TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2026, Zahl XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 15.07.2026, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Mit fristgerechter Beschwerde vom 03.08.2026 erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung in vollem Umfang Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Es wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der BF verwies auf ein stabiles Umfeld und den Umstand, dass seine Lebensgefährtin in Österreich wohne.
Die gegenständliche Beschwerde und der zugrundeliegende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vom BFA vorgelegt und langten am 05.08.2026 hier ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Herkunftsstaat des BF, Deutschland, ist Mitgliedstaat der EU und gilt gemäß § 19 Abs. 1 BFA-VG als sicherer Herkunftsstaat.
Es liegen fallgegenständlich keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.
Ferner bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
1.2. Der BF ist ledig, kinderlos, erwerbsfähig und leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.
1.3. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Hauptwohnsitzmeldungen auf:
25.04.2019 bis 23.10.2029, ab dem 04.09.2024 bis dato
Der BF ist seit 17.03.2026 Inhaber einer Anmeldebescheinigung.
1.4. Laut Sozialversicherungsdatenauszug ist der BF von seit 11.11.2024 mit wenigen Unterbrechungen im Bundesgebiet erwerbstätig und bezieht ein Einkommen.
1.5. Der BF wurde im Bundesgebiet rechtskräftig strafrechtlich verurteilt:
Urteil eines LG vom 04.02.2025, §§ 127, 229 Abs 1 StGB, Geldstrafe 120 TGS zu je 20,00 Euro
Urteil eines LG vom 08.07.2026, §§ 133 Abs 1, 133 Abs 2 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren
Der BF hatte bei seiner letzten Tat ua ein Mobiltelefon verkauft, jedoch dem Erwerber in Betrugsabsicht nicht ausgefolgt und ein Motorrad ohne Zustimmung der finanzierenden Bank weiterverkauft, um sich einen PKW mit hoher PS-Zahl zu kaufen. Der BF beging die Vermögensdelikte nicht aus einer Notlage heraus, er bezog in dieser Zeit ein regelmäßiges Einkommen.
Der BF gestand zudem vor der belangten Behörde ein, dass er in den letzten Jahren wiederholt KFZ ohne erforderliche Lenkberechtigung im Straßenverkehr gelenkt hat.
1.6. In Deutschland wurde der BF neunmal rechtskräftig verurteilt (ua wegen Betrugsdelikten, Diebstählen, Körperverletzung, Nötigung, Trunkenheit im Straßenverkehr, Fahren ohne Lenkerlaubnis, Urkundenfälschung etc.). In Deutschland besteht gegen den BF ein aufrechter Haftbefehl.
1.7. In der Schweiz wurde der BF wegen der Fälschung von Ausweisen sowie Führen eines Motorfahrzeuges ohne Lenkberechtigung verurteilt und es besteht gegen den BF dort bis Oktober 2027 ein Einreiseverbot.
1.8. Die nächsten nahen Angehörigen des BF wie Mutter, Schwester und Großmutter des BF leben in Deutschland und der BF steht zu diesen in regelmäßigem Kontakt.
1.9. Der BF lebt im Bundesgebiet in einer Mietwohnung. Weiters ist in Österreich die Lebensgefährtin des BF aufhältig, ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht und eine finanzielle Abhängigkeit konnte nicht festgestellt werden. Im Rahmen dieser Beziehung zu seiner Lebensgefährtin kam es ihrerseits zu einer Anzeigeerstattung wegen Diebstahls und Vergewaltigung, das Verfahren wurde jedoch aus Beweisgründen eingestellt. Der BF verfügt in Österreich über einen Bekannten- und Freundeskreis.
1.10. Bereits 2019 und 2025 wurden Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen den BF eingeleitet, wobei jedoch in beiden Fällen von der Verhängung von Maßnahmen Abstand genommen wurde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Weiters wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister der Republik Österreich, ECRIS sowie den Sozialversicherungsdatenauszug betreffend die Person des BF genommen.
2.2. Konkrete Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat stützt, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Derartige Gründe sind auch sonst nicht hervorgekommen.
2.3. Die Feststellung, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens zu berücksichtigende private oder familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen, beruht auf dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den Angaben des BF. Aus dem Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen geht hervor, dass der BF und seine Lebensgefährtin keinen gemeinsamen Wohnsitz haben und keine finanzielle Abhängigkeit besteht.
Die Verurteilungen im In- und Ausland erschließen sich aus dem Inhalt des die Person des BF betreffenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung, sowie einem ECRIS-Auszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur der – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides ergeht zu einem späteren Zeitpunkt in gesonderter Form.
3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
3.2.1. Anzuwendendes Recht:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nach der Rechtslage nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des bisherigen und bereits dargelegten Verhaltens des BF eine sofortige Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstieße. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.
Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
3.2.2. Zum Sachverhalt:
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, erweist sich im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund der Art und Schwere des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF, die sofortige Ausreise des EWR-Bürgers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als erforderlich. Der BF wurde bereits wiederholt – sowohl im Inland – als auch im Ausland rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. In der Schweiz besteht gegen den BF bereits ein Einreiseverbot und in Österreich wurden bereits 2019 und 2025 Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.
All diese Maßnahmen haben den BF nicht davon abgehalten wieder straffällig zu werden - der BF hat Jahr 2026 wiederholt Vermögensdelikte begangen und wurde dafür rechtskräftig zu einer 12-monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Auch das vom BF vorgebrachte „stabile Umfeld“ in Form einer Erwerbstätigkeit und eine Beziehung haben den BF zuletzt nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten.
Das Beschwerdevorbringen kann daher in keiner Weise überzeugen.
In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dem BF im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG drohte.
Schließlich gelang es der Beschwerde auch nicht, konkrete Umstände für die Annahme einer „positiven Zukunftsprognose“ bzw. einer besonderen „Intensität“ von allenfalls nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen. Die vom BF vorgebrachte Erwerbstätigkeit und die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin weisen zwar eine gewisse Intensität auf, jedoch haben diese Umstände in der Gesamtbetrachtung zugunsten des Interesses der Öffentlichkeit an der Ausreise des BF zurückzutreten. Es sind keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass es dem BF nicht möglich wäre, seinen Lebensunterhalt in Deutschland durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin ist im Wege von digitalen Kommunikationsmitteln und durch Besuche an seinem künftigen Aufenthaltsort möglich. Der Zeitraum eines möglichen Wohlverhaltens ist in Anbetracht der erst kürzlich zurückliegenden letzten Straftat als nur kurz anzusehen.
Das strafrechtliche Fehlverhalten des BF, welches bereits kurz nach der letzten einschlägigen Verurteilung verwirklicht wurde, kann als so schwerwiegend beurteilt werden, dass die Annahme der belangten Behörde, wonach die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, jedenfalls nicht völlig ungerechtfertigt erscheint.
Unbeachtlich des Vorbringens in der Beschwerde haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen wäre. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen und die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen war.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 Abs. 4), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hier daher entfallen.
3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen des BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.
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