Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * O* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten O* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. Mai 2026, GZ 41 Hv 13/26m-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. März 2026, GZ 41 Hv 13/26m-68.5, wurde – soweit hier relevant –* O* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt.
[2] Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung gab der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger einen Rechtsmittelverzicht ab (ON 68.4, 24).
[3] Am 30. März 2026 langte beim Erstgericht ein mit 23. März 2026 datiertes, an das Oberlandesgericht Wien adressiertes Schreiben des Verurteilten ein (ON 71.2 [Übersetzung ON 72.2]), in dem er sich (mit dem Vorwurf der „Befangenheit des Vorsitzenden“) gegen den Schuldspruch wendete und die Strafhöhe kritisierte.
[4] Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 74) wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die (auch) als Nichtigkeitsbeschwerde gewertete Eingabe gemäß § 285a Abs 1 Z 1 (iVm § 285b Abs 1) StPO zurück.
[5] Gegen diesen Beschluss richtet sich die (ersichtlich auf § 285b Abs 2 StPO gestützte) Beschwerde des Verurteilten (ON 83 [Übersetzung ON 84.2]).
[6] Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers (und nach Beratung mit diesem) von einem prozessual diskretions- und dispositionsfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich (RIS-Justiz RS0116751 [T5], RS0099945).
[7] Die Zurückweisung der inhaltlich als Nichtigkeitsbeschwerde gewerteten Eingabe erfolgte demnach zu Recht (§ 285a Z 1 letzter Fall StPO), sodass der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
[8] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen ( Lendl , WK-StPO § 390a Rz 11).
[9] Über die (der Sache nach ebenso) erhobene Berufung (vgl ON 71.2 [Übersetzung ON 72.2, 1]: „Beschwerde gegen die Höhe des Urteils zwecks Strafmilderung“) wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0100545).
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