Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterinnen Mag a . Berzkovics (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Juli 2026, GZ B*-26, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Juli 2026, GZ B*-26, wurde – soweit hier von Bedeutung – der am ** geborene A* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 2 StGB (1.) und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB (2.) schuldig erkannt und in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107b Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, von der ihm gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von zehn Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Sanktionsergänzende Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB wurden nicht getroffen.
Dem Schuldspruch zufolge hat A*
1. von Juni 2025 bis April 2026 in ** gegen seine Ex-Lebensgefährtin C* längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt dadurch ausgeübt, dass er sie vorsätzlich am Körper verletzte und am Körper misshandelte und dadurch teils fahrlässig verletzte, und mit Strafe bedrohte Handlungen gegen die Freiheit beging, indem er ihr zumindest zehnmal Schläge versetzte, sie zumindest zehnmal würgte, sie mehrfach gewaltsam an den Armen packte und durch die Wohnung zog und ihr zumindest einmal den Wohnungsschlüssel aus der Hand riss, wodurch sie teilweise verletzt wurde (Abschürfungen, Hämatome, Würgemale und kleine Narbe an der Hand), und sie mehrfach in der Wohnung und im Schlafzimmer über mehrere Stunden einsperrte;
2. am 23. Mai 2026 in ** D* fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Gesamtwert, nämlich Lebensmittel im Wert von EUR 30,00, durch Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei es infolge Betretung durch den Geschädigten beim Versuch blieb, indem er die Scheibe eines Lebensmittel-Verkaufsautomaten mittels eines Querlenkers einschlug und Waren aus dem Automaten wegnahm.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das zum Schuldspruch 2. abgelegte reumütige Geständnis und den Umstand, dass es insoweit beim Versuch blieb, als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen, vier auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vor-Verurteilungen, die Tatbegehung während zwei offener Probezeiten und teils während der zu den AZ E* und AZ F* je des Bezirksgerichts Graz-West anhängigen Strafverfahren und teils im äußerst raschen Rückfall nach der Verurteilung des Rechtsbrechers am 28. April 2026 im letztgenannten Verfahren sowie (zu 1.) die Tatbegehung zum Nachteil der früheren Lebensgefährtin (ON 26, 4).
Gegen das Urteil erhoben weder der Angeklagte noch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel.
Mit zugleich gefasstem Beschluss sah das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 12. Dezember 2023, AZ G*, und mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 27. November 2025, AZ E*, gewährten bedingten Strafnachsichten (in Ansehung von Freiheitsstrafen von vier Wochen bzw. von drei Monaten) jeweils ab (ON 26, 5).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die (dem Verurteilten zur Äußerung zugestellte [ON 4 des Rechtsmittelakts]) Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 23 iVm ON 29) mit dem Antrag, die zu den Verfahren AZ G* des Bezirksgerichts Mödling und AZ E* des Bezirksgerichts Graz-West gewährten bedingten Strafnachsichten zu widerrufen.
Sie bleibt erfolglos.
Gemäß § 53 Abs 1 erster Satz StGB hat das Gericht, wenn der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird, die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die Strafe vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Seit dem StRÄG 1987 darf die bedingte Strafnachsicht nur noch dann widerrufen werden, wenn der Vollzug der Strafe zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Spezialpräventive Erwägungen müssen den Vollzug zusätzlich zum neuen Strafübel unumgänglich machen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 53 Rz 7; Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 5 § 53 Rz 2).
Mit dem StRÄG 1987 trug der Gesetzgeber auch dem Umstand Rechnung, dass nach der zugleich eingefügten Bestimmung des § 43a StGB nunmehr gerade auch in Fällen früherer bedingter Verurteilungen die Möglichkeit besteht, nur einen Teil der für die neue Tat verwirkten Strafe sogleich vollziehen zu lassen, den anderen hingegen bedingt nachzusehen ( Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 5§ 53 Rz 3). Nach dem JAB zum StRÄG 1987 (359 BlgNR 17. GP 10 und 11) sollte § 43a Abs 3 StGB in erster Linie auf Rückfallstäter, bei denen vorangegangene bedingte Verurteilungen erfolglos geblieben sind, Anwendung finden und sollte die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe im neuen Urteil in der Regel nicht vom Widerruf einer offenen bedingten Strafnachsicht oder eines offenen Strafrests begleitet sein (vgl. auch RIS-Justiz RS0092683). In Einzelfällen kann der Gewährung bedingter Strafnachsicht aber durchaus der Widerruf einer früheren bedingten Nachsicht folgen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 53 Rz 8).
Zwar zeigt die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde – neben der Wiedergabe der bei der Strafzumessung erschwerend gewerteten Umstände – aktenkonform auf, dass es in den Vor-Verfahren AZ G* des Bezirksgerichts Mödling und AZ E* des Bezirksgerichts Graz-West (Nr. 3 und 4. der Strafregisterauskunft ON 22.13) jeweils bereits zur Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre kam und im letztgenannten Verfahren vom Widerruf der im erstgenannten Verfahren (dem die Begehung des nicht einschlägigen Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB zu Grunde lag) gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen wurde.
Bei der Beurteilung der Frage, ob spezialpräventive Erwägungen den Vollzug zusätzlich zum aktuellen Strafübel unumgänglich machen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 53 Rz 7), kann fallbezogen nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Rechtsbrecher – im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft, die dagegen nicht berief – trotz der eingangs dargestellten Erschwerungsumstände und der von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Umstände – eine teilbedingte Strafnachsicht iS des § 43a Abs 3 StGB gewährt und solcherart die Prognose getroffen wurde, dass durch die Bestimmung eines unbedingten Strafteils von fünf Monaten die präventiven Voraussetzungen für die (nicht einmal durch sanktionsergänzende Maßnahmen wie die Anordnung von Bewährungshilfe oder die Erteilung von Weisungen begleitete) bedingte Nachsicht des verbleibenden Strafteils von zehn Monaten geschaffen wurden. Warum es bei dieser Sachlage zur Erzielung spezialpräventiver Wirksamkeit zusätzlich auch des Vollzugs der Strafen aus den Vor-Verfahren AZ G* des Bezirksgerichts Mödling und AZ E* des Bezirksgerichts Graz-West bedürfen sollte, wird im Rechtsmittel nicht plausibilisiert. Gleich dem Erstgericht erachtet das Beschwerdegericht den Vollzug dieser Freiheitsstrafen mit Rücksicht darauf, dass dem Verurteilten der effektive Vollzug von Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sechs Monaten (der im Verfahren AZ F* des Bezirksgerichts Graz-West gewährte Strafaufschub in Ansehung einer einmonatigen Freiheitsstrafe endet am 1. November 2026; s. dort ON 9, 5) noch bevorsteht, und einem erstmaligen (längeren) Freiheitsentzug besondere Präventivwirkung zu unterstellen ist, prognostisch nicht zusätzlich für notwendig, um ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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