Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Kuranda als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Graf und Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. Juli 2026, Hv*-23, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene A* wurde mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 9. Juni 2026 des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 StGB und 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Das Urteil erwuchs am 13. Juni 2026 in Rechtskraft. In der Endverfügung ordnete der Erstrichter am 16. Juni 2026 den Vollzug der Freiheitsstrafe an (ON 19).
Mit Schreiben vom 1. Juli 2026 beantragte der Verurteilte Strafaufschub gemäß § 39 SMG unter Hinweis darauf, dass er bereits Kontakt zum ** aufgenommen habe (ON 21).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Juli 2026 (ON 23) wies das Erstgericht den Antrag des A* vom 1. Juli 2026 auf Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 39 Abs 1 SMG im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Antragstellung des Verurteilten verspätet sei, weil sie erst zwei Wochen nach seiner Übernahme in den Strafvollzug erfolgte. Ungeachtet dessen scheide ein Vorgehen nach § 39 SMG auch wegen der erheblichen Gefährlichkeit des A* für andere Personen aus.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 24), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 39 Abs 1 SMG ist – soweit hier von Relevanz - der Vollzug einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, verhängten Geld- oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nach Anhörung der Staatsanwaltschaft – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) – für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme zu unterziehen.
Anlass für den mit der SMG-Novelle 2007 (BGBl I 2007/110) in § 39 Abs 1 SMG eingefügten Passus, wonach der Vollzug auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) aufzuschieben ist, waren Anträge Angeklagter nach § 39 SMG, über die nicht sogleich entschieden werden konnte. Im Fall sofortiger Rechtskraft des Urteils sei der Verurteilte – so die Gesetzesmaterialien – aber unverzüglich in Strafhaft zu nehmen (§ 3 Abs 4 StVG), weshalb „(eigentlich) nicht mehr von einem Aufschub des Strafvollzugs gesprochen werden könne“. Für diese Konstellationen sollte klargestellt werden, dass der Aufschub auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug zu gewähren ist (ErläutRV 301 BlgNR 23. GP 28f). Demnach wollte der Gesetzgeber mit der SMG-Novelle 2007 die Unterscheidung zwischen Aufschub, also vor Beginn des Strafvollzugs greifende Maßnahme, und Unterbrechung, als eine solche während des laufenden Vollzugs, nicht aufgeben, sondern den Fall der Übernahme des bereits in Haft befindlichen Verurteilten in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) und einer davor nicht möglichen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 SMG regeln. Somit ist der Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG ebenfalls nur bis zum Beginn des Vollzugs der betreffenden Strafe zulässig (11 Os 98/19z). Einzig für die Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) sieht § 39 Abs 1 SMG eine Ausnahme vor. Bei einer bis dahin erfolgten Antragstellung des Verurteilten oder von Amts wegen begonnenen Prüfung ist der Strafvollzug auch noch nach diesem Zeitpunkt aufzuschieben, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl OGH 22. April 2021, 12 Os 34/21y EvBl 2021/121 mwN; RIS-Justiz RS0133637; Schwaighoferin WK² SMG § 39 Rz 26).
Zutreffend ging daher das Erstgericht davon aus, dass der Antrag des Verurteilten, der erst nach Übernahme in den Strafvollzug gestellt wurde, verspätet und damit nicht mehr zulässig war.
Ein amtswegiges Vorgehen nach § 39 SMG war schon deshalb nicht angezeigt, weil der Verurteilte strafsatzbestimmend des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt wurde, das nicht der Beschaffungskriminalität zuzuordnen ist (vgl Schwaighofer WK 2SMG § 39 Rz 11).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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