Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB idF vor BGBl I 2015/112 über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 18. September 2015, AZ B*, und seine Beschwerden gegen die Anordnung der Festnahme mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. Jänner 2016, GZ C*-35, sowie gegen den Europäischen Haftbefehl des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. Juni 2026, GZ C*-53, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Einspruch wird als unzulässig zurückgewiesen .
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 214 Abs 1 und 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Mit der am 22. September 2015 beim Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht zu AZ C* eingebrachten Anklageschrift vom 18. September 2015, AZ B*, legt die Staatsanwaltschaft Graz dem Angeklagten A* dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB idF vor BGBl I 2015/112 subsumierte Taten zur Last (ON 19).
Nachdem der (damals) in Kroatien wohnhafte Angeklagte zur Hauptverhandlung am 18. Jänner 2016 nicht erschienen war, beantragte die Staatsanwaltschaft seine Festnahme wegen Fluchtgefahr (ON 33, 3).
Mit Beschluss vom 22. Jänner 2016 (ON 35) ordnete der Vorsitzende des Schöffengerichts die Festnahme des Angeklagten aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 170 Abs 1 Z 2 StPO an. Er ging dabei vom Verdacht der Begehung der in der Anklageschrift dargestellten Taten aus und nahm Fluchtgefahr an, weil der Angeklagte die Ladung zur Hauptverhandlung nicht angenommen habe und sich dadurch dem Verfahren entziehe. Der Angeklagte wurde daraufhin zur Fahndung im Inland ausgeschrieben und die Ausschreibung mehrmals verlängert.
Am 5. Juni 2026 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass der Angeklagte nunmehr in einem (weiteren) wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren zu AZ D* der Staatsanwaltschaft Graz in Slowenien festgenommen worden sei und sich dort in Übergabehaft befinde. Sie beantragte, gegen den Angeklagten (auch) im gegenständlichen Verfahren einen Europäischen Haftbefehl auszustellen (ON 49). Am 15. Juni 2026 erließ das Erstgericht den Europäischen Haftbefehl antragsgemäß (ON 53).
In der Folge übermittelte das Erstgericht die Anklageschrift, die Festnahmeanordnung und den Europäischen Haftbefehl an die slowenischen Behörden mit dem Ersuchen, die Anklageschrift dem Angeklagten zuzustellen und das bereits anhängige Übergabeverfahren auch auf die hier gegenständlichen Taten auszuweiten (ON 54). Mit Schreiben vom 2. Juli 2026 bestätigte die slowenische Justizbehörde, dass der Europäischen Haftbefehl am 23. Juni 2026 eingelangt sei und ersuchte um weitergehende Informationen zum Verfahrensgang und zur Rechtslage im Inland (ON 64), welche vom Erstgericht erteilt wurden (ON 65.1). Die Anklageschrift wurde dem Angeklagten am 1. Juli 2026 persönlich zugestellt (ON 68).
Am 13. Juli 2026 langte beim Erstgericht ein mit 6. Juli 2026 datiertes Schreiben des Angeklagten ein, in dem er Beschwerde gegen den Europäischen Haftbefehl erhebt, weil er sich am Verfahren nicht habe beteiligten könne und die Tat verjährt sei (ON 70).
Am 16. Juli 2026 langte eine weitere vom bevollmächtigten slowenischen Verteidiger des Angeklagten verfasste und mit 6. Juli 2026 datierte Eingabe ein, in der er Einspruch gegen die Anklageschrift sowie Beschwerde gegen die Anordnung der Festnahme und den Europäischen Haftbefehl erhebt (ON 74).
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte, dem Einspruch und den Beschwerden nicht Folge zu geben.
Dem Angeklagten wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zu äußern. Er brachte in seiner schriftlichen Äußerung vom 24. Juli 2026 im Wesentlichen vor, dass die Tat nach slowenischem Recht verjährt und die Übergabe daher unzulässig sei. Außerdem seien ihm weder die Anklageschrift noch eine Ladung zur Hauptverhandlung vom 18. Jänner 2016 zugestellt worden. Eine ordnungsgemäße Ladung zur Hauptverhandlung sei sohin nie erfolgt. Das Gericht habe nach dem 18. Jänner 2016 keine Zustellversuche mehr vorgenommen, obwohl der Aufenthalt des Angeklagten in Kroatien aktenkundig gewesen sei, sodass Fluchtgefahr nicht angenommen werden könne.
Zum Einspruch gegen die Anklageschrift:
Ein Einspruch gegen die Anklageschrift ist binnen 14 Tagen ab Zustellung der Anklageschrift zu erheben (§ 213 Abs 2 StPO). Soweit der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten wird, ist diesem zuzustellen (§ 83 Abs 4 StPO). Nur dann, wenn sich der Angeklagte zum Zeitpunkt des Einbringens der Anklage in Haft befindet oder er zugleich verhaftet wird, ist die Anklageschrift sowohl ihm persönlich als auch dem Verteidiger zuzustellen (§ 213 Abs 2 StPO).
Zum Zeitpunkt des Einbringens der Anklage am 22. September 2015 befand sich der Angeklagte auf freiem Fuß und war durch seinen gewählten Verteidiger Rechtsanwalt Mag. Andreas Reichenbach vertreten, der am 14. Jänner 2015 eine Vollmachtsbekanntgabe übermittelt hatte (ON 3). Diesem Verteidiger wurde die Anklageschrift am 5. Oktober 2015 zugestellt, wodurch die 14-tägige Einspruchsfrist ausgelöst wurde, welche ungenützt verstrich. Damit trat mit Ablauf des 19. Oktober 2015 die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift ein. Einer Zustellung an den Angeklagten persönlich bedurfte es hiefür nicht (RIS-Justiz RS0097979 [T2]).
Der Einspruch vom 6. Juli 2026 ist daher verspätet. Aus diesem Grund ist er gemäß § 215 Abs 1 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Zu den Beschwerden:
Ob bzw. wann die Anordnung der Festnahme und der Europäische Haftbefehl dem Angeklagten zugestellt wurden, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es ist daher von der Rechtzeitigkeit der Beschwerden auszugehen.
Die Beschwerden sind nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass das Rechtsmittelgericht bei Beschwerden gegen die Bewilligung der Festnahme stets in der Sache zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen hat, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind (§ 89 Abs 2b erster Satz StPO). Im Beschwerdeverfahren besteht demnach kein Neuerungsverbot ( Kirchbacher, StPO 15§ 89 Rz 3/6; vgl auch RS0118014).
Gemäß § 170 Abs 1 StPO setzt die Festnahme einer Person unter anderem voraus, dass diese der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, wobei der konkrete Verdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens im Sinne einer „einfachen Wahrscheinlichkeit“ genügt ( Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 170 Rz 5). Zusätzlich muss ein Haftgrund im Sinn des § 170 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO vorliegen.
Nach dem Akteninhalt steht der Angeklagte im Verdacht, er habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren unbekannten Tätern gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch in Wohnstätten mit dem Vorsatz weggenommen (1.a, 2.a, 2.b) und wegzunehmen versucht (1.b), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. am 1. Dezember 2014 in **
a) E* und F* G* durch Aufzwängen einer Terrassentür Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von rund 10.000 Euro;
b) H* durch Aufzwängen einer Terrassentür;
2. am 19. November 2014 in **
a) I* J* durch Aufbrechen einer Terrassentür Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von rund 14.000 Euro;
b) K* durch Aufbrechen einer Terrassentür Goldschmuck von unbekanntem Wert.
Dieser hinreichend konkrete Tatverdacht gegen den Angeklagten ergibt sich daraus, dass im Wohnhaus der Familie J* (Faktum 2.a) ebenso seine DNA vorgefunden wurde wie in dem am 1. Dezember 2014 verwendeten und in der Nähe der Tatorte mit angestecktem Zündschlüssel zurückgelassenen Fahrzeug, in dem sich außerdem sein Gepäck und auf ihn ausgestellte Dokumente befanden. Dass der Angeklagte auch die Tat zu 2.b begangen hat, ist deshalb anzunehmen, weil am Tatort der gleiche Schuhsohlenabdruck gesichert wurde wie am Tatort zu 2.a (vgl ON 2 und ON 13). Die Tatorte zu 1.a und 1.b sind nur etwa 400 Meter voneinander entfernt (vgl ON 6), wobei die Einbrüche etwa zur selben Zeit begangen wurden, was ebenso auf die Begehung durch ein und denselben Täter hinweist. Der jeweils angenommene Schaden ergibt sich aus den Aussagen der Tatopfer. Der bedingte Vorsatz in Bezug auf alle Tatbestandsmerkmale ist aufgrund des objektiven Geschehens konkret indiziert, wobei wegen der wiederholten Begehung gleichgelagerter Taten in einem kurzen Zeitraum außerdem Gewerbsmäßigkeit anzunehmen ist.
Die leugnende Verantwortung des Angeklagten im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 1. September 2015 (ON 18, 9 ff) vermag den dargestellten Verdacht nicht zu entkräften. Insbesondere konnte der Angeklagte das Vorhandensein seiner DNA-Spuren am Tatort zu 2.a nicht erklären. Seine weiteren Angaben, er habe das in ** sichergestellte Fahrzeug zwar auf seinen Namen angemietet, dann aber einem Verwandten übergeben, sind schon deshalb nicht glaubwürdig, weil der Angeklagte darin persönliche Gegenstände und Dokumente zurückgelassen hat, was für eine überstürzte Flucht spricht.
Der dargestellte Tatverdacht, der nach Tatzeitrecht dem mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedrohten Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB idF vor BGBl I 2015/112 zu unterstellen war, ist nach dem anzustellenden Günstigkeitsvergleich (§ 61 StGB) nach der aktuellen Rechtslage dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 2 erster Fall und Abs 3 (je iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB zu subsumieren, das gemäß § 130 Abs 3 StGB ebenfalls mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist. Die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, waren für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung daher nicht günstiger, sodass geltendes Recht anzuwenden ist.
Die Taten sind nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 57 Abs 3 StGB zehn Jahre, wobei aber gemäß § 58 Abs 3 Z 2 StGB die Zeit zwischen der erstmaligen Vernehmung als Beschuldigter (am 1. September 2015) und der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Ob die Taten nach slowenischem Recht (oder nach anderen ausländischen Rechtslagen) allenfalls verjährt wären, ist für das im Inland geführte Strafverfahren und die in diesem Verfahren gesetzten Fahndungsmaßnahmen ebenso ohne Bedeutung wie allfällige Übergabehindernisse, zumal diese nur im Übergabeverfahren zu prüfen sind.
Was die in der Festnahmeanordnung vom 22. Jänner 2016 angenommene Fluchtgefahr betrifft, ist dem Angeklagten zu konzedieren, dass die Verfügung der unmittelbaren Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung durch die Post mit internationalem Rückschein und ohne Anschluss einer Übersetzung in die kroatische Sprache (ON 1, 6 f) nicht dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien entsprach. Überdies weist der Angeklagte in seiner Äußerung vom 24. Juli 2026 zutreffend darauf hin, dass sich aus dem Vermerk am Rückschein (ON 65.2) keineswegs ergibt, dass er die Ladung nicht habe annehmen wollen, wie dies im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten wurde (vgl ON 33, 3). Vielmehr wurde am Rückschein lediglich vermerkt, dass die Ladung nicht behoben wurde, sodass nicht beurteilt werden kann, ober er vom Termin überhaupt Kenntnis hatte. Auch danach wurde vom Gericht kein Versuch unternommen, den Angeklagten, der immerhin einer Beschuldigtenladung durch die Polizeiinspektion L* im Ermittlungsverfahren Folge geleistet hatte (vgl ON 18, 3), ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung zu laden, sodass die Annahme, er würde sich dem Verfahren durch Flucht entziehen, zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht gerechtfertigt war.
In der Zwischenzeit haben sich die Verhältnisse aber insofern geändert, als der Angeklagte nunmehr nachweislich davon Kenntnis hat, dass gegen ihn Anklage erhoben wurde und aufgrund dessen beim Landesgericht für Strafsachen Graz ein Hauptverfahren geführt wird, in dem seine Anwesenheit als Angeklagter erforderlich ist. Ungeachtet dessen hat er in dem in Slowenien aufgrund des Europäischen Haftbefehls zu AZ D* der Staatsanwaltschaft Graz anhängigen Übergabeverfahren erklärt, nicht auf das Prinzip der Spezialität zu verzichten (vgl ON 60.1, 2), was gemäß § 31 Abs 1 EU-JZG zur Folge hätte, dass er im Fall der Bewilligung der Übergabe an die österreichischen Justizbehörden wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung, auf die sich der genannte Europäische Haftbefehl nicht erstreckt hat, weder verfolgt noch verurteilt werden dürfte. Dieses Verhalten lässt bei lebensnaher Beurteilung nur den Rückschluss zu, dass der Angeklagte freiwillig nicht dazu bereit ist, sich dem Verfahren aufgrund der gegen ihn erhobenen Anklageschrift zu stellen, sodass es gemäß § 31 Abs 4 EU-JZG eines neuen Europäischen Haftbefehls (und damit auch einer zugrundeliegenden inländischen Festnahmeanordnung) bedarf, um das Übergabeverfahren auch auf die hier gegenständlichen Taten auszuweiten. Das dargestellte Erfordernis der Erlassung einer Festnahmeanordnung und eines Europäischen Haftbefehls, um die weitere Strafverfolgung des Angeklagten zu ermöglichen, indiziert die konkrete Gefahr, er würde ohne seine Festnahme flüchten oder sich verborgen halten, um sich der Strafverfolgung zu entziehen, sodass unter Berücksichtigung dieser neu hinzugekommenen Umstände nun der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 170 Abs 1 Z 2 StPO jedenfalls gegeben ist.
Angesichts des hohen sozialen Störwerts von (auch bereits längere Zeit zurückliegenden) Einbrüchen in Wohnstätten steht die Festnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache (§ 170 Abs 3 StPO).
Eine Substitution der Festnahme durch gelindere Mittel sieht das Gesetz nicht vor (RS0131863).
Damit sind sämtliche Voraussetzungen für die Festnahme des Angeklagten erfüllt, sodass die erstinstanzliche Entscheidung vom 22. Jänner 2016 im Ergebnis keiner Korrektur bedarf.
Aufgrund der Schwere der immerhin mit Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren bedrohten Taten ist darüber hinaus auch die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls zur Erwirkung der Festnahme und Übergabe des Angeklagten durch die Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats zur Strafverfolgung (§ 2 Abs 1 Z 1 EU-JZG) verhältnismäßig, weshalb auch die dagegen gerichtete Beschwerde erfolglos bleibt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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