Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 20.5.2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu B* des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 9.10.2026. Seine bedingte Entlassung nach Verbüßung sowohl der Hälfte als auch von zwei Drittel der Freiheitsstrafe wurde jeweils in beiden Instanzen abgelehnt (** und ** des Landesgerichtes Krems an der Donau, 30 Bs 319/25w und 20 Bs 66/26s des Oberlandesgerichtes Wien).
Am 21.4.2026 wurde der Strafgefangene in die Justizanstalt Innsbruck überstellt. Mit selbständigem Antrag vom 29.4.2026 (ON 2) beantragte er seine bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe und führte dazu im Wesentlichen zusammengefasst aus, sein Wohnsitz sei schon seit vier Jahren in **. Er lebe dort mit seiner Frau und der 10-jährigen Tochter, um die er sich zu kümmern habe. Er versichere, dass dies sein letzter Gefängnisaufenthalt sei. Er habe auch nicht vor, nach Österreich zurückzukehren.
Die Leitung der Justizanstalt beurteilte das Anstalts-und Sozialverhalten des Strafgefangenen sowie seine Arbeitsleistung jeweils als nur mäßig und äußerte wegen dieser Führung Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 5.2). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung (ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe ab. Seit dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien zu 20 Bs 66/26s habe sich keine Änderung zugunsten des Strafgefangenen ergeben. Die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall im Zusammenhalt mit dem nicht hausordnungskonformen Führungsverhalten stünden nach wie vor einer bedingten Entlassung entgegen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen mit dem Antrag, ihm die Haftzeit um ein oder zwei Monate zu verkürzen. Er habe sich bis jetzt in der Haft unauffällig verhalten und arbeite seit ca zwei Monaten, wobei es keine Probleme gegeben habe. Seine Familie in ** erwarte seine Ankunft.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Der Strafgefangene befindet sich derzeit zum zweiten Mal in Strafhaft. Bis 29.11.2024 wurde an ihm ungekürzt eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vollzogen. Beginnend mit 30.1.2025, somit lediglich zwei Monate nach der Entlassung, beging er das zu B* des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgeurteilte Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2, 15 StGB, das dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegt. Damit konnte auch der ungekürzte Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe ihn nicht von der Begehung qualifizierter Vermögensdelikte abhalten. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr der bloß teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe ausreicht, um diese Wirkung beim Strafgefangenen zu zeitigen.
Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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