Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. Juli 2026, GZ B*-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird A* nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit (§ 46 Abs 5 StGB) am 3. August 2026 aus dem Vollzug der Freiheitsstrafen zu AZ C* des Landesgerichts Klagenfurt (Widerruf) und zu AZ D* des Bezirksgerichts Spittal an der Drau (Ersatzfreiheitsstrafe) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Gemäß § 50 Abs 1, Abs 2 Z 1 und 2 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
A* wird die Weisung erteilt, einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei schriftliche Bestätigungen zur Weisungsbefolgung binnen vier Wochen nach der bedingten Entlassung und in der Folge jeweils zu Quartalsbeginn unaufgefordert dem Landesgericht Klagenfurt zu AZ B* zu übermitteln sind.
begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Klagenfurt Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von 22 Monaten, 62 Tagen und 12 Stunden. Die Strafzeit resultiert aus der über ihn im Verfahren AZ E* des Landesgerichts Klagenfurt wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2 StGB und der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über ihn verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, der im Verfahren AZ C* des Landesgerichts Klagenfurt wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB über ihn verhängten, zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten, welche zu AZ E* des Landesgerichts Klagenfurt widerrufen wurde, und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Tagen und 12 Stunden zu AZ D* des Bezirksgerichts Spittal an der Drau (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,-- [im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe] wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Diebstahls nach § 127 StGB).
Das Strafende errechnet sich mit 5. August 2027. Die Hälfte der Freiheitsstrafen sind am 3. August 2026 vollzogen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Klagenfurt als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Klagenfurt (ON 1.2), jedoch entgegen jener des Leiters der Justizanstalt (ON 2.1) die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 7).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, der Berechtigung zukommt (ON 10).
Zum Inhalt der abgegebenen Stellungnahmen wird ebenso wie zur Bestimmung des § 46 StGB auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Spezialpräventive Erwägungen stehen einer bedingten Entlassung des A* nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit nicht entgegen. Das negative Kalkül des Erstgerichts ergab sich im Wesentlichen aus dem einschlägig belasteten Vorleben des Strafgefangenen, den weder bedingte Strafnachsichten noch die Verlängerung einer Probezeit von weiterer Delinquenz in raschem Rückfall abhalten konnten, und der neben den in Vollzug stehenden Verurteilungen eine weitere Verurteilung aufweist (AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt wegen §§ 15, 169 StGB u.a.; für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 20 Monaten). Diesem Bewährungsversagen ist jedoch gegenüberzustellen, dass sich der im 23. Lebensjahr stehende Strafgefangene nunmehr im Erstvollzug befindet und (entgegen den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss; vgl BS 2) ein tadelloses Vollzugsverhalten und eine gute Arbeitsleistung in der Außenstelle Rottenstein aufweist (vgl ON 2.1 und 2.2). A* zeigt sich in seiner Beschwerde reumütig und problembewusst und wies ausdrücklich auf die nachhaltige Wirkung der nunmehrigen (ersten) Hafterfahrung hin. Mit Blick darauf, den Umstand, dass er (glaubhaft behauptet) einen sozialen Empfangsraum (Wohnmöglichkeit bei seinem Vater) und auch eine Arbeitsmöglichkeit (vgl ON 2.6) hat, sowie unter Berücksichtigung des zum Hälfte-Stichtag mehr als einjährigen Freiheitsentzugs, der nachvollziehbar zu einer – freilich noch zu festigenden – Einstellungsumkehr geführt hat, und der Wirkung des Erstvollzugs, dem ein besonderer Abschreckungseffekt bzw. Antrieb zur Steigerung der Bereitschaft, zukünftig ein deliktsfreies Leben zu führen, zugeschrieben werden kann, ist unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen, dass er durch eine bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag unter Anordnung von (bedingt-obligatorischer; § 50 Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB; Schroll/Oshidari,WK² StGB § 50 Rz 6/3) Bewährungshilfe und der Erteilung der Weisung, einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
A* ist daher nach gänzlicher Verbüßung der zu AZ E* des Landesgerichts Klagenfurt verhängten Freiheitsstrafe (ON 2.2, 2; zur Reihenfolge des Vollzugs vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 1 Rz 24; Pieber, WK StVG § 1 Rz 20f) aus den noch nicht zur Gänze verbüßten Freiheitsstrafen zu AZ C* des Landesgerichts Klagenfurt (Widerruf; Freiheitsstrafe von zehn Monaten) und zu AZ D* des Bezirksgerichts Spittal an der Drau (Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Tagen und 12 Stunden) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren am 3. August 2026 bedingt zu entlassen (vgl RIS-Justiz RS0126179, RS0126180).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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