnel/Pallwein-Prettner , Datenschutzrecht 4 Kapitel 5.4.8; Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohlin Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 49 ff, insbesondere Rz 54/1; RIS-Justiz RS0133919] und § 4 Abs 3 DSG [vgl. Jahnel/Pallwein-Prettner , Datenschutzrecht 4Kapitel 5.6 iVm Kapitel 4.2.3 [Verarbeitung strafrechtlich relevanter Daten nach § 4 Abs 3 DSG bei Anzeigenlegung durch Private unter Beischluss von personenbezogenem Beweismaterial]; Kristoferitsch/Bugelnigin WK StPO § 74 Rz 66 f]).
Aus Anlass der Beschwerde war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2025 auf Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten abzuweisen.
Mit seiner Beschwerde war der Rechtsschutzbeauftragte der Justiz darauf zu verweisen.
Der Ausschluss eines Rechtsmittels ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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