I421 2347346-1/13E
Schriftliche Ausfertigung des am 24.07.2026 verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. BELGIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 27.06.2026, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2026 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und wird die Dauer des befristeten Einreiseverbotes mit fünf Jahren bestimmt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Ein belgischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 04.05.2026 von der Landespolizeidirektion XXXX wegen Verdachts nach §§ 127, 130 StGB festgenommen und am 05.05.2026 in die Justizanstalt XXXX überstellt.
Am 05.05.2026 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag mit dem Ersuchen um dessen Vollziehung nach der Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.05.2026, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei acht Monte der Freiheitsstrafe bedingt, bei Setzung einer Probezeit von drei Jahren, nachgesehen wurden.
Der Beschwerdeführer verbüßt die teilbedingte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX. Das Strafende ist mit 04.09.2026 festgesetzt (Haftauskunft Justizanstalt XXXX).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Absatz 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.07.2026 fristgerecht Beschwerde, die sich inhaltlich gegen das Aufenthaltsverbot, insbesondere gegen dessen Dauer von 10 Jahren richtet.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt am 10.07.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Am 24.07.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die französische Sprache und in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Rechtssache erörtert und der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer war der Verhandlung per Videokonferenz aus der Justizanstalt zugeschaltet. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
Mit Schriftsatz vom 06.08.2026 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist belgischer Staatsangehöriger, somit Fremder sowie ein EWR-Bürger im Sinne des § 2 Absatz 4 Z 1 u 8 Fremdenpolizeigesetz 2005.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2026 gab der Beschwerdeführer an, in Belgien geschieden zu sein und zwei Kinder zu haben. Die Kinder leben bei ihrer Mutter in Belgien. Nach seinen Angaben sieht er sie einmal monatlich.
Es konnten keine in Österreich aufhältigen Angehörigen des Beschwerdeführers festgestellt werden.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers weiterhin in Belgien aufhält. Ein Abreißen der familiären Bindungen zu den in Belgien lebenden Angehörigen wurde weder behauptet noch ergab sich ein solches aus der Aktenlage.
Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des Beschwerdeführers konnten auf Grund seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung getroffen werden. Der Beschwerdeführer kam mit ca. fünf Jahren nach Belgien, wo er die Schule besuchte und die Hotelfachschule abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer war am Flughafen in XXXX im Restaurant tätig (Verhandlungsprotokoll S 4f). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Belgien eine Invalidenrente in Höhe von EUR 1.800,-- monatlich erhält.
Dem AJ-Web-Auszug vom 13.07.2026 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Beschäftigung nachging.
Freundschaftliche Bindungen im österreichischen Bundesgebiet konnten nicht erkannt und festgestellt werden.
Der Aktenlage sind keine Kenntnisse der deutschen Sprache zu entnehmen und ergaben sich auch nicht in der mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder Mitglied eines Vereins noch karitativ tätig.
Es konnte keine sprachliche, familiäre, freundschaftliche, wirtschaftliche oder soziale Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt werden, die der gegenständlichen Entscheidung entgegenstünde.
1.2 Zum Aufenthalt in Österreich:
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer bereits laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 14.10.2025, Zl. XXXX, am Flughafen Wien-Schwechat aufhielt und damals im dringenden Verdacht stand, Ladendiebstähle begangen zu haben.
Der Beschwerdeführer stellte dann am 17.11.2025 einen Asylantrag in der Schweiz. Dort besteht unter der Schengen-ID XXXX gem. Art 3 SIS-VO eine Rückkehrentscheidung gegen ihn. Aufgrund dieser leitete die belangte Behörde ein Dublin Out Verfahren ein, im Zuge dessen die Schweiz der Rückübernahme zustimmte. Die belgische Staatsbürgerschaft war der belangten Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht zweifelsfrei bekannt.
Wann der Beschwerdeführer zuletzt nach Österreich einreiste, konnte nicht festgestellt werden. Fest steht jedoch, dass er sich jedenfalls seit dem 04.05.2026 in Österreich befindet, da er an diesem Tag wegen des Verdachts des Diebstahls festgenommen und am darauffolgenden Tag in die Justizanstalt XXXX überstellt wurde.
Vor seiner Inhaftierung verfügte der Beschwerdeführer über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Dem Zentralen Melderegister ist lediglich eine behördliche Meldung zu entnehmen, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 05.05.2026 in der Justizanstalt XXXX befindet. Laut AJ-Web-Abfrage war der Beschwerdeführer zudem nicht bei der Sozialversicherung gemeldet und verfügte über keinen aufrechten Krankenversicherungsschutz.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Anmeldebescheinigung für einen längerfristigen oder dauernden Aufenthalt und hat eine solche auch nicht beantragt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich befindet oder er beabsichtigte, diesen nach Österreich zu verlegen.
Wieviel Barmittel der Beschwerdeführer gegenwärtig besitzt, ist nicht bekannt. Im Hinblick auf die Intention der Diebstähle des Beschwerdeführers kann jedoch begründet angenommen werden, dass er nicht im Besitz von ausreichend Barmittel ist oder war, um seinen Aufenthalt in und die Ausreise aus Österreich zu finanzieren.
Der Beschwerdeführer erfüllt auch nicht die Voraussetzungen, um sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 51 ff. NAG in Anspruch zu nehmen.
Es besteht zudem die Gefahr, dass der weitere Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.05.2026, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Konkret wurde er für schuldig befunden,
am 04.05.2026 in XXXX gewerbsmäßig (§ 70 Absatz 1 Z 1 zweiter Fall StGB im Hinblick auf die mit Alufolie präparierte Tasche) fremde bewegliche Sachen und zwar Parfüms im Gesamtwert von € 272,45, Gewahrsamsträgern der XXXX mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er diese in einer Alufolie und Klebeband umwickelten Tasche verstaute und den Kassenbereich ohne zu bezahlen passierte, wobei er bei der Tat beobachtet und nach dem Kassenbereich angehalten wurde.
Der Beschwerdeführer wurde daher wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Mildernd wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt, sein reumütiges Geständnis, sowie, dass es bei einem Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden die vier einschlägigen Vorstrafen in Belgien gewertet.
Derzeit verbüßt er seine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX. Das errechnete Strafende ist der 04.09.2026. Seit seiner Inhaftierung erhielt er lediglich am 02.07.2026 und am 07.07.2026 private Besuche in der Justizanstalt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, das Urteil des Landesgerichts XXXX sowie die im Akt einliegenden Polizeiberichte.
Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem AJ-Web, der Grundversorgungsdatenbank, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister sowie dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholt.
Darüber hinaus konnte auf die Ergebnisse der am 24.07.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung zurückgegriffen werden, in der der Beschwerdeführer, zugeschaltet per Videokonferenz aus der Justizanstalt XXXX, insbesondere zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und seinen Lebensumständen in Belgien befragt wurde.
In dieser Beschwerdeverhandlung erwähnte der Beschwerdeführer, dass er eine Freundin in Österreich habe. Auch über Nachfrage war er nicht bereit, deren Namen und weitere Daten zu nennen. Es konnte sohin keine schützenwertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet festgestellt werden.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Übrigen auf die bei den Feststellungen angeführten Beweismittel sowie die Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zur behaupteten Invalidenrente konnte nicht getroffen werden, da abgesehen der Aussage des Beschwerdeführers, kein objektives Beweismittel deren Bestand bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).
Der Beschwerdeführer hält sich weder seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen in Österreich auf, noch hat er das Daueraufenthaltsrecht erworben. Aus diesem Grund kommt der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig ist, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Wie oben ausgeführt, besteht der gegründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer schon im Oktober 2025 versuchte Eigentumsdelikte in Österreich zu begehen, ihrer Art nach solche, weshalb er 2026 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Aus dem Strafurteil ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer vier einschlägige Vorstrafen aufweist. Aus der ECRIS-Abfrage des erkennenden Gerichts ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sieben strafgerichtliche Verurteilungen in Belgien und Frankreich aufweist. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits in Belgien zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde und, wie er in der mündlichen Verhandlung auch einräumte (Verhandlungsprotokoll S 6), bereits Freiheitsstrafen gegen ihn vollzogen wurden. Die bisherigen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die teilweise vollzogenen Strafen, bewegten den Beschwerdeführer nicht zu einem rechtstreuen Verhalten. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). Der Beschwerdeführer verübte bereits mehrere strafbare Handlungen, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen. lm Hinblick auf seine verübten Straftaten ist insbesondere zu betonen, dass der Verwaltungsgerichtshof explizit festgehalten hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN). Der Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit Wohlverhalten hat. Von einem Wegfall der Gefährdung kann gegenständlich jedenfalls noch nicht ausgegangen werden. Damit kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt. lm Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen. Vor dem Hintergrund des oben beschriebenen Verhaltens und der Neigung zu Vermögensdelikten wird das vom BFA ausgesprochene zehnjährige Aufenthaltsverbot für überzogen erachtet, um weitere Straftaten hintanzuhalten und den BF während dieser Zeit zu einem positiven Gesinnungswandel bewegen zu können. Der erkennende Richter ist der Überzeugung, dass mit einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren das Auslangen gefunden wird, um der Gefährdung, die vom Beschwerdeführe ausgeht, entgegen zu wirken. Es war daher das Aufenthaltsverbot zu bestätigen, dessen Dauer aber mit fünf Jahren zu befristen. Es war daher der Beschwerde teilweise Folge zugeben.
Die weiteren Spruchpunkte des Bescheides wurden (inhaltlich) nicht angefochten, wobei anzumerken ist, dass zu Recht kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise