Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 21. Mai 2026 nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder, im Beisein der Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Oktober 2025, GZ **-54.1, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Dr. Astrid Wagner durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre herabgesetzt .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein unbekämpft gebliebenes Privatbeteiligten- und Verfallserkenntnis enthält, wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A*, geborener **, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (I.), des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (II.), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III.), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (IV.) und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB (V.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 StGB und 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 142 Abs 1 StGB zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Danach hat A* am 3. April 2025 in **
I./ eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelefon der Marke Samsung S24 Ultra im Wert von 1.500 (vgl jedoch US 15) Euro B* mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
II./ mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar B* dessen Geldbörse samt 250 Euro Bargeld, indem er ihm mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzte und die Geldbörse an sich nahm;
III./ durch die in Punkt II./ geschilderte Tat Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz weggenommen, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich den Führerschein, den Taxischein und die E-Card des B*;
IV./ durch die in Punkt II./ geschilderte Tathandlung ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, sich mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, nämlich die Bankomatkarte des B*;
V./ mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, B* dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste, indem er mit dessen entfremdeter Bankomatkarte Zahlungen an einem Automaten in einem Taxi des Unternehmens ** Zahlungen über 40 Euro und 10 Euro durchführte.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht erschwerend fünf einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen und die Verletzungen des Opfers, mildernd das teilweise reumütige Geständnis.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. März 2026 (ON 60) ist über die umgehend nach Urteilsverkündung vom Angeklagten angemeldete (ON 54, 25), zu ON 58 ausgeführte Berufung, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt, zu entscheiden.
Zunächst sind die vom Kollegialgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe dahin zu korrigieren, dass alle Vorstrafen des Angeklagten einschlägig sind, richtet sich doch jede einzelne davon gegen die Rechtsgüter der körperlichen Integrität und/oder des Vermögens anderer oder weist auf denselben Charaktermangel der Aggressionsbereitschaft hin (vgl RIS-Justiz RS0092020 [T16], RS0091417 [T2, T9]; zur Einschlägigkeit bei Delikten, durch die mehrere Rechtsgüter geschützt werden, vgl allgemein Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 71 Rz 2 und speziell zum Raub Rz 8). Unter Berücksichtigung, dass die Verurteilung vom 23. Jänner 2015, AZ ** des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien (Punkt 4 in Strafregisterauskunft ON 37), im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zur unmittelbar vorangehenden Verurteilung vom 5. Juni 2014 steht, schlagen somit gesamt sieben einschlägige Vorstrafen als erschwerend zu Buche. Dabei sind alle Vorstrafen des Angeklagten trotz Anwendung des § 39 Abs 1 StGB durch das Erstgericht ohne Verletzung des Doppelverwertungsverbots als erschwerend zu werten, weil sich dieses nach gefestigter jüngerer Rechtsprechung nur auf subsumtionsrelevante Umstände bezieht, während § 39 StGB eine reine – den Strafsatz nicht bestimmende – Strafrahmenvorschrift darstellt (RIS-Justiz RS0091527 [insb T3] und RS0133690).
Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass nach den erstgerichtlichen Konstatierungen darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 39 Abs 1a StGB erfüllt sind, weil die letzten beiden Verurteilungen je wegen strafbarer Handlungen (unter anderem) gegen die körperliche Integrität Dritter erfolgten und der Angeklagte je zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde (US 4).
Mangels im Berufungsverfahren geltenden Neuerungsverbots ist in Ergänzung zu den erstgerichtlichen Konstatierungen (vgl US 4) nach Verlesung des Beschlusses des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht vom 31. Mai 2024, AZ ** (ON 39 im angeschlossenen Beiakt **), der Mitteilung der Justizanstalt Korneuburg (ON 25) sowie der Vollzugsinformation (ON 32) jeweils in der Berufungsverhandlung festzustellen, dass mit genanntem Beschluss gemäß § 133a StVG vom weiteren Strafvollzug abgesehen wurde, sodass A* am 17. Juni 2024 aus der Haft entlassen wurde, er ungeachtet dessen (Beschuldigtenvernehmung ON 22, 3) jedoch am 1. April 2025 in das Bundesgebiet zurückkehrte (Beschuldigtenvernehmung ON 17.5, 4 und Hauptverhandlungsprotokoll ON 54, 3). Wenn auch die Tatbegehung trotz des ihm gewährten vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG nicht als besonderer Erschwerungsgrund in Anschlag zu bringen ist, hat die völlige Missachtung dieser Rechtswohltat in Form der Rückkehr nach Österreich und neuerlicher Straffälligkeit im Bundesgebiet im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) ebenso zum Nachteil des Angeklagten Berücksichtigung zu finden (vgl OLG Wien, AZ 131 Bs 56/18z).
Auch dem dergestalt erfolgten raschen Rückfall – die neuerliche Tatbegehung erfolgte keine zehn Monate nach der Entlassung – kommt erschwerendes Gewicht zu ( Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 11).
Schließlich fällt dem Angeklagten bei Faktum V. die Tatwiederholung aufgrund der zwei Angriffe zur Last (RIS-Justiz RS0107400).
Zum Berufungsvorbringen, wonach die Beeinträchtigung des Angeklagten (vgl Beschuldigtenvernehmung ON 17.5, 4: Konsum von Alkohol und Kokain) als weiterer Milderungsgrund heranzuziehen sei, ist anzuführen, dass die aus der Rechtswidrigkeit damit einhergehenden Erwerbs und Besitzes resultierende Vorwerfbarkeit des Suchtgiftkonsums die dadurch allenfalls bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit ebenso überwiegt (vgl Mayerhofer, StGB 6§ 35 E 6; RIS-Justiz RS0087417 [T 18]; 15 Os 145/16m) wie der dem Angeklagten schon angesichts der Vorhersehbarkeit kriminellen Verhaltens im Zustand der (Minder)Berauschung (vgl nur beispielhaft Beschuldigtenvernehmung ON 17.5, 4 „Ich habe eine Persönlichkeitsstörung, wenn ich Alkohol konsumiere“ sowie Hauptverhandlungsprotokoll ON 54, 4 „[…] ich war eben alkoholisiert und da bin ich dann immer so.“ und S 6 „Ich bin leider wirklich ein unangenehmer Typ, wenn ich alkoholisiert bin.“; vgl in diesem Sinne ON 53, 6) treffende Vorwurf ( Riffel in WK 2StGB § 35 Rz 4).
Ungeachtet dieser bedeutend zum Nachteil des Angeklagten veränderten Strafzumessungslage erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe insbesondere mit Blick auf dessen reumütiges Geständnis als überhöht. Denn der Angeklagte bekannte sich von Anfang an und wiederholt in Hinblick auf den gesamten Anklagevorwurf vollinhaltlich schuldig (zB Hauptverhandlungsprotokoll ON 54, 3, 9, 11 und 14). Dabei suchte er seine Taten zu keinem Zeitpunkt zu bagatellisieren, sondern gestand beispielsweise – sogar überschießend - auch die Heftigkeit seines Angriffs zu (zB Beschuldigtenvernehmung ON 17.5 „[…] mit den Fäusten mehrmals auf ihn eingeschlagen habe. Ich habe sicherlich so um die 30 Sekunden auf ihn eingeschlagen. Das war immer in sein Gesicht.“ und Hauptverhandlungsprotokoll ON 54, 7), sodass ungeachtet des Umstands, dass er sinngemäß eine (minimale) Gegenforderung behauptete, die jedoch schon angesichts des festgestellten Werts der weggenommenen Gegenstände keinerlei Einfluss auf seinen unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz haben konnte, dem Geständnis erhebliches Gewicht beizumessen ist.
Auch wenn der Täter mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist und die Voraussetzungen des § 39 StGB gegeben sind, muss das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der konkreten Tat (Taten) bleiben (RIS-Justiz RS0090854). Bei rechtbesehener Abwägung der vorliegenden Strafzumessungslage ist daher eine – weiterhin empfindliche und jedenfalls generalpräventiven Aspekten (Leukauf/Steininger/ Tipold, StGB 5 § 32 Rz 9 f; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 32 Rz 7) Rechnung tragende – Freiheitsstrafe von sechs Jahren tat- und täteradäquat.
Der Berufung war daher Folge zu geben und die Strafe auf das im Spruch angeführte Maß herabzusetzen.
Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in Vorhaft (§ 39 StGB) zugebrachten Zeit (ON 34.1; ON 62) hat der Vorsitzende des Gerichts, das in erster Instanz erkannt hat, mit Beschluss zu entscheiden (RIS-Justiz RS0091624).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden