Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1 ) StGB über die Berufungen des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und den Verfall und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 2.12.2025, GZ **-47, nach der am 23.4.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Auer, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, des Verteidigers RA MMag. Schwetz für RA Dr. Sutterlüty, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
Nach § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe :
Ein Schöffensenat des Landesgerichts Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil, das zudem rechtskräftige Teilfreisprüche des ** geborenen Angeklagten von realkonkurrierenden Taten enthält, diesen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (zu ergänzen: iVm Abs 1 Z 1) StGB schuldig.
Nach dem zusammengefassten Inhalt des Schuldspruchs habe eram 17.10.2024 in ** gemeinsam mit einem abgesondert verfolgten „Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ (§ 12 StGB) dem B* fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, nämlich Wertgegenstände und Bargeld im Gesamtwert von EUR 6.500,-- durch Einbruch in dessen Wohnstätte mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der Mittäter mit einem Flachwerkzeug die Terrassentür des Wohnhauses des Genannten aufhebelte und im Haus zwei Tresore aufbrach, währenddessen er sich vor der Haustüre des Wohnhauses aufgehalten und näher genannte Aufpasserdienste geleistet habe (US 4).
Hiefür verhängte der Schöffensenat über den Angeklagten nach § 129 Abs 2 „Z 1“ StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine nach § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von fünf Monaten und eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen à EUR 15,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und verurteilte ihn nach § 20 Abs „1 und“ 3 StGB zur Zahlung eines Wertersatzverfallbetrags in Höhe von EUR 3.250,-- und nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Nach § 38 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB wurde die im Verfahren erlittene Vorhaft aktenkonform auf die Strafe angerechnet.
Die gegen dieses Urteil ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat das Erstgericht rechtskräftig mit Beschluss vom 19.2.2026 nach § 285a Z 2 StPO zurückgewiesen (ON 55).
Berufungsgegenständlich sind rechtzeitig angemeldete Berufungen des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und den Verfall und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 48 und ON 49). Fristgerecht ausgeführt wurde nur die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch, die auf eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der über den Angeklagten verhängten Strafe anträgt (ON 53).
Der Angeklagte sprach sich in einer schriftlichen Gegenäußerung gegen einen Rechtsmittelerfolg der Staatsanwaltschaft aus (ON 56).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass beiden Berufungen keine Folge zu geben sein werde.
Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und den auffallenden Widerspruch der Tat zum sonstigen Verhalten als mildernd, die Tatbegehung in Mittäterschaft hingegen als erschwerend. Ausgehend davon sowie wie mit Rücksicht auf allgemeine Strafbemessungserwägungen sah es beim Strafrahmen des § 129 Abs 2 StGB von sechs Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe die in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB verhängte Strafenkombination als schuld- und tatangemessen an. Die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB wurde aus spezialpräventiven Erwägungen (durchdachte und sorgfältig vorbereitete Tat) ausgeschlossen. Zur Höhe des einzelnen Tagessatzes verwies das Erstgericht auf die konstatierten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Angeklagten.
Diese Strafzumessungsgründe des Erstgerichts treffen auf der mildernden Seite zu. Auf der erschwerenden Seite hat der vom Erstgericht angenommene Erschwerungsgrund der Tatbegehung in Mittäterschaft zu entfallen, weil die Urteilsannahmen in Anbetracht der konstatierten Aufpasserdienste „nur“ eine rechtlich gleichwertige Beitragstäterschaft (RIS-Justiz RS0117604 [T4 und T8]) des Angeklagten (§ 12 dritter Fall StGB) tragen (US 4). Dafür blieb unberücksichtigt, dass durch den Wert der Diebesbeute die Tat auch nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB qualifiziert ist (RIS-Justiz RS0116020 [T15]). Für die von der Staatsanwaltschaft Feldkirch im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen ins Treffen geführte Zureise aus dem Ausland allein zur Begehung der hier abgeurteilten Tat finden sich jedoch weder in den Urteilsannahmen noch in den sonstigen Verfahrens- und Beweisergebnissen tragfähige Anhaltspunkte.
In Anbetracht der so korrigierten bzw präzisierten Strafzumessungsgründe und im Licht allgemeiner Strafbemessungserwägungen ist beim heranzuziehenden Strafrahmen die vom Erstgericht in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB verhängte Strafenkombination (die einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten entspricht) durchaus schuld- und tatangemessen und trägt sämtlichen Aspekten der Tat und der Täterpersönlichkeit Rechnung. Zu Recht hat das Erstgericht mit Blick auf den intensiven Täterwillen von der Anwendung des § 37 Abs 1 StGB aus spezialpräventiven Gründen keinen Gebrauch gemacht.
Die Strafe bedarf keiner Anhebung, sie ist aber auch einer Herabsetzung nicht zugänglich. Die Höhe des Tagessatzes korreliert mit den konstatierten wirtschaftlichen Verhältnissen und der persönlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten (US 3).
Nach den Urteilsannahmen erbeutete der Angeklagte und ein weiterer Täter bei dem gegenständlichen Einbruchsdiebstahl in die Wohnstätte des B* insgesamt Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von EUR 6.500,-- (US 3f). Nach den weiteren Konstatierungen wurde die Beute zwischen ihnen zu gleichen Teilen geteilt. Diese Feststellungen sind unbedenklich, sodass der Angeklagte selbst durch die abgeurteilte Tat Vermögenswerte in Höhe von EUR 3.250,-- erlangt hat (US 9). Ausgehend davon ist der in Berufung gezogene Ausspruch eines Wertersatzverfalls nach § 20 Abs 3 StGB in dieser Höhe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht korrekturbedürftig (RIS-Justiz RS0134603; RS0132346; RS0116481).
Damit drangen beide Berufungen nicht durch.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der herangezogenen gesetzlichen Bestimmung.
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